betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
HarzerUrvieh
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betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#1

Beitrag von HarzerUrvieh »

Hallo zusammen,

ich bin faul und suche gerade nach Möglichkeiten, den Aufwand zu verringern...

Im Klageverfahren (Selbständiger Aufstocker) soll ich u.a. Kontoauszüge und die dazugehörigen Rechnungen vorlegen. Zusätzlich wird nach den betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) verlangt.

Meiner Meinung nach sind die BWAs zur Bedarfsermittlung völlig ungeeignet. Keine Ahnung, was das Gericht damit vor hat. Von mir aus können sie die haben, wenn sie nicht gegen mich genutzt werden. Dann gibt es einen Punkt weniger, um den man sich streiten muss.

Jetzt die Fragen:
- wie kann die Info aus einer BWA gegen mich genutzt werden?
- welche Erkenntnisse zieht ein SB oder Richter aus der BWA, die für die Bedarfsermittlung relevant sind?
- was sollte ich beachten, bevor ich die BWA z.B. ungeschwärzt vorlege?
- was würdet ihr in der BWA schwärzen? Da es ein geschäftliches Dokument ist, greift das BSG Urteil Az. B 14 AS 45/07 R nicht, mMn.
- welche Vorteile kann ich aus einer vorgelegten BWA ziehen?
- welche Fragen, zum Thema, habe ich nicht gestellt?

Vielen Dank für´s lesen und eure Antworten!
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Koelsch
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#2

Beitrag von Koelsch »

Keine Ahnung, was man "Negatives" da finden könnte. BWA basiert auf der steuerrechtlichen Buchführung und da kann normalerweise mehr an Ausgaben gebucht werden als JC gerne sieht. Ausnahme: Abschreibungspflichtige Investitionen, da hat JC 100% zu akzeptieren und nicht nur die Abschreibungen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#3

Beitrag von Olivia »

Die schriftliche Einsendung einer BWA ist weder zulässig noch erforderlich, denn dann käme sie zur Leistungsakte, da ein Schriftsatz auch immer ans Jobcenter geht. Wenn überhaupt braucht eine BWA nur vorgezeigt zu werden.
Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA): Kopie nicht zulässig/erforderlich

Die erforderlichen Angaben ergeben sich [stattdessen] aus der Anlage EKS.

https://harald-thome.de/files/pdf/redak ... 8.2021.pdf
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Koelsch
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#4

Beitrag von Koelsch »

Das interessiert ein Gericht aber die Bohne. Das gilt nur fürs JC
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#5

Beitrag von Olivia »

SgDuH,

eine BWA kann ich Ihnen im mündlichen Termin zur Einsicht vorlegen. Die Übersendung einer Kopie scheidet aus, da sie dann als Kopie des Schriftsatzes in die Leistungsakte des Jobcenters käme. Nach den geltenden Datenschutzbestimmungen ist dies nicht rechtens.

Alle für das Verfahren nötigen Angaben ergeben sich aus der Ankage EKS. Diese liegt Ihnen zusammen mit allen Belegen vor. Diese Unterlagen sind ausreichend.
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Koelsch
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#6

Beitrag von Koelsch »

Ist einen Versuch wert. :Daumenhoch:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
HarzerUrvieh
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#7

Beitrag von HarzerUrvieh »

Olivia hat geschrieben: Sa 23. Okt 2021, 19:34 Die schriftliche Einsendung einer BWA ist weder zulässig noch erforderlich
...
Na ja, zulässig ist die Einsendung, wenn ich dem zustimme...

Mir geht es eher darum, was mich erwartet, wenn ich sie eingesendet habe. Kann ich dann zig Positionen der EKS diskutieren, weil sie nicht mit der BWA übereinstimmen? Dann hätte ich mir kaum Arbeit erspart.

Das sie nicht übereinstimmen (BWA/EKS) ist ja logisch. In der BWA sind z.B. Kosten nach Rechnungseingangsdatum gebucht und in der EKS sind die selben Kosten nach Bezahltdatum eingetragen.

Offene Posten (mehrere tausend Euro), aus Monaten vor dem BWZ, sind im BWZ bezahlt worden. In der BWA tauchen diese Posten aber nicht auf. Zumindest nicht in der betroffenen BWA.

