Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
Upstocker
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Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#1

Beitrag von Upstocker »

Hallo liebe Forengemeinde,

ich fische heute einen lieben Brief vom JC aus dem Postkasten. Für den Zeitraum Oktober 18 bis März 2019 sollen
rund (etwas mehr als) 1.000 Euro zuviel gezahlt worden sein. Die das JC nun gerne wiederhaben möchte. Angeblich wäre mein tatsächliches Einkommen höher als das vorläufig angerechnete Einkommen gewesen.
Ich bekomme meine Bescheide immer vorläufig. Woher diese 1000 Euro in Summe kommen sollen, ist mir schleierhaft.
Ich habe im September 2018 dem JC einen Zufluss gemeldet. 586 Euro Erstattung für Heizkosten. Soweit ich weiß, muß ein solches Einkommen für
den Folgemonat angerechnet werden. Hätte ich folglich wohl im Oktober 2018 keinen Anspruch gehabt. Angerechnet auf den Oktober (Neuer Bescheid) wurde damals aber nichts. Woher die restlichen 414 Euro kommen sollen, geht aus dem Anhörungsschreiben nicht hervor. Bei der letzten Anhörung waren wenigstens noch Berechnungsbögen dabei und es wurde darauf hingewiesen, daß die Kinder weniger Tage in der temporären BG waren und sich so eine Überzahlung ergeben hat. Soll ich auf die Anhörung reagieren? Soll ich SB fragen, ob er mir seine neue Berechnung darlegen kann?
Ich tappe gerade völlig im Dunkeln, woher das Geld aus meinem Einkommen herkommen soll. Ich bin Arbeitnehmer und habe stets gleiche Bezüge, die nur den Schwankungen durch die Steuerprogression und durch Beiträge an Krankenkasse, RV oder AV varieren. Das waren immer Kleckerbeträge.
Olivia
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#2

Beitrag von Olivia »

Upstocker hat geschrieben: Fr 7. Feb 2020, 14:04 Hallo liebe Forengemeinde,

ich fische heute einen lieben Brief vom JC aus dem Postkasten. Für den Zeitraum Oktober 18 bis März 2019 sollen
rund (etwas mehr als) 1.000 Euro zuviel gezahlt worden sein. Die das JC nun gerne wiederhaben möchte. Angeblich wäre mein tatsächliches Einkommen höher als das vorläufig angerechnete Einkommen gewesen.
Ich bekomme meine Bescheide immer vorläufig. Woher diese 1000 Euro in Summe kommen sollen, ist mir schleierhaft.
Du solltest nachweissicher Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Die Frist von einem Monat läuft seit gestern.
Ich habe im September 2018 dem JC einen Zufluss gemeldet. 586 Euro Erstattung für Heizkosten. Soweit ich weiß, muß ein solches Einkommen für den Folgemonat angerechnet werden.
Dazu gilt:
§ 22 SGB II

Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Falls der Zuschuss des Jobcenters für Miete und Heizkosten pro Monat geringer als 586 € ist, dann mindern sich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch im übernächsten Monat des auf die Verrechnung folgenden Monates und ggf. den noch weiter nachfolgenden Monaten ebenfalls entsprechend. Falls durch die Minderung der Miete somit ein sogenanntes "übersteigendes Einkommen" entsteht, wird es interessant. Denn dieses Einkommen kann dann behalten werden!
Hätte ich folglich wohl im Oktober 2018 keinen Anspruch gehabt.
Die über die Bedürftigkeit hinausgehende BK-Erstattung stellt dieses sog. "übersteigende Einkommen" dar und kann von Dir behalten werden.
Angerechnet auf den Oktober (Neuer Bescheid) wurde damals aber nichts.
Das Jobcenter ist das gesamte Jahr 2019 von sich aus untätig geblieben, obwohl ihm vollständige Unterlagen vorlagen? Und jetzt wollen sie von Dir eine Erstattung haben? Das finde ich ungehörig.
Woher die restlichen 414 Euro kommen sollen, geht aus dem Anhörungsschreiben nicht hervor.
Bescheide haben klar, eindeutig und verständlich zu sein. Dies scheint hier nicht der Fall zu sein.
Soll ich auf die Anhörung reagieren? Soll ich SB fragen, ob er mir seine neue Berechnung darlegen kann? Ich tappe gerade völlig im Dunkeln, woher das Geld aus meinem Einkommen herkommen soll.
Warte mal auf die Rückmeldung der anderen, die können Dir da bestimmt was zu sagen.
Ich bin Arbeitnehmer und habe stets gleiche Bezüge, die nur den Schwankungen durch die Steuerprogression und durch Beiträge an Krankenkasse, RV oder AV varieren. Das waren immer Kleckerbeträge.
Ich frage mich gerade, ob da eine vorläufige Bewilligung überhaupt zulässig ist. Müsste da nicht gleich endgültig bewilligt werden, wenn es sich um weitestgehend feststehende Beträge handelt?
Upstocker
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#3

