SG Hildesheim Instandhaltungspauschale S 33 AS 5/09 ER

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Günter
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SG Hildesheim Instandhaltungspauschale S 33 AS 5/09 ER

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Beitrag von Günter »

Überschrift: 1. Für die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II über einen Leistungszeitraum hinaus ist hinsichtlich eine gestellten Folgeantrages die Nutzung eines "Folgeantragsformulares" nicht erforderlich. Die Verwendung eines Formulares ist keine Anspruchsvoraussetzung, die formellen und materiellen Anforderungen an eine Hilfegewährung ergeben sich einzig aus dem SGB II.
2. Ein Anspruch auf eine "Instandhaltungspauschale" für Eigentümer eines selbstbewohnten Hauses besteht nicht. Bei konkretem Reparaturbedarf kann der Leistungsempfänger die entsprechenden Kosten unter Berücksichtigung der Angemessenheit im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zusätzlich beantragen.


Instanz 1: SG Hildesheim - S 33 AS 5/09 ER Datum der Entscheidung: 10.02.09
Instanz 2:
Instanz 3:
Redaktioneller Leitsatz:
Entscheidung: BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

...

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

...

Antragsgegnerin,

hat das Sozialgericht Hildesheim - 33. Kammer – am 10. Februar 2009 beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 2. Dezember 2008 die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ohne Ansatz einer Instandhaltungspauschale zu gewähren. Im Übrigen wird
der Antrag abgelehnt
2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 88 % zu erstatten.

GRÜNDE

I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB 11 im Streit. Der im Jahre 1973 geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die sich zuletzt auf einen Gesamtbetrag von EUR 509,40 beliefen.

Nachdem er zuletzt am 20. Juni 2008 einen Folgeantrag unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formulars gestellt hatte, benutzte der Antragsteller für seinen erneuten Folgeantrag für den Zeitraum über den 31. Dezember 2008 hinaus kein Formular, sondern führte in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2008 aus, dass sich seine Verhältnisse bei den Kosten der Unterkunft bis auf eine in Anlage beigefügte Änderung bei den Heizkosten (Warmwasserpumpe) nicht geändert hätten. Das von der Antragsgegnerin daraufhin übersandte Formular benutzte der Antragsteller erneut nicht, sondern wiederholte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 sein Vorbringen vom 2. Dezember 2008.

Der Antragsteller wurde mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 unter Fristsetzung bis 15. Januar 2009 aufgefordert, das übersandte Formular für den Folgeantrag ausgefüllt zurückzusenden, was der Antragsteller nicht tat. Eine inhaltliche Vorgabe hinsichtlich der Angabe von Informationen über Vermögensbestandsteile erfolgte nicht. Zum 31. Dezember 2008 stellte die Antragsgegnerin den Leistungsbezug an den Antragsteller ein.

Mit Datum vom 5. Januar 2009 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Hildesheim gestellt. Der Antragsteller ist der Auffassung, er habe alle erforderlichen Informationen übersendet, die Verwendung des Formulars könne ihm nicht abverlangt werden. Er trägt zudem vor, dass seine Kosten der Unterkunft über das bisher gewährte Maß um eine Instandhaltungspauschale für sein Eigenheim erhöht werden müsse, für die EUR 71,12 im Monat anzusetzen seien.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur rechtskräftigen Bescheidung des Antrages vom 2. Dezember 2008 unter Einschluss einer Instandhaltungspauschale die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, nach § 60 Abs. 2 SGB I sollten vorhandene Formulare benutzt werden, der Leistungsanspruch könne ohne dessen Verwendung nicht geprüft werden. Eine Instandhaltungsrücklage könne nicht gewährt werden, da hierfür im SGB II keine Anspruchsgrundlage gegeben sei. Zudem fehle die Versicherung der Richtigkeit der eigenen Angaben, so dass die Hilfebedürftigkeit nicht geprüft werden könne. Auch lägen keine hinreichenden Nachweise über den Stromverbrauch der Wasserpumpe vor, für die der Antragsteller mit seinem Antrag vom 2. Dezember 2008 eine geänderte Heizkostenberechnung geltend gemacht hat.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2009 hat die Antragsgegnerin zudem vorgetragen, dass der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend angegeben habe, da er eine Münzsammlung und einen Anteil an einem Hausgrundstück geerbt habe und in beiden Fällen den Wert nicht benannt habe. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009 darauf erwidert, dass eine Münzsammlung nicht geerbt worden sei und der Anteil am Hausgrundstück dem Antragsteller nicht zur Verfügung stehe, da das Hausgrundstück bisher nicht geteilt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 m. w. N.). Steht dem Antragsteller ein vom ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist es ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist jedoch nur zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.09.2004, Az.: L 7 AL 103/04 ER).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit er hingegen eine Instandhaltungspauschale begehrt, ist dies nicht der Fall.

