Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
DRV willigt nach "kurzer Diskussion = 7 Jahren Rechtsstreit vorm LSG ein, eLB 7 Jahre EM-Rente nachzuzahlen.
So weit so gut. Der Rentenbetrag liegt pro Jahr unter dem Steuerfreibetrag, aber nun flossen in 2021 eben 7 Jahre auf einmalzu und schon kam das FA und hält sein gieriges Händchen auf und möchte Einkommenssteuer.
Frage: Sollte man diese Steuer der DRV nun auch noch ans Bein binden (also in 7 Jahren etwa eine Entscheidung erkämpfen)?
So weit so gut. Der Rentenbetrag liegt pro Jahr unter dem Steuerfreibetrag, aber nun flossen in 2021 eben 7 Jahre auf einmalzu und schon kam das FA und hält sein gieriges Händchen auf und möchte Einkommenssteuer.
Frage: Sollte man diese Steuer der DRV nun auch noch ans Bein binden (also in 7 Jahren etwa eine Entscheidung erkämpfen)?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Na klar, aber auf die DRV-Nachzahlung in 7 Jahren auch nochmal erneut Einkommensteuer kalkulieren.
Derweil Stundung beim Finanzamt beantragen, bis die DRV entscheidet.
Derweil Stundung beim Finanzamt beantragen, bis die DRV entscheidet.
Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Ich würde beim LSG beantragen, dass die DRV entsprechend dem § 27 SGB X den eLB so zu stellen hat, als seien die Renten fristgem. gezahlt worden, d.h. die DRV zu verurteilen, Zinsen und eventuell anfallende Steuern, die durch die nicht zum korrekten Zahlungstermin entstanden sind, zu zahlen.
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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- marsupilami
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
@ Günter: Du hast Abs. 4 gelesen?
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Die Behörde ist in diesem Fall die Justizbehörde, vertreten durch das LSG.(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Ich hab auch Zweifel, dass man mit Wiedereinsetzung weiter kommt. Es wurde ja in 2021 endlich die Nachzahlung geleistet, also ist die 2 Wochenfrist vorbei. Ich sehe hier den Ansatz im einfachen Schadensersatz: Hättet Ihr ab 2014 ordentlich gezahlt, wäre brutto = netto. Durch die von Euch verschuldete Verzögerung aber muss ich jetzt ca. € 2000 Steuern vom Brutto zahlen.
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- marsupilami
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Ich denke, das ist der einfachere, klare Weg.
Bei Wiedereinsetzung kann - vermutlich - zu viel rumgeeiert und damit - wieder - in die Länge gezogen werden.
Bei Wiedereinsetzung kann - vermutlich - zu viel rumgeeiert und damit - wieder - in die Länge gezogen werden.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Ich denke, dass Staatshaftungsansprüche der einzige mögliche Weg ist.
Wiedereinsetzung heißt doch nur, dass es einem zugutegehalten wird, dass man am Einhalten einer Frist - wegen unverschuldeter Unkenntnis - gehindert war.
eLB hat beim FA keine Fristen versäumt, es wurde von der DRV eine normale Kontrollmitteilung an das FA gemacht (auch dafür dient die Steuer-Id!), FA hat zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert, und nach dessen Einreichung die Steuer festgesetzt.
Ein Einspruch gegen das FA dürfte aussichtslos sein, steuerrechtlich ist der Einkommenszufluss in 2021 erfolgt.
Wiedereinsetzung heißt doch nur, dass es einem zugutegehalten wird, dass man am Einhalten einer Frist - wegen unverschuldeter Unkenntnis - gehindert war.
eLB hat beim FA keine Fristen versäumt, es wurde von der DRV eine normale Kontrollmitteilung an das FA gemacht (auch dafür dient die Steuer-Id!), FA hat zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert, und nach dessen Einreichung die Steuer festgesetzt.
Ein Einspruch gegen das FA dürfte aussichtslos sein, steuerrechtlich ist der Einkommenszufluss in 2021 erfolgt.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Ich denke eLB sollte dazu mal unseren Freund Fritz befragen, der seinerzeit den Rechtsstreit als Anwalt erfolgreich zu Ende geführt hat.
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Nur wenn der angesprochene Weg keine Aussicht auf Erfolg hat gibt es noch die steuerliche Regelung für Vergütungen aus mehrjährigen Tätigkeiten nach § 34 EStG. Eine einmalige, hohe Einnahme wird steuerlich so behandelt, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt.
