Wie würdet ihr argumentieren - JC erkennt die Weiterleitung des KG an den erwachsenen Sohn, der nicht mit der Mutter zusammen wohnt, nicht an.
Sohn hat die Weiterleitung, wie hier gezeigt, bestätigt
KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt
KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt
Klar, aber jetzt geht es um den Widerspruch gegen den Bescheid, in dem der Mutter das KG angerechnet wird. Da suche ich Argumente
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Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt
Da sehe ich nur eine Möglichkeit, nämlich es glaubhaft zu machen, mit einer eidesstattlichen Versicherung.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt
Danke, das hatte ich der Mutter gestern Abend schon vorgeschlagen. Sohn macht da auf jeden Fall mit
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- angel6364
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Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt
Das dürfte der einzige Weg sein. Und für die Zukunft würde ich das Verfahren auf jeden Fall ändern.
Da sich Familienkassen gerne mal weigern, das KG direkt an die "Kinder" auszuzahlen, einfach monatlich den exakten KG-Betrag an das Kind überweisen. Das hab ich bei meinem Sohn auch so gemacht, und es hat gefunzt.
Da sich Familienkassen gerne mal weigern, das KG direkt an die "Kinder" auszuzahlen, einfach monatlich den exakten KG-Betrag an das Kind überweisen. Das hab ich bei meinem Sohn auch so gemacht, und es hat gefunzt.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt
Und weiter geht's SB-chen schreibt
und wie macht man das für die Vergangenheit?????
Und darf der die Annahme einer EV verweigern?
und wie macht man das für die Vergangenheit?????
Und darf der die Annahme einer EV verweigern?
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- marsupilami
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Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt
Das mit der eidestattlichen Dingsbums scheint tatsächlich nicht ganz einfach zu sein.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__27.html
Die Vergangenheit?
Überprüfungsantrag?
https://de.wikipedia.org/wiki/Versicher ... ides_stattZuständige Behörde für die Abnahme der Versicherung
Die Zuständigkeit einer Behörde für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt setzt eine besondere Befugnis der Behörde zur Abnahme voraus. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einer Verwaltungsbehörde gilt § 27 VwVfG bzw. die entsprechende Ländernorm bzw. § 23 SGB X.
Im Strafverfahren scheiden Staatsanwaltschaft und Polizei als zuständige Behörde regelmäßig aus; Strafgerichte können im Strafverfahren einem Beschuldigten keine Versicherung an Eides statt abnehmen, jedoch einem Zeugen.
Im Zivilgerichtsverfahren darf das Gericht Parteien, Zeugen und anderen Beteiligten die Versicherung an Eides statt abnehmen, soweit das Gesetz eine Glaubhaftmachung vorsieht, etwa bei § 294 ZPO, oder das Gericht im Rahmen des Freibeweisverfahrens dies anfordert; soweit jedoch das förmliche Beweisverfahren nötig ist (etwa bei strittigen Aussagen zu Parteibehauptungen), ist die Abnahme unzulässig.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__27.html
Die Vergangenheit?
Überprüfungsantrag?
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt
Die EV wird ja nicht vor der Behörde abgegeben, sondern Sohn unterzeichnet die zu Hause, und dann wird die an JC geschickt.
Zumindest in § 23 SGB X wird auf die EV hingewiesen, und in einem Kommentar Diering/Timme/Stähler, SGB X - 5. Auflage 2019 wird darauf hingewiesen, dass mal wieder nix glasklar ist
Zumindest in § 23 SGB X wird auf die EV hingewiesen, und in einem Kommentar Diering/Timme/Stähler, SGB X - 5. Auflage 2019 wird darauf hingewiesen, dass mal wieder nix glasklar ist
§ 23 RdNr. 11
Die Behörde hat – aufgrund des hier aufgezeigten fehlenden Einflusses – auf die Art der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung jede Vorlage des Erklärenden zu akzeptieren, soweit diese Erklärung den textlichen Mindestanforderungen entspricht (hierzu ? Rn.?14). Die vom Versichernden eigenhändig unterschriebene Erklärung kann er dann persönlich der Behörde vorlegen, durch einen Vertreter vorlegen lassen oder durch die Post oder einen Boten an die Behörde senden.16 Ob mit der Möglichkeit gleichsam außerbehördlich verfasster eidesstattlicher Versicherungen und insofern dem Verzicht auf die Form- und Verfahrensanforderungen der Abs.?3 bis 6 allerdings die mit der Abgabe einer solchen Versicherung verbundene besondere Tragweite und die strafrechtliche Relevanz ausreichend zum Ausdruck kommt, unterliegt erheblichen Zweifeln. Es ist jedoch durchaus widersprüchlich, wenn auf Seiten der Behörde nur ein bestimmter, idR besonders qualifizierter Personenkreis zur Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen befugt ist (? Rn.?10), außerhalb des behördlichen Kontextes aber Jedermann zur wirksamen Abfassung einer solchen Versicherung in der Lage sein soll.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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