Beitrag von Upstocker »

Ich glaube, ich habe eine Spur. Im letzten Jahr ist mein VWL Vertrag zuteilungsreif geworden. Der wurde aufgelöst und der Ertrag auf mein
Girokonto gebucht. Das ist eine Vermögensumwandlung. Das ist fast genau der Betrag gewesen. Außerdem habe ich 1.000 Euro von meinem Konto abgehoben, das Geld dann allerdings doch nicht vollständig verbraucht und 850 Euro davon wieder eingezahlt. Gott sei Dank habe ich den Einzahlungsbeleg aufgehoben. Mal gucken, wie wir das jetzt auseinanderklamüsern.

Oliva, das Schreiben vom JC ist kein Bescheid. Es ist eine Anhörung, da steht drunter das ein Widerspruch gegen die Anhörung nicht möglich ist.
Ich kann mich dazu äußern oder nicht. Wenn nicht, wird nach Aktenlage entschieden. Dann bekomme ich wohl einen Rückforderungsbescheid, bzw. einen abschliessenden Bescheid mit der Aufforderung, die Überzahlung zu erstatten. Erst dagegen kann ich vorgehen.

Vorläufige Bewilligung immer wegen der temporären BG. Es steht vorher nie fest, ob die Kinder auch wie geplant bei mir sind.
Können ja mal krank sein oder sie sagen ab, weil sie eine Schulveranstaltung oder einen Geburtstag bei Freunden feiern.
Zuletzt geändert von Upstocker am Fr 7. Feb 2020, 14:34, insgesamt 1-mal geändert.
schimmy
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#4

Beitrag von schimmy »

Bei irgendwelchen Rückforderungen durch das Jobcenter sollte diese von Haus aus erst einmal angezweifelt werden, Widerspruch einlegen auf jeden Fall.
Olivia
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#5

Beitrag von Olivia »

Bei der Anhörung sollte allem widersprochen werden, was das Jobcenter fordert. Eine Vermögensumwandlung aus einem VVL-Vertrag ist kein Einkommen. Eine Barabhebung vom eigenen Konto ebenso wenig. Bei der Heizkostenerstattung ist es bestimmt auch zu einem oder mehreren Rechenfehlern gekommen.
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Koelsch
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#6

Beitrag von Koelsch »

Und wenn ich auf die Zeitabläufe gucke: Schau mal § 41a Abs. 5 Nr. 2 SGB II
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#7

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben: Fr 7. Feb 2020, 15:53 Und wenn ich auf die Zeitabläufe gucke: Schau mal § 41a Abs. 5 Nr. 2 SGB II
Danach könnte die Forderung bereits hinfällig sein! Dazu bitte noch mal genau auf die Datumsangaben auf den Bewilligungsbescheiden schauen und natürlich auf den Ablauf des jeweiligen BWZ. Wenn der mehr als ein Jahr zurückliegt, kann die Forderung zurückgewiesen werden.

