Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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keindurchblickmehr
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Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#1

Beitrag von keindurchblickmehr »

Wie ihr ja wisst, heize ich leider mit Strom. Nun habe ich heute eine Strompreiserhöhung von 156,00 Euro auf 183,00 mtl. erhalten. Begründet wird dies vom Energieversorger mit den gestiegenen Kosten.

Besteht die Möglichkeit gegen diese Erhöhung Widerspruch einzulegen ?..Angesichts dessen, daß ich ja von der ARGE lediglich 58,00 Euro monatlich für Heizkosten erhalte, wird mir diese Unterdeckung nun doch langsam zu viel. Zumal ich mir eine derartige Preissteigerung nicht vorstellen kann. Ich meine mal gelesen zu haben, daß man sich dagegen wehren kann und der Energieversorger einem genau nachweisen muss, aus welchem Grund die Kosten so gestiegen sind.

Eine baldige Einigung mit der ARGE ist nicht in Sicht. Ein Mitarbeiter der Widerspruchsstelle hat meinem Anwalt am Telefon gesagt, daß sie bzgl. der Heizkosten nur dann mehr zahlen, wenn das Gericht so entscheidet.

Ich könnte langsam echt nur noch :kotz: :kotz:
Immerhin zahle ich noch 3 Monate zusätzlich 50,00 Euro für die Nachzahlung der Heizkosten vom letzten Jahr...so daß ich nun fast soviel Heizkosten habe, wie meine Kaltmiete beträgt.
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Emmaly
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#2

Beitrag von Emmaly »

Beim Energieversorger, versuchen kannst du es ja.

Fragt sich, ob ein Anbieterwechsel die Kosten sinken läßt.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
keindurchblickmehr
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#3

Beitrag von keindurchblickmehr »

Emmaly hat geschrieben:Fragt sich, ob ein Anbieterwechsel die Kosten sinken läßt.
Das ist leider nicht möglich..... es bietet kein anderer Anbieter den verbilligten Nachttarif an.....
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angel6364
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#4

Beitrag von angel6364 »

Ein Kollege von mir zahlt schon seit 2003 (?) nur noch den damaligen Preis. Das hiesige Energieunternehmen frissts wehrlos, weil sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ihre Kalkulation offenlegen müssten - das wollen sie natürlich nicht.

Das "gesparte" Geld hortet er aber natürlich vorsichtshalber, um im Notfall nachzahlen zu können.

Ich selber hab mich das bisher noch nicht getraut, aber nachdem ich nun eine Nachzahlung von über 793 Euro (davon mehr als 500 Euro Strom) in Rechnung gestellt bekommen hab - und das Arge-sanktioniert... - überlege ich mir das schon mal.

Ich frage ihn bei Gelegenheit nach genaueren Einzelheiten!
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
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Günter
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#5

Beitrag von Günter »

Ich bin jetzt zu faul mich durch alle Postings zu dem Thema zu lesen, welche Schritte haben dein Anwalt und du bisher unternommen?

Bei der Deckungslücke ist der Anordnungsgrund für eine eA längst gegeben.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
keindurchblickmehr
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#6

Beitrag von keindurchblickmehr »

Günter hat geschrieben:Ich bin jetzt zu faul mich durch alle Postings zu dem Thema zu lesen, welche Schritte haben dein Anwalt und du bisher unternommen?

Bei der Deckungslücke ist der Anordnungsgrund für eine eA längst gegeben.

Grins..... fauler Kerl......

Wir haben Klage eingereicht...auf Zahlung der rückständigen über 3.000 Euro KDU.... angeblich hat die WS Stelle der ARGE bereits am 02.01.09 eine Klageerwiderung an das SG geschickt... unglaubwürdig...da wir bisher nix haben... stattdessen schickt mir die WS Stelle nun ablehnende WS Bescheide..aus Angst vor Untätigkeitsklagen... bringt uns aber definitiv nicht wirklich weiter... weil alle den selben Inhalt haben.....

Eine eA geht nicht...da ich ja im Moment ca. 400,00 Euro mtl. Gewinn aus der Selbstständigkeit habe...und somit immer noch über meinem (von der ARGE errechneten ) Bedarf liege.... trotz der Unterdeckung....
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RobertKS
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#7

Beitrag von RobertKS »

Hallo Keindurchblickmehr,
Ich meine mal gelesen zu haben, daß man sich dagegen wehren kann und der Energieversorger einem genau nachweisen muss, aus welchem Grund die Kosten so gestiegen sind.
Naja man kann sich zwar wehren, indem man der Erhöhung widerspricht, und nur das zahlt, was man bisher auch gezahlt hat, allerdings sollte man den Betrag um den erhöht wurde, den man ja nicht zahlt dann, deponieren, denn es kann sein das der Versorger das nicht akzeptiert, und man nachzahlen muss, es sei denn, man kann beweisen, daß die Erhöhung ungerechtfertigt ist. Darauf zu warten, das dein Stromversorger seine Kalkulation offenlegt, damit das ersichtlich wird, wird - fürchte ich - nichts bringen, denn die Stromversorger sind nicht verpflichtet ihre Kalkulation offen zu legen, es sei denn, sie werden dazu gerichtlich verurteilt, und ob sies dann machen ist auch fraglich.

Was Du machen kannst, ist dir einen günstigeren Stromanbieter zu suchen, z.B. Yello, wo Du Strom günstiger beziehen kannst, mal unabhängig von einem verbilligten Nachttarif.

Gruß Robert :zwinker:
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Koelsch
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#8

Beitrag von Koelsch »

@ RobertKS - Deine Information ist so nicht richtig, lies z.B. mal hier
http://www.vetcontact.com/de/art.php?a=3701&t= oder hier eine kleine Zusammenstellung von Gerichtsentscheidungen, sicherlich nicht alle für den vorliegenden Fall zutreffen, aber gut zu wissen:
http://wiki.energienetz.de/index.php/Ta ... cheidungen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#9

Beitrag von keindurchblickmehr »

@robertks:
Magst du mal spasseshalber den Preis kalkulieren bei einem Jahresverbrauch von nur 11.000 kw/h (Das ist nur der billige Nachtverbrauch)
Also ich habs gemacht.... und mir wurde schlecht....
Also von daher.... den verbilligten Nachttarif bieten nur die regionalen Energieversorger... und da haben wir eben wie bereits oben geschrieben nur den einen.
Zum anderen wäre es mir egal... ob ich das dann nachzahlen muss... ich hoffe doch, daß bis dahin die ARGE vom SG zur Zahlung meiner kompletten Heizkosten verurteilt wird.

@koelsch...ich gugg mir das morgen mal an.....heute bin ich einfach zu müde..... :schlaf:
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RobertKS
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#10

Beitrag von RobertKS »

Hallo Koelsch,
Koelsch hat geschrieben:@ RobertKS - Deine Information ist so nicht richtig, lies z.B. mal hier
http://www.vetcontact.com/de/art.php?a=3701&t= oder hier eine kleine Zusammenstellung von Gerichtsentscheidungen, sicherlich nicht alle für den vorliegenden Fall zutreffen, aber gut zu wissen:
http://wiki.energienetz.de/index.php/Ta ... cheidungen
Die Urteile dieser Seiten sind mir zum Teil bekannt, aber wie Du schon richtig bemerkt hast, auf unseren Fall hier nicht anwendbar.Ich hab auch nicht gesagt. das er sich nicht wehren soll.Klar muss man Preiserhöhungen nicht ohne weiteres hinnehmen, würde ich auch nicht tun, nur kann man auch nicht erwarten der der Versorger die Kalkulation offenlegt, was natürlich wünschenswert wäre, man muss die schon dazu zwingen.

