Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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schlaraffenland

Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#1

Beitrag von schlaraffenland »

Hi,

habe ich hier wieder eine Unstimmigkeit im SGB II entdeckt?

Der § 31, Abs. 3 auf

http://gesetze.bmas.de/Gesetze/sgb02/sgb02x031.htm

befasst sich unter anderen mit Ersatzleistungen, die bei Sanktionen von mehr als 30% dem Betroffenen gewährt werden können:
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden
Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Die reine Logik hinter dieser Formulierung verstehe ich. Nicht aber die Logik des dann folgenden Satzes in § 31, Abs. 3.

Der dann folgende Satz:
Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
kann sich nur auf Satz 6 des § 31 beziehen.

Satz 6 enthält aber nicht einen einzigen Hinweis auf ALG-II-Bezieher, die mit minderjährigen
Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Es gibt allerdings dort einen Satz, der sich auf U25-Jährige bezieht:
(6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf
das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der
Leistung feststellt, folgt; in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a treten
Absenkung und Wegfall mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs
nach dem Dritten Buch ein. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Bei
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das
25. Lebensjahr vollendet haben, kann der Träger die Absenkung und den Wegfall
der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf
sechs Wochen verkürzen.
Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung
besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den
Vorschriften des Zwölften Buches
.

Ein ALG-II-Bezieher, der mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist nicht unbedingt ein U25-Jähriger.

Mir zu Folge ist die Formulierung:
Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen
Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
für die Tonne, denn sie verweist ins Leere. Sie erfüllt das Bestimmtheitserfordernis nicht.

Wahrscheinlich wollte der Gesetzgeber folgendes festlegen:
Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
.

Dann wird aus dem "kann" (§ 31, Abs. 3) ein "soll" (§ 31, Abs. 6), was die Absenkung des Regelsatzes auf 30% betrifft: die Absenkung "soll" nicht 3 Monate, sondern 6 Wochen dauern.

Oder ich bin auf dem Holzweg ...
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Emmaly
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Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#2

Beitrag von Emmaly »

Hallo,

kann es sein, dass du Satz und Absatz verwechselt hast:
(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Minderung auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb02/sgb02x031.htm
Satz 6 ist rot.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#3

Beitrag von Koelsch »

Holzweg - Du sprichst zwei unterscheidliche Fälle an:

Es gibt sanktionierte U25, der böse Bube war als der U25, dass ist die Möglichkeit der Verkürzung nach Satz 6
und
es gibt sanktionierte Ü25, der böse Bube war als der Ü25, und der lebt mit einem Minderjährigen zusammen, der sich brav und gesetzeskonform verhalten hat und der soll dann eben keinen Hunger leiden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#4

Beitrag von schlaraffenland »

Emmaly hat geschrieben:Hallo,

kann es sein, dass du Satz und Absatz verwechselt hast
Hi Emmaly,

ja, stimmt, das habe ich.

Vielen Dank für den Hinweis. Jetzt ist die Sache klar ...
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angel6364
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Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#5

Beitrag von angel6364 »

Mir fällt hier aber trotzdem was Komisches auf.

Wenn man also mit minderjährigen Sprößlingen in Bedarfsgemeinschaft lebt, könnte man im Falle einer Sanktion Ersatzleistungen bekommen.
Und wenn man mit minderjährigen Spößlingen nicht in Bedarfsgemeinschaft lebt, weil sie ihren "Bedarf" aus eigenem Einkommen decken können - dann nicht?

Nachdem Argen ja auch Sprößlingen in Haushaltsgemeinschaft rechtswidrig den zur HG gehörenden wesentlich höheren Bedarf nicht zugestehen, sondern ohne jede Begründung nur den entschieden zu niedrigen der BG, ist der Haken an der Sache im Falle einer Sanktion eigentlich offensichtlich vorhanden...

Grübel und nachdenk.
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Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#6

Beitrag von Koelsch »

@ Angel - Können kann man immer was zusätzlich bekommen, wenn aber Lütte dabei sind, dann soll man was bekommen.

