Hallo,
eine nicht so schöne Entscheidung, auf die mich meine Arge im Gerichtsverfahren gestoßen hat.
Unter I.1 im letzten Absatz ist ein obiter dictum** enthalten, dass ab 01.01.2010 keine Dynamisierung der Wohnflächen für das SGB II durch den Gesetztgeber beabsichtigt ist, sondern ein statischer Verweis auf den Zeitpunkt 01.01.2005.
-----
Mit freundlichem Gruß, Rechtsanwalt Jan Häußler
Pferdemarkt 4; 45127 Essen
Telefon: 0201-3603975; Telefax: 0201-3612686
email: rechtsanwalt@jan-haeussler.de
Rechtsanwalt Jan Häußler, Essen
Zitat (N.H.)
"Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach seiner Auffassung für die Beurteilung der Angemessenheit der Größe einer Wohnung auch für Zeiträume nach dem Inkrafttreten der WNB weiterhin auf die VV-WoBindG abzustellen sein dürfte, und es mithin im Bereich des SGB II bei einer angemessenen Wohnfläche von 45 qm verbleibt. Hierbei geht er davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunft die Situation zum Zeitpunkt der Einführung des SGB II zum 01.01.2005 vor Augen gestanden haben dürfte und sich unter Berücksichtigung der Regelungsziele des SGB II (u. a. Grundversorgung der Leistungsberechtigten mit Wohnraum) keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Bereich des SGB II eine sich am Wohnbauförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt hat."
Urteilstext: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
**Ein obiter dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die die gefällte Entscheidung nicht trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot.
LSG NRW - L 9 AS 58/08 v. 29.04.2010 - 45 qm für Single
LSG NRW - L 9 AS 58/08 v. 29.04.2010 - 45 qm für Single
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.