Aufwendungen für Unterkunft
Bundessozialgericht - B 8 SO 10/14 R - Urteil vom 17.12.2015
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 42 Nr. 4 1. Halbsatz SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII zu berücksichtigen; nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass solchen Zahlungen eine (miet-)vertragliche oder andere Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber einem Dritten zugrunde liegt. Ist der Leistungsberechtigte verpflichtet und insbesondere einer wirksamen (vgl. §§ 117 Abs. 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch) Mietzinsforderung ausgesetzt, folgt zwar schon allein daraus ein entsprechender Bedarf. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn gehören er auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)getragen werden. Insoweit genügt, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss. Dabei obliegt es allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht.
Quelle: http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/zeitung/2016_2.htm
BSG 17.12.2015, B 8 SO 10/14 R, Aufwend. f. Unterkunft
BSG 17.12.2015, B 8 SO 10/14 R, Aufwend. f. Unterkunft
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