Ablehnung Flutopferhilfe

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
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Koelsch
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Ablehnung Flutopferhilfe

#1

Beitrag von Koelsch »

eLB Wohnung wurde überschwemmt. Sie leidet seit geraumer Zeit, ärztlich belegt, es gab deshalb auch Klinikaufenthalte, unter schweren Depressionen. Darauf hat Sie bei Antragstellung unter Beifügung ärztlicher Bestätigung auch deutlich hingewiesen. Jetzt kam Ablehnung ohne Rechtsmittelbelehrung.
Ablehnung Soforthilfe Flutopfer.pdf
Auf Depri wird überhaupt nicht eingegangen sondern nur erklärt: Zu spät ist zu spät.

Ich möchte Widerspruch oder so versuchen mit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Wie könnte man formulieren?
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#2

Beitrag von Günter »

Wurden denn die Richtlinien beigefügt?

Ein Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung ist rechtswidrig, Die fehlende Berücksichtigung der Krankheit ist unbillig. Wurde öffentlich bekanntgegeben, dass es die Ausschlußfrist gibt? Gibt es gleichwertige Fluthilfen, die sie alternativ in Anspruch nehmen kann? Wurde in einem Begleitschreiben auf andere Hilfen hingewiesen?
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Koelsch
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#3

Beitrag von Koelsch »

Richtlinien liegen bei. Vergleichbare andere Leistungen kenne ich nicht. Fehlender Hinweis auf Widerspruch heisst doch nur "keine Widerspruchsfrist".
Auf Alternativen wurde nicht hingewiesen.
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Günter
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#4

Beitrag von Günter »

Mir fällt nix ein.
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Koelsch
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#5

Beitrag von Koelsch »

Ich werd wohl morgen mal am denken fangen
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marsupilami
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#6

Beitrag von marsupilami »

Ist im Prinzip richtig, aber ich möchte doch die Hinweise von Günter in #2 aufgreifen.

Denn ich denke an die §§ 13,14,15 SGB I
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-of ... 23425.html


Nachtrag:
Wo genau - bei welcher Behörde - hat der/die Delinquent den Antrag gestellt?
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Günter
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#7

Beitrag von Günter »

Nur fällt die Flutopferhilfe nicht unter das SGB.
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marsupilami
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#8

Beitrag von marsupilami »

Ja, schon - aber die Beratungspflicht!!!
Ich denke, dass der/die ablehnende SB sich doch ein paar Minuten Zeit hätte nehmen müssen, um wenigstens sagen zu können:
Dort und da gibt's nähere Infos oder eben gar diese und jene Stelle, Institution, Behörde ist da aufgeschlossener oder gar zuständig.

Einfach nur Richtlinien für diese Soforthilfe mitzuschicken ist zu wenig, denke ich.



Was das im Endeffekt - pekuniär - bringt: muss ich zu meiner Schande gestehen :1:
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Olivia
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#9

Beitrag von Olivia »

Eingabe beim NRW-Sozialminister und/oder beim Bürgermeister, beim Landrat und/oder bei der Flutopferhilfe-Bewilligungsbehörde?
Petition im Landesrecht

Auch die jeweiligen Landesverfassungen räumen das Petitionsrecht des Bürgers ein, so z. B. in Artikel 115 der Bayerischen Verfassung oder Artikel 34 der Verfassung von Berlin. Eingaben an ein Landesparlament werden vom Petitionsausschuss dieser Volksvertretung entgegengenommen. Die Rahmenbedingungen für Petitionsverfahren auf Landesebene unterscheiden sich dabei erheblich sowohl im Vergleich zur Bundesebene als auch untereinander. In einigen Bundesländern, beispielsweise in Brandenburg, besteht Anspruch auf Bescheid über die Petition.

Petition im Verwaltungsrecht

Daneben gibt es das sehr viel weniger beachtete Recht, sich an eine Behörde oder an eine andere „zuständige“ öffentliche Stelle zu wenden. Infrage kommt jede Behörde der staatlichen oder der mittelbaren staatlichen Verwaltung, also jede Behörde der Gebietskörperschaften (beispielsweise das Gesundheitsamt, das Schulamt oder die Ausländerbehörde) ebenso wie Sozialleistungsträger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dergl.) oder staatlich „Beliehene“ (etwa der TÜV oder die Dekra), aber auch politische Stellen, wie zum Beispiel der örtliche Bürgermeister, der Landrat oder die Staatskanzlei der Landesregierung.

Setzt sich die jeweilige Stelle mit der Petition nicht auseinander, kann man dies auf dem Verwaltungsrechtsweg erzwingen. Wird die Petition bei einer nicht zuständigen Stelle erhoben, muss sie an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Petition#Landesrecht
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benedetto
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#10

Beitrag von benedetto »

Offenbar handelt es sich bei dem "Ablehnungschreiben" der örtlichen Kommune am Wohnsitz der Betroffenen ledigliche um einen Hinweis in Form einfachen Verwaltungshandelns. Denn es enthält leider die richtige Begründung, daß der Antrag wegen Fristversäumnis nach dem 31.8.2021 gar nicht mehr genehmigt werden kann. Das Schreiben enhält ja auch gar keine Regelung mit Außenwirkung eines besonderen Einzelfalls dar und ist nach meiner Ansicht kein Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch möglich ist!

Die geltenden NRW-Soforthilferegelungen sind doch eindeutig > https://www.land.nrw/soforthilfe

https://www.land.nrw/de/pressemitteilun ... -juli-2021

https://www.land.nrw/sites/default/file ... thilfe.pdf

https://www.land.nrw/sites/default/file ... thilfe.pdf

Stattdessen würde ich an Stelle der Betroffenen zunächst einmal den kürzesten Weg innerhalb des Wohnortes wählen, nämlich den Bürgermeister bitten, aus einem sicherlich noch vorhandenen Spendenfonds finanzielle Hilfen bzw. Sachleistungen zur Verfügung zu stellen. Das scheint mir sinnvoller zu sein als unerreichbare "lasche unbürokratische Soforthilfe" der CDU-Landesregierung...
Zuletzt geändert von benedetto am Sa 25. Sep 2021, 10:14, insgesamt 1-mal geändert.
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marsupilami
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#11

Beitrag von marsupilami »

Gute Idee.

Vielleicht ist ja noch die eine oder andere NGO vor Ort, an die man/vrau sich wenden kann.
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#12

Beitrag von Koelsch »

Mal ein erster Entwurf, ich vermeide bewusst das Wort Widerspruch, sonst springt die Behörde sicher sofort auf § 110 JustG NRW und sagt: Dann klagt doch mal schön.
Widerspruch Ablehnung Flutopferhilfe.doc
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#13

Beitrag von marsupilami »

Ich hab drin rumgepfuscht und auch meinen Senf bewusst drinnen dazugetan.
2021_09_25 Widerspruch Ablehnung Flutopferhilfe.doc
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Günter
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#14

Beitrag von Günter »

Widerspruch Ablehnung Flutopferhilfe.doc
Meine Version
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#15

Beitrag von marsupilami »

"Die Erkrankung ist demnach so schwer sein, dass ich selbst nicht jederzeit handeln kann."
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#16

Beitrag von Koelsch »

Merci, da werd ich Einiges übernehmen können.
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#17

Beitrag von Günter »

Sch... Wortfindungsstörungen, jetzt fällt es mir wieder ein. Den Begriff "unbillige Härte" an geeigneter Stelle einfügen.
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#18

Beitrag von marsupilami »

:Daumenhoch:
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#19

Beitrag von Koelsch »

Es geht hier n(auch) darum, einfach zu meckern, um diesem Amt zu zeigen, ich halte auf keinen Fall die Klappe. Es ist derzeit ein SG Verfahren anhängig, es läuft eine andere Sache noch gegen die, also "man kennt sich".
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#20

Beitrag von Koelsch »

Nicht alle Streitigkeiten vor dem SG haben mit JC zu tun.
eLB wird Montag mal mit der Hotline ihre Rechtsschutzversicherung telenieren. Da sitzen ab und an kompetente Leute. Schaun mer mal.
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#21

Beitrag von Koelsch »

Bisher noch keinerlei Reaktion, was kann man machen?
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#22

Beitrag von marsupilami »

Von der Rechtsschutzversicherung?

Oder vom "Amt"?
Wenn letzteres einfach Auskunft nach dem Informations-/Selbstbestimmungsgesetz verlangen über den Bearbeitungsstand des "Widerspruchs" UND rechts-sichere Auskunft verlangen nach der nächst höheren bzw. übergeordneten Dienststelle.
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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#23

Beitrag von Koelsch »

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Re: Ablehnung Flutopferhilfe

#24

Beitrag von tigerlaw »

Zuerst: "Wiedereinsetzung" ist nicht möglich (da es eine abstrakt fixierte Deadline war), allerdings evtl. eine "Nachsichtgewährung" (so wie in einigen Fällen der Fristversäumung nach dem VermG [31.12.1992] erfolgt).

Es ist eine "Billigkeitsleistung", auf die man keinen "Anspruch" hat (wie auch z.B. die Coronasoforthilfe über 9 T€).

Deshalb eher - auch jetzt noch! - den von Benedetto aufgezeigten Weg zum Schultes nehmen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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