Abzug des Kindergeldes bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes am Wochenende?

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Nordlicht1970
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Abzug des Kindergeldes bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes am Wochenende?

#1

Beitrag von Nordlicht1970 »

Hallo an Alle.
Mein Sohn ist an jedem Wochenende des Monats am Samstag und Sonntag bei mir, insgesamt also 8 Tage.
Nun möchte dass H4-Amt gerne, dass die Mutter anteilig für die Zeit etwas vom Kindergeld dazu gibt.
Wie ist denn da die aktuelle Rechtsprechung?
Danke .
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kleinchaos
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Re: Abzug des Kindergeldes bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes am Wochenende?

#2

Beitrag von kleinchaos »

Gar nicht. Das Kindergeld steht zwar beiden Eltern gleich zu, wird aber nur an einen ausgezahlt. Dafür mindert es den Unterhaltsbetrag laut Tabelle. Und eben auch die Unterhaltsschulden. Das Kindergeld wird bei Leistungsbezug der Mutter ja auch komplett auf den Lebensunterhalt des Kindes angerechnet.
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Re: Abzug des Kindergeldes bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes am Wochenende?

#3

Beitrag von Nordlicht1970 »

Hallo und danke.
Der Kern meiner Frage ist aber ein anderer:
Darf die H4 - Behörde, wenn mein Sohn an den Tagen, wie oben beschrieben , bei mir ist, verlangen, dass der andere Elternteil anteilig Kindergeld für die besagte Zeit an daß JC abführt bzw. beim Bedarf vom Sohn verrechnet ?? Mit Unterhalt hat das hier erstmal nix zu tun. Glaub ich. Zur Zeit wird auch von mir kein Unterhalt geleistet. ......
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Günter
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Re: Abzug des Kindergeldes bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes am Wochenende?

#4

Beitrag von Günter »

Ich habe die Antwort von kc auch nicht verstanden. Ich würde es anders angehen. Haben die einen Bescheid erlassen, in dem steht sinngemäß steht .... die Mutter ist verpflichtet für die Zeit .... Unterhalt in Form von Abtretung des KG zu leisten oder ähnlich, dann würde ich Widerspruch einlegen und das JC auffordern die rechtlichen Grundlagen zu benennen bzw. entsprechende Urteile mit Aktenzeichen anzugeben.

Dem Elternteil steht für jeden Tag (mindestens 12 Stunden) und für jedes Kind der Tagessatz zu. In einer temporären Bedarfsgemeinschaft ist eine Kürzung vom Regelbedarf unzulässig. Die Leistungen erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem regulären Regelsatz vom Jobcenter.

Wichtig ist dabei, dass die Leistungen des Elternteils, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht gekürzt werden, wenn sich das Kind beim anderen Elternteil aufhält. Zudem darf dem Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Kindergeld für diese Zeit nicht als Einkommen angerechnet werden.
https://www.hartz4.org/temporaere-bedarfsgemeinschaft/

Mir scheint, die Forderung des JC ist rechtswidrig.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Nordlicht1970
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Re: Abzug des Kindergeldes bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes am Wochenende?

#5

Beitrag von Nordlicht1970 »

Hallo Günter.
Ja.Ne. Einen Bescheid kam noch nicht, wurde nur schon mal mündlich darauf vorbereitet.
Aber klar. So werden ich ea machen, eben die rechtliche Grundlage erfragen. ...........Danke und bis dann.
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kleinchaos
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Re: Abzug des Kindergeldes bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes am Wochenende?

#6

Beitrag von kleinchaos »

Bekommt die Kindesmutter ALG2?
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Günter
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Re: Abzug des Kindergeldes bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes am Wochenende?

#7

Beitrag von Günter »

Hat das eine Bedeutung für die Frage ob das JC berechtigt ist, sich anteiliges KG rechtswidrig unter den Nagel zu reißen?

Aus #4
Zudem darf dem Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Kindergeld für diese Zeit nicht als Einkommen angerechnet werden.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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kleinchaos
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Re: Abzug des Kindergeldes bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes am Wochenende?

#8

Beitrag von kleinchaos »

Günter, ich frage deshalb so explizit, weil ich es in der Beratung immer wieder erlebe, dass nicht die korrekten Begriffe verwendet werden. Kindergeld ist bei so manchen nicht nur das staatliche Kindergeld, sondern auch Unterhalt und Regelbedarf fürs Kind. Dies nur mal so vorab zum besseren Verständnis.

Wenn beide ALG2 beziehen, dann wird der Bedarf des Kindes für die Umgangswochenenden dem Vater ausgezahlt. Bei der Mutter verringert sich der Bedarf des Kindes um diesen Betrag.
Ist die Mutter hingegen nicht im Leistungsbezug, kann und darf von ihr nichts abgezogen werden, sie braucht dem Kind auch kein "Tagegeld" mitzugeben. Das staatliche Kindergeld ist ein nicht bedarfsdeckender Ausgleich für die allgemeinen Kosten, die ein Kind verursacht.
Nochmal: das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu. Es wird aber nur an den ausgezahlt, bei dem das Kind gemeldet ist. Die Kindesmutter bekommt also den Anteil des Vaters mit ausgezahlt. Deswegen wird bei der Unterhaltsberechnung der Anteil des Vaters vom zu zahlenden Unterhalt abgezogen.

Nun kann aber Nordlicht keinen Unterhalt zahlen, die Kindsmutter dürfte nun Unterhaltsvorschuss erhalten. Das Jugendamt zahlt also den Unterhalt und beansprucht deshalb das hälftige Kindergeld des Vaters. Um hier nun ewige Überweisungen, nichtzahlende Elternteile usw zu vermeiden und ein wenig Bürokratie zu vermeiden, wird der Unterhaltsvorschuss um eben dieses hälftige Kindergeld gekürzt. Der Vater hat also entsprechend weniger an das Jugendamt zurückzuzahlen später. Die Kindsmutter hat also keinerlei Vorteile davon. Sie ist definitiv nicht verpflichtet, dem Kind Geld mitzugeben. Das BGB ist da auch ganz konkret: https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... dem%20Kind. Es kann also schon zu einer Beteiligung der Kindsmutter kommen, jedoch müssen ihre Einkommensverhältnisse erheblich höher sein als die des umgangsberechtigten Vaters.

Bei Harald Thomè liest sich das für den ALG2-Berechtigten so: https://tacheles-sozialhilfe.de/startse ... /d/n/1432/

Außerdem ist der Abzug der täglichen Kosten bei der Kindsmutter im ALG2-Bezug höchst umstritten. Von dem Regelsatz, der dem Vater ausgezahlt wird, hat er rein theoretisch anteilig Kosten für Kleidung, Haushaltsenergie usw und eben Nahrung zu tragen. Bei einem Bedarf von ca 10€ täglich kann man da richtig große Sprünge machen. Die Mutter muss trotzdem die laufenden Kosten für Strom, Kleidung, Schulmaterial etc zahlen, da ist ein Abzug von ca 40€ im Monat schon eine Hausnummer.
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