Habe zu dem Fall viewtopic.php?f=16&t=27405 noch mal das Gehirn angeworfen.
Wenn die Frau sich jetzt per Gewerbeanmeldung selbstständig machen würde, z.B. als Fotomodell und für Übersetzungen (sie spricht fließend neben Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch, Polnisch und auch noch etwas Japanisch) und damit einen wenn auch geringen Gewinn erwirtschaften würde, dann hätte sie doch einen Anspruch auf ALG II - vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU iVm § 7 Abs 1 SGB II
Besteht Anspruch auf ALG II?
Besteht Anspruch auf ALG II?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Besteht Anspruch auf ALG II?
Hast wohl gute Idee. Vgl. Münder, Rn 27 zu § 7:
vgl. auch https://www.existenzgruender.de/SharedD ... gkeit.html
Es reicht also Anmeldung beim FA
Also Übersetzungsaufträge reinholen.(...) Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit wird vorausgesetzt, dass diese im Inland tatsächlich und auf legale Weise (FN 45) ausgeübt wird. Der Gewinn muss das Existenzminimum aber nicht decken. Ein formaler Akt wie die Gewerbeanmeldung genügt allein aber nicht (FN 46). (...)
FN 45: Zur Tätigkeit des Schrottsammelns s. LSG LSA 7.2.2019 – L 2 AS 860/18 B ER.
FN 46: BSG 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R
vgl. auch https://www.existenzgruender.de/SharedD ... gkeit.html
Es reicht also Anmeldung beim FA
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!