Wenn überhaupt, dann braucht das SG/JC ja auch eine "offene Posten Liste"...

Vielleicht schreibe ich dem SG einen Roman, warum, weshalb eine BWA einzufordern schwachsinnig ist? ;-)


Etwas zur Vorgeschichte:
Das JC wollte die BWA schon immer haben. Bisher habe ich das abgelehnt und auch damit begründet, dass ich als EÜRler keine BWA haben muss; es gibt keine rechtliche Begründung für eine Bilanzierung, da weniger als 60 k€ Gewinn und weniger als 600 k€ Umsatz.

Das JC begründet die BWA damit, dass ich in einem Monat sehr hohe Beratungskosten in die EKS eingetragen habe.
a) steht da nicht, wofür die Beratungskosten angefallen sind. Kann Steuerberater sein, kann aber auch eine technische Beratung gewesen sein. JC vermutet nur...
b) habe ich tatsächlich in einem Monat meinen Steuerberater bezahlt. Der war so nett und hat mir seine Rechnungen aus mehreren Monaten gestundet. Sobald ich flüssig war, musste ich zahlen. Nun, dem Steuerberater kann ich am wenigsten vorgaukeln, dass ich "arm" bin. Da kam ich um die Zahlung nicht drumrum.
c) habe ich keine Lust, jede EKS-Position einzeln und detailiert durchzukauen. Deshalb "prüfe" ich nun, was für mich weniger Aufwand bedeuten kann...

Noch mal; Danke für´s lesen und eure Beteiligung!

Gute N8!
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Koelsch
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#8

Beitrag von Koelsch »

Ich sehe keine Riesenprobleme, wenn Du eine BWA vorlegst
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#9

Beitrag von marsupilami »

Mach' Dich aber auf Gezicke des JC gefasst, wenn Du den Gedanken von Olivia aufgreifst und dem Gericht quasi erst bei der Verhandlung eine BWA "vorlegst"
Signatur?
Muss das sein?
Olivia
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#10

Beitrag von Olivia »

HarzerUrvieh hat geschrieben: So 24. Okt 2021, 00:17 Kann ich dann zig Positionen der EKS diskutieren, weil sie nicht mit der BWA übereinstimmen? Dann hätte ich mir kaum Arbeit erspart.
Nein. Du bist nicht verflichtet, das Steuerrecht am Sozialgericht zu erörtern. Eine BWA beruht auf steuerrechtlichen Regeln, eine EKS auf sozialrechtlichen. Beide unterscheiden sich teils gravierend.
Vielleicht schreibe ich dem SG einen Roman, warum, weshalb eine BWA einzufordern schwachsinnig ist?
Schreib doch dem SG, dass die BWA nichts mit dem Sozialrecht zu tun hat und Du sie deswegen nicht vorlegen willst.
Etwas zur Vorgeschichte:
Das JC wollte die BWA schon immer haben.
:arge:
Das JC begründet die BWA damit, dass ich in einem Monat sehr hohe Beratungskosten in die EKS eingetragen habe.
a) steht da nicht, wofür die Beratungskosten angefallen sind. Kann Steuerberater sein, kann aber auch eine technische Beratung gewesen sein. JC vermutet nur...
Den Einzelbeleg haben sie nicht dazu angefordert? Bzw. im Einzelbeleg steht nicht, wofür die hohe Ausgabe ist?
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#11

Beitrag von HarzerUrvieh »

Koelsch hat geschrieben: So 24. Okt 2021, 08:42 Ich sehe keine Riesenprobleme, wenn Du eine BWA vorlegst
Ich glaube, es wird keinen Unterschied machen, ob ich eine BWA vorlege oder mich verweigere. Bezogen auf meinen Aufwand. Denn, früher oder später wird dem SG die Geduld fehlen...
marsupilami hat geschrieben: So 24. Okt 2021, 09:27 Mach' Dich aber auf Gezicke des JC gefasst, wenn Du den Gedanken von Olivia aufgreifst und dem Gericht quasi erst bei der Verhandlung eine BWA "vorlegst"
Das sehe ich auch so. Das JC zickt von Beginn an rum. Ich suche ja nur eine zickarme Lösung. Direkt einreichen spart zumindest die Diskusion darum, warum ich sie nicht vorlegen will. Also einreichen und kurz erklären, dass eine BWA eine andere Basis hat, als eine EKS. Vergleiche also nicht möglich sind und für die Bedarfsermittlung unerheblich.

