eLB in der Insolvenz bekommt "nette" Schreiben vom FA. Dieses nennt gut € 10.000 als offene Posten. Nach einigem Hin und Her, möchte ich zum letzten Brief des FA gemäß Anlage antworten und bitte um Verbesserungsvorschläge
Säumniszuschläge des FA in der Insolvenz
Säumniszuschläge des FA in der Insolvenz
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Säumniszuschläge des FA in der Insolvenz
Ich bewundere deine literarischen Kenntnisse und deinen sicheren Schreibstil.
Ein bekennender sprachlicher Grobmotoriker wie ich hätte kurz und bündig geschrieben.
Sehr gelehrter Steuerkundiger,
vielen Dank für Ihr freundliches Schreiben. Soweit mir bekannt ist, gehören Ihre Forderungen in das Insolvenzverfahren. Ich bin dafür der falsche Ansprechpartner, gem. Insolvenzrecht sind Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden und aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben und bitte sie freundlich ihre Korrosion Korrespondenz zu diesem Thema ausschließlich mit dem Insolvenzverwalter zu führen.
Bleiben sie gesund, mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerzahler.
Ein bekennender sprachlicher Grobmotoriker wie ich hätte kurz und bündig geschrieben.
Sehr gelehrter Steuerkundiger,
vielen Dank für Ihr freundliches Schreiben. Soweit mir bekannt ist, gehören Ihre Forderungen in das Insolvenzverfahren. Ich bin dafür der falsche Ansprechpartner, gem. Insolvenzrecht sind Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden und aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben und bitte sie freundlich ihre Korrosion Korrespondenz zu diesem Thema ausschließlich mit dem Insolvenzverwalter zu führen.
Bleiben sie gesund, mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerzahler.
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
- marsupilami
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Re: Säumniszuschläge des FA in der Insolvenz
Kann man so schreiben.
Dann aber bitte den Eingangssatz ein wenig abändern:
vielen Dank für Ihr Schreiben vom [Datum] und die Übersendung der Kontoauszüge aus denen sich Ihr Forderungsbetrag von € 10.***,** ergeben soll.
UND
lass dieses "leider" weg.
Überall.
Das liest sich so "aufgesetzt".
Nicht ersetzen, einfach weglassen.
Die Alternative wäre tatsächlich Günters Vorschlag.
Dann aber bitte den Eingangssatz ein wenig abändern:
vielen Dank für Ihr Schreiben vom [Datum] und die Übersendung der Kontoauszüge aus denen sich Ihr Forderungsbetrag von € 10.***,** ergeben soll.
UND
lass dieses "leider" weg.
Überall.
Das liest sich so "aufgesetzt".
Nicht ersetzen, einfach weglassen.
Die Alternative wäre tatsächlich Günters Vorschlag.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Säumniszuschläge des FA in der Insolvenz
Merci vielmals
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Säumniszuschläge des FA in der Insolvenz
Da gab es ein Urteil des BFH: BFH 7. Senat, Urteil vom 17.09.2019 - VII R 31/18, im www u.a. zu finden unter https://openjur.de/u/2308870.html
Das wurde besprochen von Steinhauff in jurisPR-SteuerR 10/2020 Anm. 1
Für den von @Koelsch angefragten Fall tendiere ich dazu, die Steuerforderung als Insolvenzforderung und nicht als Masservebindlichkeit zu werten. Außerdem gibt es auch noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass der angefallenen Säumniszuschläge zu stellen.
Das wurde besprochen von Steinhauff in jurisPR-SteuerR 10/2020 Anm. 1
Man sehe mir nach, dass ich weder das Urteil referiere noch diese Auswertung.(...)
D. Auswirkungen für die Praxis
Bezüglich der Säumniszuschläge als Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 4 AO ist zu unterscheiden, ob die Hauptforderung, auf die sie sich beziehen, Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ist. Ist die Hauptforderung Insolvenzforderung, sind Säumniszuschläge ebenfalls wie Insolvenzforderungen geltend zu machen, d.h. sie sind selbstständig als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Sind Sie zeitlich nach Verfahrenseröffnung entstanden, so sind sie nachrangig gemäß § 39 InsO. Gehört die Hauptforderung hingegen zu den Masseverbindlichkeiten, sind Säumniszuschläge ebenfalls Masseverbindlichkeiten (BFH, Urt. v. 12.06.1996 - XI R 43/94 - BStBl II 1996,516) und sie können gegenüber der Masse gemäß § 55 InsO beansprucht werden (BFH, Urt. v. 18.04.1996 - V R 55/95 - BStBl II 1996, 561; Loose in: Tipke/Kruse, AO und FGO, § 251 AO Rn. 80). Ist der Insolvenzverwalter wegen Masseunzulänglichkeit gehindert, die Hauptforderung zu befriedigen, so kommt zumindest ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge gemäß § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht (BFH, Urt. v. 18.04.1996 - V R 55/95 - BStBl II 1996, 561; AEAO zu § 240 Nr. 5c).
Der BFH verneint im Übrigen eine systemwidrige Sonderstellung des Fiskus bzw. einen Widerspruch zum Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger, weil Säumniszuschläge nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO kraft Gesetzes weiterhin anfallen; denn auch anderen Gläubigern können Zinsansprüche zustehen, etwa bei schuldhaft verzögerter Ausschöpfung der Verteilungsmasse durch den Insolvenzverwalter, und darüber hinaus kann der gesetzliche Anfall von Säumniszuschlägen im Erlassverfahren zu korrigieren sein.
Für den von @Koelsch angefragten Fall tendiere ich dazu, die Steuerforderung als Insolvenzforderung und nicht als Masservebindlichkeit zu werten. Außerdem gibt es auch noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass der angefallenen Säumniszuschläge zu stellen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!