BAFöG noch nicht gezahlt - Bürgergeld
- marsupilami
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Re: BAFöG noch nicht gezahlt - Bürgergeld
Ersteres.
"voraussichtlich Recht auf BAFöG" heißt ja noch lange nicht, dass U25 das Geld a) beantragt hat, b) bewilligt bekommt UND in welcher Höhe und c) ist selbst bei Bewilligung das Geld ja noch nicht auf dem Konto und steht damit ja nicht zur Verfügung.
Wenn aber der BAFöG-Bescheid vorliegt dem JC melden.
Ab wann, wie viel, wie lange.
Aber nicht das Original verschicken, sondern nur eine Kopie!!
Oder mit dem händie ein Foto machen und per Mail verschicken.
Ich nehme an, dass einschlägige Bafög-Seiten bekannt sind.
Falls nicht, hier 2 Beispiele:
https://tinyurl.com/286e7etq
https://tinyurl.com/2mm4deat
oder aber mal mit > wird bafög auf bürgergeld angerechnet < googelen bzw. mit > ist bafög abhängig vom einkommen der eltern < und sich dann durch die Suchergebnisse ackern.
"voraussichtlich Recht auf BAFöG" heißt ja noch lange nicht, dass U25 das Geld a) beantragt hat, b) bewilligt bekommt UND in welcher Höhe und c) ist selbst bei Bewilligung das Geld ja noch nicht auf dem Konto und steht damit ja nicht zur Verfügung.
Wenn aber der BAFöG-Bescheid vorliegt dem JC melden.
Ab wann, wie viel, wie lange.
Aber nicht das Original verschicken, sondern nur eine Kopie!!
Oder mit dem händie ein Foto machen und per Mail verschicken.
Ich nehme an, dass einschlägige Bafög-Seiten bekannt sind.
Falls nicht, hier 2 Beispiele:
https://tinyurl.com/286e7etq
https://tinyurl.com/2mm4deat
oder aber mal mit > wird bafög auf bürgergeld angerechnet < googelen bzw. mit > ist bafög abhängig vom einkommen der eltern < und sich dann durch die Suchergebnisse ackern.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: BAFöG noch nicht gezahlt - Bürgergeld
Guck mal § 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II = nur wenn gezahlt wird, kann angerechnet werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: BAFöG noch nicht gezahlt - Bürgergeld
Danke an alle.
Auch interessant, wenn auch noch nicht ganz gelesen...
https://www.studentenwerk-oldenburg.de/ ... ebend.html
Auch interessant, wenn auch noch nicht ganz gelesen...
https://www.studentenwerk-oldenburg.de/ ... ebend.html
Re: BAFöG noch nicht gezahlt - Bürgergeld
Vorsicht! § 7 VI SGB II ist die Ausnahme zu § 7 V SGB II.
Grundsätzlich gilt immer noch: Keine Studienfinanzierung mit BAföG! Egal, ob man BAföG beantragt hat oder nicht: Wenn der konkrete Studiengang abstrakt BAföG-Fähig ist, gibt es kein Bürgergeld. Auch wenn jemand die Förderhöchstdauer überschritten hat - Njente, Njet, kein Bürgergeld!!
Allenfalls ist ein Wohnkostenzuschuss nach § 27 SGB II möglich. Das wäre zwar eine Leistung vom JC, aber kein originäres "Bürgergeld"!!!
Grundsätzlich gilt immer noch: Keine Studienfinanzierung mit BAföG! Egal, ob man BAföG beantragt hat oder nicht: Wenn der konkrete Studiengang abstrakt BAföG-Fähig ist, gibt es kein Bürgergeld. Auch wenn jemand die Förderhöchstdauer überschritten hat - Njente, Njet, kein Bürgergeld!!
Allenfalls ist ein Wohnkostenzuschuss nach § 27 SGB II möglich. Das wäre zwar eine Leistung vom JC, aber kein originäres "Bürgergeld"!!!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: BAFöG noch nicht gezahlt - Bürgergeld
Das greift aber nur für Studenten mit eigener Wohnung, nicht für diejenigen, die noch bei den Eltern wohnen.
- kleinchaos
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Re: BAFöG noch nicht gezahlt - Bürgergeld
Und die KV ist auch nicht dabei
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: BAFöG noch nicht gezahlt - Bürgergeld
Dass mir die Änderung mit der 2016er-Reform durchgegangen ist ....
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: BAFöG noch nicht gezahlt - Bürgergeld
Studenten, die bei den Eltern wohnen, waren auch vorher schon nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß war nicht anzuwenden auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach den §§ 12 (Schüler/Berufsschüler), 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 (Fach- und Hochschulstudenten im Haushalt der Eltern) oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 (Fachhochschüler, Abendgymnasiasten etc. mit eigener Wohnung) des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst.