Gestern sind u.A. mehrere Nebenkosten-Abrechnungen eingetrudelt.
1.) Zum einen die von 2017 bzw. die Antwort auf meinen damaligen Widerspruch.
Angeblich hat man sofort reagiert und geschrieben, das Schreiben ist aber nicht bei mir angekommen.
Da auch ein Nachhaken von mir 14 Tage sp?ter nicht beantwortet wurde, habe ich Zweifel ob Vermieter noch Anspruch auf Nachforderung NK-Abrechnung hat.
2.) hat er NK-Abrechnung 2018 und 2019 geschickt.
Die Nachforderung f?r 2018 kann er sich aber meiner Meinung nach kleinrollen und im B?geleisen verheizen.
Begr?ndung:
Quelle: https://deutschesmietrecht.de/betriebsk ... hlung.htmlDie Abrechnung geht dem Mieter au?erhalb der Abrechnungsfrist zu
Der Vermieter hat sich mit der Abrechnung f?r das Jahr 2015 Zeit gelassen und der Mieter erh?lt die Betriebskostenabrechnung mit einer ausgewiesenen Nachzahlung f?r das Jahr 2015 erst am 15. Oktober 2017. Da der Vermieter die gesetzliche Abrechnungsfrist von 12 Monaten ?berschritten hat, ist der Mieter nicht zum Ausgleich einer eventuellen Nachforderung verpflichtet (? 556 Absatz 3 BGB). In diesem Fall besteht keine gesetzliche Grundlage f?r das Eintreten der Verj?hrungsfrist. Anders sieht es aus, wenn die Betriebskostenabrechnung ein Guthaben ausweist. Unber?hrt von der abgelaufenen Abrechnungsfrist beh?lt der Mieter seinen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens (? 556 Absatz 3 BGB). Zahlt der Vermieter nicht, beginnt der Verj?hrungslauf zum 01. Januar 2018 und der Mieter muss seinen Anspruch sp?testens bis zum 31. Dezember 2020 bei Gericht geltend machen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
Abgesehen davon hat Vermieter in den beiden neuesten Abrechnungen wieder Fahrstuhl eingespeist, was aber gar nicht korrekt ist.
In meinem Vertrag ist keine Fahrstuhl-Nutzung vorgesehen.
Offenbar hat Vermieter diesen Punkt auch insbesondere bei den Erdgeschoss-Bewohnern (Friseur, Versicherungsb?ro) - wiedermal - mit eingespeist, obwohl die ja den Fahrstuhl nicht nutzen und damit auch von den Wartungskosten nicht ber?hrt werden d?rften.
Konkrete Fragen:
Zu 1.) Hat der noch Anspruch auf die Nachforderung 2017?
Zu 2.) Kann er sich tats?chlich die Nachforderung 2018 abschminken?