Aber, das JC wird sich die Rosinen rauspicken und Kosten die in der BWA nicht enthalten sind, aus der EKS streichen. Zack, die nächste Diskusionsgrundlage...
Olivia hat geschrieben: So 24. Okt 2021, 10:29 ...
Das JC begründet die BWA damit, dass ich in einem Monat sehr hohe Beratungskosten in die EKS eingetragen habe.
a) steht da nicht, wofür die Beratungskosten angefallen sind. Kann Steuerberater sein, kann aber auch eine technische Beratung gewesen sein. JC vermutet nur...
Den Einzelbeleg haben sie nicht dazu angefordert? Bzw. im Einzelbeleg steht nicht, wofür die hohe Ausgabe ist?
Doch, klar liegen die Einzelbelege vor. Denen kann man folgende Daten entnehmen: Rechnungsnummer, Datum, Rechnungsbetrag, USt-ID.
Nur, das JC ist zu faul sich die Belege zur Brust zu nehmen. Ist ja viel einfacher zu behaupten, ich wirke nicht mit.
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#12

Beitrag von Olivia »

HarzerUrvieh hat geschrieben: So 24. Okt 2021, 12:16 Ich suche ja nur eine zickarme Lösung.
Zickarme Lösung: BWA hinschicken und fertig.
Also einreichen und kurz erklären, dass eine BWA eine andere Basis hat, als eine EKS. Vergleiche also nicht möglich sind und für die Bedarfsermittlung unerheblich.
:Daumenhoch:
Aber, das JC wird sich die Rosinen rauspicken und Kosten die in der BWA nicht enthalten sind, aus der EKS streichen. Zack, die nächste Diskusionsgrundlage...
Falsch. Du hast das Wahlrecht, welche Kosten Du in die BWA und welche Du in die EKS integrieren willst. Du bist nicht verpflichtet, alle Kosten in die BWA und alle in die EKS mit hineinzunehmen. Da das Steuerrecht und das Sozialrecht zwei verschiedene Sachen sind, müssen die nicht in die BWA und die EKS hineingenommenen Kosten auch nicht deckungsgleich sein. Es muss nicht mal eine Schnittmenge geben.
Olivia hat geschrieben: So 24. Okt 2021, 10:29 ...
Das JC begründet die BWA damit, dass ich in einem Monat sehr hohe Beratungskosten in die EKS eingetragen habe.
a) steht da nicht, wofür die Beratungskosten angefallen sind. Kann Steuerberater sein, kann aber auch eine technische Beratung gewesen sein. JC vermutet nur...
Den Einzelbeleg haben sie nicht dazu angefordert? Bzw. im Einzelbeleg steht nicht, wofür die hohe Ausgabe ist?
Doch, klar liegen die Einzelbelege vor. Denen kann man folgende Daten entnehmen: Rechnungsnummer, Datum, Rechnungsbetrag, USt-ID.
Nur, das JC ist zu faul sich die Belege zur Brust zu nehmen. Ist ja viel einfacher zu behaupten, ich wirke nicht mit.
Dann schreibe, dass sich die Belegbegründung aus den dem Gericht und dem Jobcenter vorliegenden Einzelbelegen ergibt.
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#13

Beitrag von HarzerUrvieh »

Danke, Olivia.
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#14

Beitrag von Olivia »

Noch ein Beispiel. Aufstocker kauft sich einen Hochleistungscomputer, um damit Excel zu machen und im Internet zu surfen - einfach weil mit einem Hochleistungscomputer alles flüssiger und schneller geht. Für Excel und Internet würde auch eine alte Krücke reichen. Aufstocker setzt den Hochleistungscomputer nun zwar in die BWA und in seine Betriebsausgaben mit rein, lässt ihn aber aus der EKS von vornherein komplett raus, um mit dem Jobcenter zickarm umzugehen. Abgewandelte Variante für dieses Beispiel: die Betriebsausgabe kommt in die EKS als Nettoausgabe und mit Vorsteuer hinein. Weg lässt man aber nur die Netto-Betriebsausgabe, d.h. die Vorsteuer zieht man auch in der EKS mit ab. Ob das Jobcenter diese Vorgehensweise a) findet und b) beanstandet und da ein Fass aufmacht?

