heute hatte junior aka helz 2.0 wieder einen vorladungstermin. diesmal wollte der junge mann partout alleine hin. habe es 2x als bedenklich markiert im gespräch mit ihm und ihm auch gesagt, er könne einen anderen beistand als seine aggro mutter mitnehmen.
nein er wollte alleine hin.
evt auch ne heilsame erfahrung
(freundin macht mir die hölle heiß, ich dürfe das nicht zulassen, und damit würde junior ja nicht kooperieren (mit mir) – denke mal es ist taktisch nicht klug alleine hinzugehen, aber er ist volljährig, also kann er in sein unglück rennen)
absprache war: er kann alles machen, es darf nur zu keinen kürzungen kommen – dieses ziel wurde erreicht.
im einzelnen:
der termin wurde von junior in begleitung seines grundgesetzes wahrgenommen.
sein ziel war u.a. mit dem SB über die "pflicht zur arbeit" zu diskutieren. hat natürlich nicht funktioniert.
junior zitierte GG §$ 12 & 19
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
SB konterte mit SGB II §§ 1, 2, 3, 10Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 1 SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, ……………
§ 2 SGB II Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
§ 3 SGB II Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind
1. die Eignung,
2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung
der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. …………
hab das alles mal zitiert, damit es etwas einfacher für den einzelnen ist.§ 10 SGB II Zumutbarkeit
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, …
ihr könnt sicher nachvollziehen, das man sich nicht einigen konnte!
junior bemängelte, dass der SB zwar seine paragraphen zitierte, ihm aber nicht genau zu lesen gab, was drin stünde.
ok
dann wurde die egv, die ich ja schon mal hochgeladen habe, als verwaltungsakt übergeben. dagegen möchte junior unbedingt einen widerspruch schreiben. er hat sogar seinen vater involviert, obwohl der null ahnung hat von der materie, dad meinte sogar: der kann dir keinen verwaltungsakt geben, weil der muß ja von einem richter unterschrieben sein. (ohne worte)
hier link zum VA
https://www.dropbox.com/s/xzkslnnjaa07d ... 0.pdf?dl=0
meine pdf ist 3,8 mb groß, trotz speichern mit geringer größe und blabla
krieg das ding nicht kleiner und habe auch keinen nerv dazu im moment. deswegen habe ich sie in die dropbox geladen.
so noch ein paar fragen aus dem VA und auch aus dem gespräch.
1. SB mornierte juniors weigerung zur unterschrift, dass man sich doch auf 8 bewerbungen (+vermittlungsvorschläge) geeinigt hätte.
einigung war recht einseitig. junior hatte 6 vorgeschlagen und SB hatte das gleich kassiert mit: bei mir schreiben alle mindestens 8 bewerbungen, das ist realistisch.
schon deswegen wollte junior nicht unterschreiben.
2. vermittlungsbudget: 300 euro im jahr (12 monate) machen bei 5 €/bewerbung 60 bewerbungen, die gefördert werden, also 5 bewerbungen im monat!
3. SB ist sich über juniors finanzielle situation nicht im klaren.
dad zahlt 250 € unterhalt, und kindergeld gibt es demnächst auch wieder.
d.h. junior hat eh einkommen aus
250 € unterhalt
190 € kindergeld
=========
440 € einnahmen
JC würde in seinem fall dann nur noch einen KdU zuschuss zahlen.
das sind ca. 175 €
SB hielt wo lange monologe, dass ein minijob mit 450 € nicht ausreichend wäre, und 100 € würde das JC von dem minijob eh behalten.
bin allerdings der meinung das es sehr wohl ausreichend ist.
4. eine bewerbung lief ins leere (minijob) weil der arbeitgeber (war ein vermittlungsvorschlag) sagte, er hätte nichts für junior, weil seiner ansicht (ansicht des arbeitgebers) nach die wegezeiten zu weit wären.
SB sagt: auch für minijob 1,25 std einfache wegestrecke
wenn der arbeitgeber das aber nicht möchte, dann kann sich doch der bewerber nicht auf den tisch schmeißen und trommeln: ich wille ich wille ich wille?
SB sagt auch: bei der wegestrecke wird das laufen nicht berücksichtigt, sondern nur die fahrzeiten.
und für 3x 3 std sind auch 2,5 std gesamte fahrzeit zumutbar.
wie sieht das nun aus? mit oder ohne laufwege? und wie ist das, diese helferjobs, die junior im moment anstrebt (fragt nciht wieso ich weiß es nicht)
die fangen in der regel morgens zwischen 6 und 7 an, also zu zeiten, wo bus, bahn noch nicht so häufig fährt, auch in unserer großen stadt. d.h. ne strecke, die ich am tag in 1 std schaffe, kann da auch schon mal 1,5 oder 2 dauern, weil man länger warten muß. ist das auch zu berücksichtigen?
morgen hat er ein vorstellungsgespräch und ich hoffe das es dann erledigt ist.
dazu habe ich aber evt. morgen noch fragen.