Koelsch hat geschrieben: ↑So 24. Mai 2020, 09:35
Nur ist die Gewinnerzielungsabsicht eine steuerliche Regelung, ob die 1 zu 1 auf SGB II anzuwenden ist, wage ich zu bezweifeln. Und auch im Steuerrecht reicht die Absicht nur für einen überschaubaren Zeitraum aus.
Wenn ich es recht im Kopp hab, hält Finanzamt ca. 5 Jahre - je nach Branche/Tätigkeit, etc. - die Füße still.
Aber dann wollen die SB's auffem Fi-Amt wengistens 'ne Schwarze Null sehen!
D.h. sämtliche Kosten der gewerblichen Tätigkeit sollten gedeckt sein ebenso die Lebenshaltungskosten, alle Versicherungen, et.
Die SB's im JC sind da etwas ungeduldiger - dort gilt die Faustregel 1 Jahr.
Dann muss da ein Gewinn rüberkommen, d.h. sämtliche Betriebskosten incl. betriebliche Versicherungen müssen gedeckt sein UND die Hilfe zum Lebensunterhalt, also Miete Wohnung, sonst. Lebenshaltungskosten müssen mind. erkennbar teilweise aus dem anrechenbaren Gewinn bestritten werden.
Ansonsten werden sie kiebig.
Es mag Fälle geben, wo die geduldiger sind, aber das sind "Einzelfälle".