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BG mit Rentner - Schonvermögen

Verfasst: Sa 23. Feb 2019, 15:13
von Koelsch
Frage:

Sie 61 erwerbsfähig, er 69 Rentner in BG. BG liegt insgesamt unter Existenzminimum = ALG II/GruSi Anspruch ist gegeben

Wie hoch ist das Schonvermögen für beide zusammen?

Re: BG mit Rentner - Schonvermögen

Verfasst: Sa 23. Feb 2019, 16:32
von Günter
Hat jeder einen eigenen Anspruch, also ihr Einkommen unter Eigenbedarf und seine Rente unter seinem Bedarf?

Dann meine ich müsste jeder seinen eigenen Schonvermögenssatz haben. Aber wer weiß, was sich unsere sozialen Gesetzesverbieger ausdenken.

Re: BG mit Rentner - Schonvermögen

Verfasst: Sa 23. Feb 2019, 16:35
von Koelsch
Jeder hat eigenen Anspruch, aber es ist unzweifelhaft 'ne BG

Re: BG mit Rentner - Schonvermögen

Verfasst: Sa 23. Feb 2019, 16:50
von marsupilami
Willst Du uns testen?

Beide (noch) lebendig? :ironiea:

Dann rechne ich:
61x150 + 69x150 = 9150 + 10350 = 19500

Begründung:
Ich lese das aus § 12 SGB II, Abs. 2, (1)
ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person

Re: BG mit Rentner - Schonvermögen

Verfasst: Sa 23. Feb 2019, 16:50
von Günter
Trotzdem meine ich, jeder hat sein eigenes persönliches Schonvermögen.

Re: BG mit Rentner - Schonvermögen

Verfasst: Sa 23. Feb 2019, 17:01
von Olivia
Dazu kommen 1.500 € für einmalige Anschaffungen, macht dann 21.000 € zusammen. Ob getrennte Konten vorhanden sein müssen? Wahrscheinlich ja. Also gelten 9.900 € plus separat nochmal 11.100 €.

Re: BG mit Rentner - Schonvermögen

Verfasst: Sa 23. Feb 2019, 17:16
von ernest1950
Getrennte Konten, NEIN, bei einer BG grundsätzlich addiert und nur die Gesamtsumme BG zählt, Einer kann 0 haben, der zweite die Gesamtsumme

Re: BG mit Rentner - Schonvermögen

Verfasst: So 24. Feb 2019, 21:54
von Koelsch
Ich hab jetzt zu der Frage mal im Münder Kommentar geguckt

Dort heißt es leider:
Randnummer 100-101
Im Fall eines dem SGB II-Partner gehörenden, nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 geschützten Kfz hat das BSG (BSG 18.3.2008 – B 8/9 b SO 11/06R) eine Anrechnung auf die Sozialhilfe aus Härtefallgründen verneint. Bei getrenntem Barvermögen ist eine analoge Anwendung der SGB II-Freibeträge auf das Vermögen des Partners, der Leistungen nach dem SGB XII beantragt, nicht geboten. Die Berechnung der Leistung ist für jede einzelne Person nach den Vorschriften des für sie geltenden Gesetzes durchzuführen. Dem umfassenderen Vermögensschutz des SGB II ist aber mithilfe der Härteregelung des § 90 SGB XII Rechnung zu tragen, wenn ein gemeinsamer Vermögensgegenstand zu Geld gemacht wird (BSG 20.9.2012 – B 8 SO 13/11 R). Die vom BSG zum Kfz entwickelten Grundsätze gelten auch für Immobilien. Gehört die Immobilie dem SGB II-Partner und ist sie nach § 12 geschützt, kann die Gewährung von SGB XII-Leistungen nicht von der Verwertung oder einem Auszug des SGB XII-Partners abhängig gemacht werden. Gehört die Immobilie beiden, greift der großzügigere SGB II-Schutz, weil sonst der SGB II-Partner das für ihn geschützte Heim verlieren würde. Gehört die Immobilie dem SGB XII-Partner, muss er sie verwerten. Ist die Immobilie weder nach SGB II- noch SGB XII-Maßstäben geschützt, gelten nach der Verwertung für die den Partnern zugeflossenen Mittel die jeweiligen Freibeträge nach dem SGB II oder SGB XII (LSG BW 14.4.2011 – L 7 SO 2497/10).
Ich finde aber dort im Kommentar keine Argumentation, die Marsus deutlichem Hinweis auf den Gesetzestext in § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II widerspricht

Re: BG mit Rentner - Schonvermögen

Verfasst: So 24. Feb 2019, 23:14
von tigerlaw
Koelsch hat geschrieben: So 24. Feb 2019, 21:54 (...)

Ich finde aber dort im Kommentar keine Argumentation, die Marsus deutlichem Hinweis auf den Gesetzestext in § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II widerspricht
Und die Interpretation am Wortlaut ist das primäre Werkzeug in der Methodenlehre...!

Re: BG mit Rentner - Schonvermögen

Verfasst: Mo 25. Feb 2019, 08:23
von Koelsch
Der juris PK ist da recht deutlich
(§ 12 SGB II jurisPK-SGB II 4. Aufl. / Radüge, Randnummern 25 - 26
Zu berücksichtigen ist das Vermögen aller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Insofern bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II für in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen,
dass auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist, wobei § 7 Abs. 3
Nr. 3 SGB II den hiervon erfassten Personenkreis näher umschreibt (nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner sowie Partner in eheähnlicher Gemeinschaft).