Falls die Frist noch nicht ganz abgelaufen ist: ergibt sich irgendein Vorteil daraus, dass ein unklarer Anhörungsbogen ohne erläuternde Berechnungsbögen verschickt wurde? Anders gefragt, bis zu welchem Datum müsste denn ein abschliessender Bescheid vorliegen? In diesem Fall könnte es vielleicht sinnvoll sein, gar nicht zu reagieren.
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tigerlaw
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#8

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Fr 7. Feb 2020, 14:24
(...)
Du solltest nachweissicher Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Die Frist von einem Monat läuft seit gestern.
Liebe Oli, Du atwortest ja häufig blitzschnell. Dem ist es wohl geschuldet, dass Du mehrfach das Wort "Anhörungsschreiben" im Post von Upstocker überlesen hast.

Eine Anhörung ist gerade kein Bescheid, ein Widerspruch wäre unzulässig!


Ansonsten kann man tatsächlich daran denken, für die Zukunft auf nicht-vorläufigen Bescheiden zu beharren.

Aber was gewesen ist, kann nicht mehr umgemodelt werden.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#9

Beitrag von Olivia »

Dann müsste ein endgültiger Bescheid spätestens bis Ende März 2020 mit gelbem Umschlag zugestellt werden, damit er noch in der Jahresfrist liegt?
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Koelsch
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#10

Beitrag von Koelsch »

Falsch nach meiner Meinung, er hat im September 2018 gemeldet, dann hätte JC spätestens im September 2019 reagieren müssen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#11

Beitrag von tigerlaw »

Aber noch mal was ganz anderes:

Warum überhaupt eine "Anhörung"? Wenn vorläufige Bewilligung, dann wird irgendwann endgültig bewilligt. Und ist die Jahresfrist um, dann gibt es keine endgültige Bewillligung mehr.

Anderenfalls wird aufgrund der endgültigen Bewilligung sofort ein Erstattungsbescheid erlassen, einer Anhörung bedarf es nicht.

Deshalb ist wohl davon auszugehen dass die Auszahlung des VWL-Vertrags fälschlich als "Einkommen" angesehen wird.

Insoweit gab es ja keinen Vorläufigkeitsvermerk, deshalb wäre eine Anhörung jetzt wohl richtig.

Unterm Strich:
- Zwischenantwort an JC, man möge Dir die Berechnung der Rückforderung detailliert und nachvollziehbar darlegen. Sonst jetzt noch gar nichts schreiben.
- Es kommt dann eine neue Anhörung. Und wenn darin dann tatsächlich der VWL-Zufluss als Einkommen dargestellt wird, gar nicht mehr antworten, dann kommt der Aufhebungsbescheid.
- Und dann erst den Widerspruch einlegen.

( :pssst: Als Anwalt empfehle ich dieses Vorgehen meinen Mandanten, denn im Erfolgsfall haben die dann einen Erstattungsanspruch gegen das JC wegen meines Honorars)
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#12

Beitrag von Upstocker »

Vielen Dank für eure guten Ideen. Dann schreibe ich dem JC mal, daß Sie mir eine detaillierte und nachvollziehbahre
Berechnung schicken mögen.
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#13

Beitrag von Upstocker »

Guten Abend.

Noch eine Frage hierzu. Mal angenommen, daß Jobcenter erlässt einen Aufhebungsbescheid, bzw. endgültigen Bescheid und fordert
das Geld zurück, hätte ein Widerspruch dann aufschiebende Wirkung? Ich müsste ja sonst erst mal bis zur endgültigen Klärung das Geld locker machen.
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#14

Beitrag von Koelsch »

Ja, Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#15

Beitrag von Upstocker »

Okay, danke. Dann kann ich ja erstmal ruhig schlafen.
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#16

Beitrag von Upstocker »

Hallo Zusammen.

Ich habe die Berechnungsb?gen bekommen. Der Fall ist wohl doch komplizierter. Es geht um den BWZ 10/18 bis 03/19
Im Oktober 2018 begann ein neuer BWZ.

1.) Die Auszahlung des VWL Vertrags wurde nicht als Einkommen angerechnet.