Gruß Robert :zwinker:
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Günter
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#11

Beitrag von Günter »

keindurchblickmehr hat geschrieben: Eine eA geht nicht...da ich ja im Moment ca. 400,00 Euro mtl. Gewinn aus der Selbstständigkeit habe...und somit immer noch über meinem (von der ARGE errechneten ) Bedarf liege.... trotz der Unterdeckung....
Mal so ganz dusslig nachgefragt, weil ich bin ja kein Jurist, aber ich verstehen deinen Anwalt nicht.

Du hast mittlerweile eine Deckungslücke von über 130 €
Nun habe ich heute eine Strompreiserhöhung von 156,00 Euro auf 183,00 mtl. erhalten. ....
..Angesichts dessen, daß ich ja von der ARGE lediglich 58,00 Euro monatlich für Heizkosten erhalte, wird mir diese Unterdeckung nun doch langsam zu viel.
Was hat das mit angeblichen Gewinn zu tun, aus den 400 € erhältst du ja nur 160 € Freibetrag, der Rest wird beim aufstockenden ALG II abgezogen. Von den 160 € sind 100 € Grundfreibetrag, die den erhöhten Aufwand für die Arbeit ausgleichen sollen. Dem angeblichen Anreiz von 60 € stehen aber Ausgaben von 130 € gegenüber. Also Unterdeckung mindestens 70 €/Monat und das ist ein Anordnungsgrund.
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#12

Beitrag von keindurchblickmehr »

Also... ich versuch´s mal mit der Aufschlüsselung.

Lt. ARGE habe ich einen Bedarf von 351,00 RS zzgl. 433,00 (zu wenig) Miete.

Ergibt einen Bedarf von 783,00 €.

Bekommen tu ich von der ARGE 542,00 ... zzgl. meinem Gewinn in Höhe von ca. 400,00 € ergibt dies Einnahmen in Höhe von 942,00 €. Wenn ich hier jetzt also die ca. 100,00 € Unterdeckung KDU abziehe... dann bin ich immer noch über meinem Bedarf.

Und mein Anwalt befürchtet, daß das Gericht eben diese Argumentation benutzt um eine eA evtl. abzulehnen.

Ich weiß doch auch nicht......

Und beim SG Nbg sind leider nicht mal 30 % Sanktion Grund für eine eA. :kotz:
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Günter
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#13

Beitrag von Günter »

Dieser Argumentation kann ich nicht folgen, die Freibeträge sind kein anrechenbares Einkommen, sondern dienen der Deckung des zusätzlichen Aufwandes den man hat, wenn man arbeitet statt den Hintern an der Heizung zu wärmen.
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Koelsch
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#14

Beitrag von Koelsch »

Ich kann die Argumentation zwar auch nicht nachvollziehen, würde aber hier dem Anwalt letztlich glauben. Das SG Nürnberg hat sich, wo eit mir bekannt, leider einen ziemlich traurigen Ruf hart erarbeitet. Natürlich könnte man eA und Klage kombinieren, würde dann aber eA abgelehnt, bliebe man auf den Anwaltskosten für diesen Teil sitzen.
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#15

Beitrag von keindurchblickmehr »

So... hab nochmal mit meinem Anwalt gesprochen.... Klage ist ja bereits seit Mitte Dezember eingereicht.... und er ist nachwievor der Meinung, daß das SG eine eA ablehnen wird... dem Gericht ist es ja egal.... warum ich ein höheres Einkommen habe.... es geht da leider nur um die Realität... und solange die Unterdeckung nicht existenzbedrohend ist.. und irgendwie aufgefangen wird....
hat eine eA lt. seiner Einschätzung wahrscheinlich keinen Erfolg...

Die Anwaltkosten wären hier nicht das Problem...die übernimmt ja meine Rechtschutz....