Normalerweise wird die Fünftelregelung auf z.B. Abfindungen angewendet, müsste aber auch Rentennachzahlungen für mehrere Jahre zutreffen.
Normalerweise wird die Fünftelregelung auf z.B. Abfindungen angewendet, müsste aber auch Rentennachzahlungen für mehrere Jahre zutreffen.
Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Danke, guter Hinweis
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Aber die Frage ist leider schon seit Jahrzehnten anders entschieden.
Bei juris fand ich eine Aufsatzrezension;
Das Urteil selber ist weder in juris veröffentlicht, noch bei google zu finden.Rechtfertigt die Zusammenballung von Rentennachzahlungen für mehrere Jahre einen Billigkeitserlaß?
Eine Ergänzung zu "Hoffmann - Steuerbegünstigte Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit" in Steuerwerte Nr 11/1978
Kurzreferat
Der Verfasser erläutert das BFH-Urteil vom 1978-07-25, VIII R 164/73, wonach Rentennachzahlungen für mehrere Jahre weder nach EStG § 34 tarifbegünstigt sind noch ein Billigkeitserlaß nach AO § 227 rechtfertigen.
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Die Sache ist noch "lustigerer".
eLB wies mich gestern Nacht noch darauf hin, dass die gesamte Nachzahlung ja "brav" vom Gruselamt einkassiert wurde - und zwar völlig mit ohne Dankeschön von denen.
Das aber heißt dann doch wohl, Ü-Antrag an's Gruselamt mit der Forderung: Her mit der Steuerforderung, denn Euere Anrechnungsbetrag ist falsch, da muss die Steuer noch abgezogen werden.
eLB wies mich gestern Nacht noch darauf hin, dass die gesamte Nachzahlung ja "brav" vom Gruselamt einkassiert wurde - und zwar völlig mit ohne Dankeschön von denen.
Das aber heißt dann doch wohl, Ü-Antrag an's Gruselamt mit der Forderung: Her mit der Steuerforderung, denn Euere Anrechnungsbetrag ist falsch, da muss die Steuer noch abgezogen werden.
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Re Ta, li Ta.
Rechte Tasche, linke Tasche. Denn beim GruSiAmt mindert es den Staatszuschuss und beim FA nimmt der Staat das Geld ein, welches er dem GruSiAmt gibt.
Rechte Tasche, linke Tasche. Denn beim GruSiAmt mindert es den Staatszuschuss und beim FA nimmt der Staat das Geld ein, welches er dem GruSiAmt gibt.
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Sein lassen, denn wie Günter schrieb ist es nur eine Umverteilung. Das ist den Aufwand doch nicht wert.
Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Doch, denn die Forderung des FA ist ja gegen den eLB gerichtet. Und der muss dafür sorgen, dass die Forderung auch befriedigt wird, sonst hat er ewig den Steuereintreiber am Hals.
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Die Forderung des Finanzamtes beim Gruselamt zwecks Erstattung einreichen? Geht das denn nicht?
Erklären: Re Ta, li Ta
Auf Kostenübernahme bestehen
Erklären: Re Ta, li Ta
Auf Kostenübernahme bestehen
Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Und weiter geht's mit der "Lustigkeit". Die Rentennachzahlung summierte sich auf etwa € 60.000. Das FA hat nun für 2021 die von Qnetz angeführte Fünftelregelung angewandt, was aber bedeutet, in den nächsten 4 Jahren kommt der gleiche Sch..... wieder.
Das JC hat sich aber gefreut, bedeutet, eLB hat von der Nachzahlung tatsächlich gesehen den stolzen Betrag von € 0,00.
Also muss man jetzt wohl Ü-Antrag stellen. OK aber was ist in in den kommenden Jahren, z.B. wg. der 4-Jahresregelung in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
Das JC hat sich aber gefreut, bedeutet, eLB hat von der Nachzahlung tatsächlich gesehen den stolzen Betrag von € 0,00.
Also muss man jetzt wohl Ü-Antrag stellen. OK aber was ist in in den kommenden Jahren, z.B. wg. der 4-Jahresregelung in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Das ist vermutlich ein Míssverständnis, denn die Besteuerung nach der Fünftelregelung erfolgt einmal im Jahr der Rentennachzahlung und nicht in 5 Jahren. Die Fünftelregelung verringert die Steuerbelastung durch die Progression in diesem einen Jahr und in den folgenden Jahren hat man nichts mehr mit der Nachzahlung zu tun.