2.) Das Jobcenter hat den Erwerbst?tigenfreibetrag falsch berechnet (370 statt 330 Euro). Das machen die schon immer falsch und korrigieren das
erst mit dem endg?ltigen Bescheid. Habe ich schon mehrfach zu kl?ren versucht, die bekommen es nicht hin. Damit habe ich quasi jeden Monat eine ?berzahlung von 40 Euro, macht 240 Euro im halben Jahr. Die R?ckforderung ist okay und kommt ja regelm?ssig. ;-)

3.) Das Jobcenter hat meine Neben- und Heizkostenerstattung im September vorletzten Jahres (Zahlungseingang 11.09.2018, am gleichen Tag JC mitgeteilt), in H?he von rund 586 Euro, auf meine Wohnkosten angerechnet. Es hat das Guthaben auf die Monate Oktober 18 bis einschl. Februar 19. verteilt. Damit reduzierte sich mein Unterkunftsbedarf monatlich (fast) gegen Null. Das waren dann schon mal zwischen 160 und 120 Euro mtl. Guthaben, das angerechnet wurde. Das Guthaben wurde immer nur auf auf Heiz- und Nebenkosten angerechnet, nicht auf die Kaltmiete. Die wurde in der jetzt vorgelegten Berechnung immer voll anerkannt. Frage mich, ob das so richtig ist, da? man die Kaltmiete bei der Anrechnung des Guthabens au?en vor l?sst. Denn dann h?tte ich allenfalls f?r Oktober keinen Anspruch gehabt und ggf. einen geringeren Anspruch im November 2018. Sp?tetens zum Dezember w?re das Guthaben vollst?ndig verbraucht gewesen, wenn die Kaltmiete mit einbezogen worden w?re.
Im ? 22 SGB II steht leider nicht, wie aufzurechnen ist.

Aus ? 22 SGB II
"R?ckzahlungen, die sich auf die Kosten f?r Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen f?r Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben au?er Betracht."
Solche R?ckzahlungen habe ich nicht.

4.) Ab Dezember rechnet das Jobcenter ein "sonstiges Einkommen" in H?he von 32.96 Euro an. Ich habe im Dezember 100 Euro in bar von meinem Arbeitgeber bekommen, ist auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Dieser Betrag wird scheinbar nirgendwo angerechnet. Haben sie wohl ?bersehen.
Im Dezember 2018 hatte ich anders als im Dezember 2019 noch einen Leistungsanspruch.

5.) Mein Nettoeinkommen war ab Januar 2019 ca. 30 Euro im Monat h?her als noch im Dezember. Das Jobcenter hat dann alle NEttogeh?lter von Oktober bis M?rz zusammenaddiert und durch 6 geteilt. Dieser Durchschnittswert wurde dann f?r die endg?ltige Einkommensberechnung zugrundegelegt.

5.) Das Jobcenter rechnet mir ab Dezember 2018 f?r 4 Monate, also bis einschl. M?rz, einen Betrag von 32.96 Euro als sonstiges Einkommen an. Ich kann mir nicht erkl?ren, wo dieser Betrag herkommen soll.

6.) Die Kinder sind dann noch ein paar Tage weniger in der tempor?ren BG als geplant gewesen, damit gibt es auch eine R?ckforderung, das ist i. O..

Rechne ich das mal zusammen:

240 EUR ?berzahlung aus Erwerbst?tigenfreibetragsfalschberechnung
586 EUR ?berzahlung aus Heiz-/Nebenkostenguthaben
131,84 EUR sonstiges Einkommen
90 Euro mehr Nettoeinkommen ab Januar 2019
_____________________________

Summe:1047,84 EUR

Kommt also fast hin mit dem ermittelten R?ckforderungsbetrag. Was mir sauer aufst??t ist die Berechnungsmethode. Die f?hrt ggf. dazu, da? ich
340 Euro mehr zahle, weil das Wohnkostenguthaben nicht auf die Kaltmiete angerechnet wird. Da f?llt mir ?brigens ein, da? mir das Jobcenter 2015 oder so mal einen ?nderungsbescheid geschickt hat, das ich im Dezember keinen Anspruch mehr auf ALGII habe, weil ich im Monat zuvor eine Wohnkostenerstattung in ?hnlicher H?he hatte. Da sehe ich noch mal nach.
Wegen der 32.96 Euro sonstiges Einkommen m?sste ich mal SB anrufen und fragen, wo er die herhat. Keine Ahnung.