Zwischen "Können" und "Sollen" liegen juristische Welten, sollen heißt, die müssen was rausrücken, außer sie haben sehr gewichtige Gründe, warum sie es gerade in diesem Einzefall ausnahmsweise mal nicht tun.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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schlaraffenland

Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#7

Beitrag von schlaraffenland »

Koelsch hat geschrieben:@ Angel - Können kann man immer was zusätzlich bekommen, wenn aber Lütte dabei sind, dann soll man was bekommen.

Zwischen "Können" und "Sollen" liegen juristische Welten, sollen heißt, die müssen was rausrücken, außer sie haben sehr gewichtige Gründe, warum sie es gerade in diesem Einzefall ausnahmsweise mal nicht tun.
@Koelsch:

Minderjährige, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Sanktionierten leben, "sollen" oder "können" doch gar nicht Ersatzleistungen bekommen. Weil es dafür, zumindest im §31, keinen entsprechenden Passus gibt.

Falls ich mich nicht täusche.

Angel6364 sprach mir zu Folge den Fall an, dass Minderjährige in Haushaltsgemeinschaften mitunter wie Minderjährige in Bedarfsgemeinschaften behandelt werden, was ein Widerspruch in sich ist. Sie werden dann aber nur in finanzieller Hinsicht so behandelt.

Einen "soll"- oder "kann"-Anspruch auf "ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen" hat dann ein Sanktionierter, der mit einem Minderjährigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, trotzdem nicht.
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angel6364
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Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#8

Beitrag von angel6364 »

Zur Erklärung für nicht-Kiddies-Habende:

Mal ein Rechenbeispiel:
Kind, 14 Jahre, wohnt mit Mutter und Bruder in einem Haushalt.
Ein Drittel der KdU fürs Kind sind 180 Euro. Regelsatz 279 Euro. Macht zusammen 459 Euro.
Kind bekommt 164 Euro Kindergeld und 320 Euro Unterhalt, macht zusammen 55 Euro mehr als die schrecklichen 459 Euro „Bedarf“.
Kind fällt nun durch den Unterhalt und das KG aus der BG, ist also Mitglied einer HG.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0200700

Mitglieder einer HG haben aber einen wesentlich höheren „Bedarf“ laut Gesetz, nämlich den doppelten vollen Regelsatz und die KdU. Vom übersteigenden Einkommen wird vermutet, dass besagtes Mitglied der HG die anderen mit der Hälfte unterstützt. Dieser Vermutung ist mit einem einfachen Widerspruch (z. B. „Nein, mache ich nicht, spare ich für mein Studium.“) zu widersprechen.

http://www.arbeitslosengeld-verstehen.d ... schaft.htm


Es ist also nichts zum Übertragen auf andere Haushaltsangehörige da, trotzdem ziehen die Argen „übersteigendes“ Kindergeld bei den anderen als Einkommen ab.

Bei Sprösslingen unter 25 Jahren haben wir hier tatsächlich die juristische Unmöglichkeit, dass Menschen nicht der BG, sondern der HG angehören, aber trotzdem nur den sippenhaftartigen „Bedarf“ der BG von den Argen zugestanden bekommen. Ohne jegliche gesetzliche Grundlage.

Im Sanktionsparagraphen steht aber nun mal:
. sollLeistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Und was ist nun mit den Kindern, die dank Unterhalt und KG aus der BG fallen?
Da gibts laut diesem Paragraphen also nichts. Obwohl sie ja dank Sippenhaft auf Hartz IV-Niveau gepresst werden….

Und nebenbei: es ist auf jeden Fall erstrebenswert, Kinder aus der BG zu bekommen. Erstens werde ich für meinen Teil nicht aufgeben, ihnen auch die zugehörigen menschenwürdigen "Bedarfe" erstreiten zu können, zweitens werden sie nicht ab dem Alter von 15 Jahren permanent vorgeladen und bearbeitet, doch die Schule zu schmeissen und endlich die faulen arbeitslosen Eltern mit Hilfsarbeiten zu finanzieren, drittens sind die Rektoren der Gymnasien wirklich hochbegeistert, wenn sie alle drei Monate Schulbestätigungen für die Kinder unterzeichnen müssen, viertens können nicht-BG-Kiddies Ferienarbeit machen, ohne mit diesem Einkommen ihre Eltern sponsern zu müssen ( :kreisch: ). Das nur so als Erklärung...
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marsupilami

Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#9

Beitrag von marsupilami »

Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, müsste mal wieder eine betroffene BG - bei der diese Fallkonstellation vorliegt - per Klage vor einem SG für Klarheit und "Rechtssicherheit" sorgen.
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angel6364
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Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#10

Beitrag von angel6364 »

marsupilami hat geschrieben:Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, müsste mal wieder eine betroffene BG - bei der diese Fallkonstellation vorliegt - per Klage vor einem SG für Klarheit und "Rechtssicherheit" sorgen.
Das täte sie nicht, diese Klage.
Ich meine, für Klarheit und "Rechtsicherheit" sorgen.
Liefe alles bilderbuchmäßig, würde sie nur beim Klagenden für Klarheit sorgen, bei sonst niemandem - Einzelfallentscheidungsfalle.
Bei unserem Beispiel würde jedoch selbst die Klage nichts nützen.

Ich habe zwei Kiddies wie unten, ich bin im Moment 30 % sanktioniert, die zweite Sanktion wird wohl demnächst folgen, ebenso willkürlich und unrechtmäßig wie die erste.
Aber, einfaches Rechenbeispiel:
60 % Sanktion von 351 Euro macht pro Monat 234 Euro.
Frist zur Beantwortung (natürlich Ablehnung) des Widerspruches aufgrund offensichtlicher Willkür der Sanktion: 3 Monate.
Gesamter Streitwert also 702 Euro. Ich muss aber nun fristgerecht Klage einreichen. Anträge, mehrere zusammengehörige Klagezeiträume zusammenzufassen, werden von der Richterin ohne Begründung abgelehnt...
Richterin lacht sich scheckig, entscheidet ohne jede Rechtsgrundlage gegen mich (hatten wir schon mehrfach, sie ist bekannt dafür).
Der Streitwert ist und bleibt für diese Klage unter 750 Euro, die Grenze für die Berufung beim Oberlandesgericht.
Leider verloren.

Ich habe das einmal trotzdem versucht, also Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingereicht.
In der Antwort gab das OLG zu, dass wohl in der ersten Instanz rechtswidrig entschieden wurde, dass es aber leider aufgrund der Streitwertgrenzen das Verfahren nicht wiederaufnehmen könne...

Für mich heisst das nun klar und deutlich, dass Alg II- Bezieher bei Sanktionen bis 60 % straffrei als vogelfrei und rechtlos behandelt werden können.

Jeder FM und SB kann willkürlich bis zu 60 % sanktionieren, und weder ihm noch sonstwem wird irgendwas passieren.
Und der/die Sanktionierte ist auf wohlwollende Richter angewiesen - sind die so wie meine zuständige "Arbeitslosenhasserin", gibt es weder Recht noch Gesetz für die Menschen.

Wie ich aus der Falle jemals wieder rauskommen soll, weiß ich noch nicht.
Zur Zeit setze ich auf Verdi - die können doch eher mal wegen der "grundsätzlichen Bedeutung" einer Rechtsfrage die Berufung durchsetzen, aber ob das so funzt - keine Ahnung.
Drei-Monats-Frist läuft noch...
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Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#11

Beitrag von Emmaly »

@ Angel:
der Klagewert kann doch hier nicht so hoch gewichtet werden, es geht doch um den laufenden Lebensunterhalt. Es ist eine Zulassung auch bei niedrigeren Streitwert möglich. Bei Ablehnung geht Beschwerde. Doch wie das genau funktioniert? :ka:
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Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#12

Beitrag von Koelsch »

@Emmaly - ich glaub, das siehst Du falsch. Nach § 144 SGG gilt zum einen die Grenze von € 750,00 für die Zulassung der Berufung, zum anderen ist die Berufung zuzulassen bei einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits oder wenn es um laufende oder wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr geht. Und schon bekommt die Begrenzung des BWZ auf 6 Monate ihren Sinn! :motzki:
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Re: Frage zum Sanktionsparagrafen § 31

#13

Beitrag von Emmaly »

@ Koelsch,
nur nur das sehe ich falsch. :kotz:
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