habe ich hier wieder eine Unstimmigkeit im SGB II entdeckt?
Der § 31, Abs. 3 auf
http://gesetze.bmas.de/Gesetze/sgb02/sgb02x031.htm
befasst sich unter anderen mit Ersatzleistungen, die bei Sanktionen von mehr als 30% dem Betroffenen gewährt werden können:
Die reine Logik hinter dieser Formulierung verstehe ich. Nicht aber die Logik des dann folgenden Satzes in § 31, Abs. 3.Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden
Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Der dann folgende Satz:
kann sich nur auf Satz 6 des § 31 beziehen.Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Satz 6 enthält aber nicht einen einzigen Hinweis auf ALG-II-Bezieher, die mit minderjährigen
Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Es gibt allerdings dort einen Satz, der sich auf U25-Jährige bezieht:
.(6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf
das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der
Leistung feststellt, folgt; in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a treten
Absenkung und Wegfall mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs
nach dem Dritten Buch ein. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Bei
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das
25. Lebensjahr vollendet haben, kann der Träger die Absenkung und den Wegfall
der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf
sechs Wochen verkürzen. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung
besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den
Vorschriften des Zwölften Buches
Ein ALG-II-Bezieher, der mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist nicht unbedingt ein U25-Jähriger.
Mir zu Folge ist die Formulierung:
für die Tonne, denn sie verweist ins Leere. Sie erfüllt das Bestimmtheitserfordernis nicht.Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen
Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Wahrscheinlich wollte der Gesetzgeber folgendes festlegen:
.Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Dann wird aus dem "kann" (§ 31, Abs. 3) ein "soll" (§ 31, Abs. 6), was die Absenkung des Regelsatzes auf 30% betrifft: die Absenkung "soll" nicht 3 Monate, sondern 6 Wochen dauern.
Oder ich bin auf dem Holzweg ...