Update: Ich habe den Bescheid gefunden. In 2015 hat eine andere SB das Guthaben zuerst von den Heizkosten des Folgemonats abgezogen und das restlich Guthaben auf die Kaltmiete angerechnet. Also, ich finde, mal so und dann wieder anders...das erscheint mir nicht korrekt.
Die jetzige Berechnungmethodik benachteiligt mich dann ja auch. Oder ich bin damals "bevorteilt" worden.
W?rde es Sinn machen zu fragen, ob man jetzt nicht die damalige Berechnungsweise f?r die Verwendung des Wohnkostenguthabens in dem neuen Bescheid zugrunde legen kann?
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#17

Beitrag von Upstocker »

Wampe hat geschrieben: Fr 21. Feb 2020, 17:44
Upstocker hat geschrieben: Fr 21. Feb 2020, 17:30Aus §22 SGB II
"Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht."
Solche Rückzahlungen habe ich nicht.
Du liest genau den Teil, der nicht interessiert. :zwinker:
Ich wollte nur klarstellen, daß ich die Miete z. B. wegen Unangemessenheit oder so NICHT selber aus dem RS zahle oder gesonderte Warmwasserkostenerzeugung etc., auch nicht bezahlt wird. ;-)
Wampe hat geschrieben: Fr 21. Feb 2020, 17:44
Zu den "Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" gehört auch die Kaltmiete.
Das heißt, die gegegenwärtige, von mir geschilderte Berechnungsmethodik des Jobcenters ist falsch oder zumindest zweifelhaft?
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marsupilami
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#18

Beitrag von marsupilami »

Upstocker hat geschrieben: Fr 21. Feb 2020, 17:30 4.) Ab Dezember rechnet das Jobcenter ein "sonstiges Einkommen" in Höhe von 32.96 Euro an. Ich habe im Dezember 100 Euro in bar von meinem Arbeitgeber bekommen, ist auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Dieser Betrag wird scheinbar nirgendwo angerechnet. Haben sie wohl übersehen.
Im Dezember 2018 hatte ich anders als im Dezember 2019 noch einen Leistungsanspruch.
Upstocker hat geschrieben: Fr 21. Feb 2020, 17:30 5.) Das Jobcenter rechnet mir ab Dezember 2018 für 4 Monate, also bis einschl. März, einen Betrag von 32.96 Euro als sonstiges Einkommen an. Ich kann mir nicht erklären, wo dieser Betrag herkommen soll.
Was das Guthaben aus NK-Abrechnung und dessen Verrechnung angeht:
Ich hab das so gehandhabt: das Stück Geld auf dem Konto gelassen, den Zugang gemeldet und in dem gleichen Schrieb darum gebeten, dass man das mit einer Überweisung erledigen darf.
Hat funktioniert.

Und wenn ich mich recht entsinne, nach entsprechendem Tipp hier aus dem Forum auch bei einem anderen Foristen .
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#19

Beitrag von Upstocker »

Ich habe auch schon mal darum gebeten, dass Sie mir sagen sollen, wohin ich das Geld überweisen soll. Sie haben nicht geantwortet.
Die Fragestellung lautet aber jetzt: Darf das Jobcenter die Kaltmiete bei der Verrechnung außen vor lassen oder nicht? Je nachdem, was gemacht wird, kommt man zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Leitungsanspruchs in den Folgemonaten.
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#20

Beitrag von marsupilami »

Zumindest zweifelhaft.
Meine ich.

Denn der entsprechende § gibt nur her, dass im bzw. ab nächsten Monat angerechnet werden soll.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

Ob das jetzt nur auf Kaltmiete oder von der Natur der Sache her nur auf NK oder eben auf KdU-gesamt angerechnet werden soll/darf, geht daraus nicht hervor.
So lese ich das.

Ich hab im Prinzip nur groß was gefunden, wenn Teil der KdU selbst gezahlt wird.
https://www.hartziv.org/nebenkosten/neb ... tz-iv.html
https://sozialberatung-kiel.de/2011/10/ ... nguthaben/


Dass das JC das einfach so handhabt, wie es ihnen am besten in den Kram (und Geldbeutel) passt, halte ich für zumindest zweifelhaft.