Also:
a = Andere Einkünften im Jahr der Rentennachzahlung
b = Rentennachzahlung / 5
c = Einkommensteuer aus a
d = Einkommensteuer aus (a + b)
Einkommensteuer nach Fünftelregelung = (d - c) * 5 + c
Durch die Progression dürfte sich die Einkommensteuer entsprechend verringern.
Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Das sind die "ach so verständlichen" Daten des FA

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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Da sehe ich nichts von der Rentennachzahlung sondern nur eine relativ hohe Rückerstattung der KV/PV (13.181€) sowie wahrscheinlich die Rente aus 2021 (11.796€), die ja keine Rentennachzahlung aus vergangnen Jahren ist.
Für mich ist die Rentennachzahlung von wohl weiteren 6 Jahren im Steuerbescheid nicht enthalten, auch nicht nach Fünftelregelung.
Für mich ist die Rentennachzahlung von wohl weiteren 6 Jahren im Steuerbescheid nicht enthalten, auch nicht nach Fünftelregelung.
Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Ehrlich gesagt, auch für mich ist die Berechnung der Steuer nachvollziehbar.
Dass die Nachzahlung "wie gewonnen so zerronnen" ist, ist immer so: Jeder Sozialleistungsträger teilt der DRV mit, für welchen Monat er welche Leistungen zum Lebensunterhalt gezahlt hat, und zwar im Vorgriff auf die Verpflichtung der DRV. Die DRV bedient dann für jeden Monat die Leistungsträger. Und dann gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder sind in den einzelnen Monaten weniger Leistungen erbracht worden, als der Rentenanspruch ist, dann wird der entsprechende Überschuss ausgekehrt, oder aber die anderen Leistungsträger schauen dann etwas in die Röhre.
Dass die Nachzahlung "wie gewonnen so zerronnen" ist, ist immer so: Jeder Sozialleistungsträger teilt der DRV mit, für welchen Monat er welche Leistungen zum Lebensunterhalt gezahlt hat, und zwar im Vorgriff auf die Verpflichtung der DRV. Die DRV bedient dann für jeden Monat die Leistungsträger. Und dann gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder sind in den einzelnen Monaten weniger Leistungen erbracht worden, als der Rentenanspruch ist, dann wird der entsprechende Überschuss ausgekehrt, oder aber die anderen Leistungsträger schauen dann etwas in die Röhre.
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Von einem Steuerfachmann habe ich noch folgenden Text erhalten:
Wie werden Rentennachzahlungen versteuert?
Erhalten Sie eine Rentennachzahlung über einen Zeitraum länger als zwölf Monate, dann zählt dies als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese Einkünfte können steuerlich günstiger nach der so genannten Fünftelregelung besteuert werden.
Hierbei wird das begünstigte Einkommen aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet und anschließend ein Fünftel hiervon wieder dazugerechnet. Dann wird die Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen berechnet, einmal mit und einmal ohne Fünftelbetrag. Die Differenz wird verfünffacht. So ergibt sich die Steuer für die außerordentlichen Einkünfte.
Das Finanzamt prüft automatisch, welche Berechnung für Sie die günstigere ist. Zur richtigen Berechnung müssen Sie Ihre erhaltene Nachzahlung gesondert eintragen. Werbungskosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Nachzahlung (Gerichts- oder Anwaltsgebühren) entstanden sind, tragen Sie ebenfalls gesondert ein.
Achtung: Aktuell hat das FG Münster hat mit Urteil vom 19. 9.2019 (Az. 5 K 371/19 E) entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, keine Anwendung findet, wenn die Nachzahlung im zweiten Veranlagungszeitraum erfolgt.
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Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Hier steht aber etwas von 60.000€ Rentennachzahlung und diese erscheint nirgendwo im Steuerbescheid. Wenn die Fünftelregelung angewendet worden wäre, dann müsste zumindest ein Betrag in dieser Höhe genannt werden.
Meine Vermutung ist, dass nur die aktuelle Rente für 2021 versteuert wurde und nicht die Nachzahlung für weitere 6 Jahre.
Meine Vermutung ist, dass nur die aktuelle Rente für 2021 versteuert wurde und nicht die Nachzahlung für weitere 6 Jahre.
Re: Einkommenssteuer bei Rentennachzahlung
Also Einspruch gegen den Steuerbescheid weil genannte Beträge nicht nachvollziehbar sind.
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