Und noch ein weiteres Beispiel. Aufstocker muss sich aus irgendeinem Grund juristisch beraten lassen, wie er gegen seinen Steuerberater vorgehen kann. Diese Beratungsrechnung schickt er nicht an seinen Steuerberater, wäre ja auch wirklich blöd, sondern lässt sie lieber weg. In die EKS tut er sie trotzdem mit rein.
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Günter
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#15

Beitrag von Günter »

Man könnte aber auch selber zicken
§ 67a SGB X Erhebung von Sozialdaten
(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Die BWA wird nicht zur Bedarfsermittlung benötigt, daher ist die sie durch das Sozialdatengeheimnis geschützt.

Sie auch den Hinweis in der Arbeitshilfe Hinweise zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte auf Seite 13


Betriebswirtschaftliche
Auswertung (BWA) X Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus der Anlage
EKS.
Summensalden-Liste X Braucht nicht vorgelegt zu werden, weil diese für die Einkommensermittlung nicht relevant ist.
.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#16

Beitrag von HarzerUrvieh »

Danke, Günter.

Im Moment tendiere ich zum "milden" zicken ;-) Ich tippe gerade an meiner Antwort, für´s SG. Dein zweites Zitat hatte ich selbst schon geschrieben, aber dein erstes Zitat ist natürlich noch mal viel besser.

Also:

"Soweit ich weiß, ist die Erhebung von Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis..." Ohne §-Nennung, natürlich...
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Günter
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#17

Beitrag von Günter »

Auch hilfreich
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#18

Beitrag von HarzerUrvieh »

:bravo:
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#19

Beitrag von Günter »

Aber die haben das SGB I und SGB X anzuwenden und zu beurteilen.

Die können keinen Antragssteller zwingen entgegen den Gesetzen Daten rauszurücken.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#20

Beitrag von HarzerUrvieh »

Punkt 4, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ist so wie so der viel interessantere Punkt.
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#21

Beitrag von Günter »

Wampe hat geschrieben: So 24. Okt 2021, 19:05 Nur dass das SG keine Sozialbehörde ist ...
Und nur die sind an SGB I und SGB X gebunden.
Es ist auch Aufgabe der Sozialgerichte den gesetzlich verbrieften Schutz der Rechte der Bürger wie in den von mir zitierten Paragraphen beschrieben, gegenüber den Behörden durchzusetzen.
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#22

Beitrag von Koelsch »

So sehe ich das auch
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#23

Beitrag von Günter »

Ich würde etwas in der Art schreiben.

Als Nichtjurist ist der Antragssteller der Meinung, es gehört zu den Aufgaben des Sozialgerichtes die im SGB garantierten Sozialdatenschutzrechte der Bürger gegen den Zugriff der Behörden durchzusetzen. Die entsprechenden Recherchen ergaben, die Behörde hat nur die Daten anzufordern, die für die Erledigung der gesetzlichen Aufgaben, in diesem Fall also zur Bedarfsermittlung, erforderlich sind. In der Arbeitshilfe Hinweise zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte auf Seite 13 steht ausdrücklich die Vorlage der BWA ist nicht erforderlich, die erforderlichen Daten ergeben sich aus der EKS.

Der Antragssteller bezieht sich daher auf sein gesetzliches Recht welches im Paragraphen zum Sozialdatengeheimnis festgeschrieben ist Zitat < Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken> Die Vorlage der BWA wird daher verweigert.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#24

Beitrag von Koelsch »

Liest sich sehr gut
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: betriebswirtschaftliche Auswertungen, Chancen und Risiken

#25

Beitrag von HarzerUrvieh »

Vielen Dank, euch allen!

Heute Morgen ist mir eingefallen, dass der eigentliche Klagegrund gerade umgegangen wird. Ich hatte keine Belege zur EKS eingereicht, da die Kostenerstattung strittig ist. Das ging bis ins Klageverfahren. Jetzt fordert das SG alle Belege, ohne dass der Grund für die Klage (Kostenerstattung) geklärt ist. Ich sitze also tagelang an den Belegen und kann in der Zeit kein Einkommen erzielen...

Das ist doch von hinten durch die Brust ins Auge, oder?
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