Vorher nachfragen, wie's der Delinquent gerne hätte, wäre einfach ein Akt der Höflichkeit.
Dass zurückgezahlt/aufgerechnet werden muss, ist damit ja nicht bestritten.


Selbst der Vermieter kann nicht einfach so aufrechnen.
https://kanzlei-kasper.blog/mietrecht-v ... -rechtens/
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#21

Beitrag von Pegasus »

Das muss ich mal genauer lesen. Denn auch bei uns scheint der dort erwähnte Sonderfall zu zutreffen https://sozialberatung-kiel.de/2011/10/ ... nguthaben/
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#22

Beitrag von marsupilami »

Genau das meine ich doch.
JC kann/sollte eben NICHT die Anrechnung auf NK oder Kaltmiete anwenden sondern auf die Gesamt-KdU.
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#23

Beitrag von tigerlaw »

Bei "meinem" JC wird unterschieden zwischen HK und BK.

Die BK fallen mit in die Angemessenheitsbemessung hinein. Wenn also in der NK-Abrechnung separate Positionen für HK und BK ausgewiesen sind, wird auch entsprechend geteilt.

Problem ist allenfalls, wie bei der ursprünglichen Bewilligung die Posten Netto-kalt-Miete und BK aufgeteilt werden, wenn NKM+BK > Angemessenheit sind. "Optimal" für den eLB wäre es, wenn vertragliche Netto-Kalt-Miete bewilligt wird und von den BK die Differenz bis zur Angemessenheit; am schlechtesten, wenn die BK voll bewilligt werden, weil dann im Zweifel ein Überschuss voll verrechnet wird, während die überschießende Netto-KM voll beim eLB verbleibt.

Diese Fragestellung ist mir bisher noch nicht so aufgegangen :pssst: :doof: ; ich denke, dass ich in Fällen der Überschreitung der Angemessenheit die Bescheide insoweit genau prüfen muss.

Allerdings befürchte ich, dass ich nicht viel ausrichten kann, wenn bei Überschreitung die Bewilligung proportional auf beide Positionen verteilt wird

Beispiel:

Angemessenheit sei bei 450,00 € brutto-kalt.

Miete betrage 350 + 150 = 500 € brutto-kalt

Wenn JC nunmehr 350/500*450 für die KM (= 315 €) bezahlt und 150/500*450 für die BK (= 135), dann würde eLB anteilig 15 € je Monat (= 180 € im Jahr) aus der RL für die BK zahlen. Und wenn nun in der BK-Abrechnung eine Überzahlung von 210 € ausgewiesen wird, dann stehen dem JC 30 € zu, und eLB 180 €.
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#24

Beitrag von tigerlaw »

Hast einerseits recht, diesen Aspekt habe ich nur aus Anlass des Problems von Upstocker mit aufgenommen.

Andererseits habe ich ja dann auch dargestellt, wie m.E. eine "faire" Ausgestaltung der Abrechnung aussehen könnte.

Und noch einmal: Wenn Upstocker´s KdU in voller Höhe übernommen werden sollten, steht dem JC natürlich eine Erstattung in voller Höhe zu
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Re: Anhörung gem. §24 X wg. Überzahlung

#25

Beitrag von Upstocker »

Danke für euere Meinungen. Also ich habe es noch einmal nachgerechnet. Im Ergebnis spielt es doch keine Rolle, ob die Aufrechnung
nun über 2 Monate inkl. Kaltmiete oder über 4-5 Monate aufgeteilt aufgerechnet wird. In dem einen Fall fällt die Rückforderung für die einzelnen Monate höher aus und in dem anderen eben geringer. In der Summe tut sich das nix.
Ich werde dem JC dann sagen, daß sie nach Aktenlage verfahren können.

Noch eine Frage dazu. Ist es egal, wer die Rückforderung des JC bezahlt? Also beispielsweise ein Verwandter von mir an meiner Stelle?
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