Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
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marsupilami
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Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#1

Beitrag von marsupilami »

Eben heute den neuen Grusel-Bescheid bekommen.

Dort steht unter anderem:
Allgemeine Hinweise:
Für die Dauer des Leistungsbezugs sind gemäß § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) alle Änderungen von Tatsachen, die für die Leistungsgewährung maßgebend sind, insbesondere Änderungen in den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der Wechsel der Einrichtung, jede auch nur vorübergehende Abwesenheit sowie die Aufnahme in ein Krankenhaus oder andere Einrichtung unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Eine Änderung der Vermögensverhältnisse stellt insbesondere auch die Überschreitung des Vermögensfreibetrages dar.

OP war 12.07.2022 und eigentlich ambulant - also max. 1/2 Tag "abwesend".
Nun haben die Ärzte während bzw. zum Abschluss der OP entschieden:
Schmerzen, keine Versorgung zu Hause, in meinem Fall Risiko nicht unerheblicher Nachblutungen .... - Patient bleibt erstmal über Nacht da.
Nach Visite wurde entschieden: kann doch nach Hause.

Zuzahlung musste ich für 2 volle Tage leisten.


Konkrete Frage:
Soll ich melden oder nicht?

Wobei ich persönlich der Auffassung bin:
1.)
a) geplant war ambulant - daher sah ich keine Notwendigkeit zur Meldung
b) ich war nicht absichtlich abwesend - med. Notwendigkeit und Narkose :unschuld:

2.)
Aus dem angeführten § 60 SGB I kann ich nicht entnehmen, warum 2 Tage Abwesenheit leistungsrelevant sein sollten.
Vor allem wenn ich die aus med. Gründen im Krankenhaus verbracht habe.


Außerdem bin ich der Auffassung:
Wer viel fragt, geht viel irr.
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tigerlaw
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#2

Beitrag von tigerlaw »

Krankheit (erst recht stationärer Aufenthalt) führt wohl nie zu einer wirtschaftlichen Besserstellung. Von daher wohl keine Anzeigepflicht.

Die Sache hat aber sehr wohl ihre Berechtigung: Bei Leistungen zur Pflege hat das Pflegeheim bei stationärem Krhs-Aufenthalt nur geringeren Anspruch, nämlich die Vorhaltekosten. Damit sinkt natürlich auch der SH-Bedarf.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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kleinchaos
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#3

Beitrag von kleinchaos »

Halt! In der Sozialhilfe gilt immer noch (leider): anderswo versorgt, keine Sozialhilfe für den Zeitraum, außer Miete. Die könnten also durchaus den Regelsatz für 1 Tag kürzen. Hatte sogar dazumal vor 2008 das BSG entschieden.
Ich war einer Kürzung des ALG2 nur entkommen, weil ich teilstationär war.
Trotzdem würde ich sagen: ja 2 Tage, aber jeweils nur halb, von daher keine Anrechnung
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Günter
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#4

Beitrag von Günter »

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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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angel6364
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#5

Beitrag von angel6364 »

Ich wüsste jetzt auch nicht, dass Menschen mit KH-Aufenthalten, die bei der Regelsatzberechnung ihre Daten abgegeben haben, herausgerechnet worden wären. Ebenso wenig wie diejenigen, die keinerlei Stromkosten hatten ...
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Pegasus
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#6

Beitrag von Pegasus »

Ich hatte im April das zweifelhafte Vergnügen einige Tage im Krankenhaus zu verbringen. Mir ist gar nicht in den Sinn gekommen, dem Grusel-Amt das zu melden. Wozu auch, wichtiger ist doch, das "Wehwehchen" zu überstehen! :jojo:
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marsupilami
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#7

Beitrag von marsupilami »

Könnte u.U. doch "aufgedeckt" werden:
In den Kontoauszügen sind die Überweisung der Zuzahlung ersichtlich.

Aber ich lass das jetzt einfach laufen.
Die werden sich schon melden.


Dank für die Anteilnahme und insbesondere für das "Futter" um mögliche Zickereien abzuwehren.
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Olivia
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#8

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Sa 6. Aug 2022, 16:07 Zuzahlung musste ich für 2 volle Tage leisten.
Von der eigentlichen Frage im Ausgangsposting mal abgesehen: Antrag stellen auf Übernahme der Zuzahlung? Oder sollen Zuzahlungen etwa auch im Regelsatz enthalten sein?
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Günter
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#9

Beitrag von Günter »

Nein, die Zuzahlung wird von der KV rückerstattet, wenn die 1 % bei Chronikern oder 2 % bei den Normalos überschritten sind.