Das hat man also davon...wenn man versucht sich eine Existenz aufzubauen.... ich hätte wohl doch lieber die letzten Jahre daheim auf dem Sofa verbringen sollen.... :kotz:
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#16

Beitrag von DuBistHartz »

Und beim SG Nbg sind leider nicht mal 30 % Sanktion Grund für eine eA.
Ist das beim SG Nbg tatsächlich so?
Ich dachte 30% Sanktion wären grundsätzlich ausreichende Voraussetzung für eine EA.
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Günter
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#17

Beitrag von Günter »

Wenn die Kosten egal sind, dann sofort Antrag auf eA. Wenn das SG mit der Schwachsinnsbegründung, du deckst mit Freibetrag die Unterdeckung ab, ablehnen dann Beschwerde. Die Freibeträge gem. §30 SGB II sind der Aufwand, der erforderlich ist um die Einnahmen zu generieren. Im Steuerrecht heißt das Werbungskosten, so steht es auch in den Weisungen. Damit steht dieses Geld eindeutig nicht für die Existenzsicherung im Sinne des SGB II zur Verfügung.

Ran an den Feind und Schlachteplatte.

Der Anordnungsgrund ist gegeben
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Günter
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#18

Beitrag von Günter »

Aus dem Urteil des BVerfG

aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl.BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR 1999, S. 217 ). Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).
24

Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.

(1) Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 ; 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 ). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR 1999, S. 217 ). Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Beschwerdeführer mit seinen Begehren verfolgt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 ). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479 ).

(2) Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2001, S. 694 ). Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 ). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. SG Düsseldorf, NJW 2005, S. 845 ).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 56905.html

Ich denke das sollte auch in deinem Fall gelten

Auch in diesem Beschluss sind die Regeln für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes präzisiert

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 33808.html
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#19

Beitrag von angel6364 »

In Gesetzen steht viel, Günter.
Zumindestens eine Richterin im Nürnberger SG richtet sich aber definitiv nicht danach.
Und da sie gut drauf achtet, in ihren himmelschreienden Urteilen einen Reststreitwert knapp unterhalb der Berufungsgrenze von 750 Euro zu halten, ist man sozusagen vogelfrei.

Mir würde eine eA nicht wegen der "nur" 30 % Kürzung, sondern auch wegen meiner Aufwandsentschädigung als Übungsleiterin abgelehnt - wie gesagt, von zwei Anwälten bestätigt... :motzki:
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Günter
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#20

Beitrag von Günter »

Hier geht es nicht um ein Gesetz, sondern um 2 Urteile des Bundesverfassungsgerichtes. Und dagegen kann kein Gericht dieser Bananenrepublik verstoßen. Aber dazu gehört auch, dass man Anträge stellt, und bei Ablehnung in höhere Instanzen geht. Nur so bekommt man subalterne Rechtsbeuger auf Kurs.

Was macht deine EGV Geschichte, hatte ich dir das hier aus den Weisungen zum §31 SGB II gezeigt?
RZ 31.6a
(2) Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsver-einbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a - kein Sanktionstatbestand vor. Da-durch wird einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, die aufgrund verschiedener sozialgerichtlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungs-akt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... ALGeld.pdf

Wobei du dich ja nicht mal geweigert hast, sondern dein Recht auf Verhandlung und Einbringung eigener Vorschläge wahrgenommen hast.
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angel6364
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#21

Beitrag von angel6364 »

Bei einem Streitwert unter 750 Euro kannst Du die zweite Instanz vergessen, ist nicht zugelassen. Und somit also doch vogelfrei...

Wegen meiner EGV: Die Arge hat drei Monate Zeit, auf den Widerspruch zu antworten. Üblich sind bei meinen Widersprüchen dann zwei Monate und 29 Tage, bis die (ablehnende) Antwort da ist. :motzki:
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Re: Erhöhung Strom- und Heizkostenabschlag Widerspruch möglich ?

#22

Beitrag von Günter »

An deiner Stelle hätte ich bereits das Kundenreaktionsmangement der BA eingeschaltet, aber wir sollten in deinem Thread weiterschreiben
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