Das GruSi Amt hat damit nix am Hut dank Gasgerd und seinem WC bzw Ullala Schmidt.
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Pegasus
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#10

Beitrag von Pegasus »

Genau Günni deshalb fragte ich, ob Marsu keinen Befreiungsausweis hat.
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Günter
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#11

Beitrag von Günter »

Hatter nich, is auch kein Chronograph, hatten wa schon im anderen Fred geklärt.
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marsupilami
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#12

Beitrag von marsupilami »

Ich geb' noch nicht genügend Geld für Medis aus.
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Pegasus
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#13

Beitrag von Pegasus »

Glückwunsch wenn Du nicht so viel dafür ausgeben mußt. Bei mir kommt leider einiges zusammen.
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benedetto
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#14

Beitrag von benedetto »

Eifach abwarten, denn in Bedarfsgruppe 01-Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind 155,79 EUR/Monat a 30Tage eingestellt. Somit wären bei Grusi-SGX II-Berechtigten je Tag 5,19 EUR möglicherweise anzurechnen:

Aber wenn ein Nicht-chronisch Kranker gegenüber seiner GKV die Tageskosten für den Krankenhausaufenthalt von je 10 EUR/Tag aus eigenem Einkommen zu begleichen hat, wäre es für einen Grusibezieher nach meiner Ansicht ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, ihm bei tatsächlichen Aufwendungen von 20 EUR eine weitere Minderung seines monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 10,38 EUR aufzuerlegen!

Als Begründung wäre auf § 65 SGB XII Grenzen der Mitwirkung hinzuweisen:

Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder

2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann...

Im Übrigen >> topic vom 16. Oktober 2014: viewtopic.php?t=14239

https://openjur.de/u/326288.html
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benedetto
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#15

Beitrag von benedetto »

L 8 SO 136/20 B - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 07.10.2020

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/83783/pdf
...
Im Streit um die abweichende Festlegung des Regelsatzes für den Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2019 wegen der Inanspruchnahme von Verpflegung während eines Krankenhausaufenthalts der Klägerin sind die angefochtenen Bescheide der Stadt Münster insoweit nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig, weil die Anwendung des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII wegen anderweitiger Bedarfsdeckung - in Abgrenzung zu einer Einkommensanrechnung nach § 82 SGB XII - voraussetzt, dass der Bedarf des Leistungsempfängers durch andere Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise abgedeckt wird (grundlegend BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R - juris Rn. 19 m.w.N. zu der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorgängervorschrift § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Einer wertmäßigen Anrechnung der Krankenhausverpflegung als Einkommen i.S. des § 82 SGB XII steht aller Voraussicht nach entgegen, dass eine Einkommensberücksichtigung in der Regel nur dann erfolgen kann, wenn Verpflegung im Rahmen einer nichtselbstständigen Beschäftigung gestellt wird (BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - juris Rn. 38 m.w.N.; für das SGB II vgl. auch BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R - juris Rn. 15 ff.; zum Ganzen vgl. auch Gutzler in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 27a Rn. 92 ff.). Auch diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

Auf diese Rechtslage ist bereits mit der auf die Entscheidung des SG Mainz
(Urteil vom 18.7.2016 - S 13 SO 126/15 -) gestützten Klagebegründung vom 11.7.2019 hingewiesen worden. Der Klägerin ist es nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, auch nicht zum Teil oder in Raten.

Die Beiordnung des Rechtsanwaltes beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG
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marsupilami
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#16

Beitrag von marsupilami »

Bei dem vielen Futter brauche ich mir wohl keine Sorgen machen.

Nochmals Dank an Alle!
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benedetto
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Re: Grusel-Amt will Meldung, wenn Krankenhaus

#17

Beitrag von benedetto »

Entweder Du ignorierst diesen allgemeinen Hinweis oder nimm' den Grusi-Amt-Klamauk ernst, um einen -möglicherweise aussichtslosen- Antrag auf Kostenerstattung der nicht 'unerheblichen' 20 EUR-KRH-Aufwendungen zu stellen. Was glaubst Du, wie schnell und lapidar der Grusiträger den Antrag zurückweist und seine nicht anlaßbezogene § 60 SGB I-'Mitwirkungswarnung' einschränkt...das wird eine Lachnummer. Wetten daß? :piep:
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