Anspruchsgrundlage für Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Kosten der Unterkunft sind vorliegend §§ 19, 20 und 22 SGB II. Danach werden für erwerbsfähige Hilfebedürftige die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und angemessene Kosten der Unterkunft übernommen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist nach summarischer Prüfung der Hauptsache das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit gem. § 9 Abs. 1 SGB II hinreichend glaubhaft gemacht. Ob der Einwand der Antragsgegnerin zutrifft, er habe eine Münzsammlung und einen Anteil eines Hausgrundstückes geerbt und hieraus Vermögenswerte erlangt, die er nicht angegeben habe, bleibt einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren bzw. in den anderen Rechtsstreitigkeiten zu dieser Frage überlassen. Der summarischen Prüfung im Rahmen des Einstweiligen Rechtsschutzes sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse insoweit Grenzen gesetzt.

Der Vortrag der Antragsgegnerin war nicht hinreichend substantiiert, um die Glaubhaftmachung des Antragstellers in dieser Frage zu erschüttern. Denn weder sind Dokumente hinsichtlich der Münzsammlung vorgelegt worden, die den tatsächlichen Erwerb durch den Antragsteller belegen. Auch sind keine Belege dafür erbracht worden, dass der Anteil am Hausgrundstück dem Antragsteller tatsächlich zur Verfügung steht und daher in die Vermögensberechnung einfließen konnte. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auf derartige Vermögenswerte erstmals im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hingewiesen, obwohl diese Punkte schon länger, und auch schon vor dem Antrag vom 2. Dezember 2008, zwischen den Beteiligten streitig waren. Dies hat jedoch nicht dazu geführt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Folgeantrages des Antragstellers Nachweise zur Münzsammlung oder zum Wert des Hausgrundstückanteiles verlangt hat bzw. eine Leistungsgewährung vor diesem Hintergrund abgelehnt.

Der Zuerkennung des Leistungsanspruches in gesetzlicher Höhe steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht den vorgeschriebenen Vordruck verwendet hat. Dessen Einsatz, darauf weist auch die Antragsgegnerin hin, "soll" nach § 60 Abs. 2 SGB I erfolgen.

Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur Nutzung des Formulars gerade nicht besteht.
Seine Verwendung ist keine Anspruchsvoraussetzung, die formellen und materiellen Anforderungen an eine Hilfegewährung ergeben sich einzig aus dem SGB II.

Vor diesem Hintergrund geht die Einlassung der Antragsgegnerin fehl, sie habe eine Prüfung des Antrages vom 2. Dezember 2008 mangels vorliegenden Formulars nicht vornehmen können. Vielmehr war sie verpflichtet, etwaige noch fehlende Unterlagen anzufordern und über den Antrag zu entscheiden. Dies ist nicht erfolgt.

Die Einlassung, der Stromverbrauch der Wasserpumpe sei nicht nachgewiesen und eine Beurteilung des Antrages daher nicht möglich, ist für das Gericht im Rahmen dieser Entscheidung ohne Belang, Diese Fragen betreffen lediglich die Höhe des Anspruches, ihre Ermittlung ist der Behörde bzw einem Hauptsacheverfahren überlassen. Eine Bescheidung dem Grunde nach war ab AntragsteIlung vom 2. Dezember 2008 möglich, fehlende oder nicht belegte Informationen betreffen lediglich die Höhe des gesetzlichen Anspruches.

Zu den im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu erbringenden Leistungen gehört vorliegend aber nicht die Instandhaltungspauschale. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, Zusätzlich werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09,05.2006 - L 10 AS 102106 - m.w.N.).

Zur Überzeugung des Gerichts liegt im Rahmen von Eigenheimen eine unmittelbar aus dem Eigentum folgende Last nicht vor. In der Rechtsprechung ist zwar eine Instandhaltungspauschale für das selbst genutzte Wohneigentum anerkannt, vgl zB. LSG BadenWürttemberg vom 26, Januar 2007, L 12 AS 3932/06. Die Zahlung und Höhe der Pauschale liegen bei Eigentumswohnungen nicht im Einflussbereich des Eigentümers, sondern werden nach § 21 WEG von der Eigentümergemeinschaft festgesetzt. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, z. B. erheblichem Zahlungsverzug mit der Instandhaltungspauschale, kann gem. §§ 18, 16 Abs. 2 WEG das Wohneigentum entzogen werden.

Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen, da eine vergleichbare Last des Eigentümers eines Eigenheimes fehlt. Hier gibt es keine gesetzlich begründeten Zahlungsverpflichtungen für Instandhaltungskosten wie bei Eigentumswohnungen, ebenso wenig kann eine unterlassene Instandhaltung mit dem Verlust des Eigentums sanktioniert werden. Das Gericht verkennt bei alledem nicht, dass ein berechtigtes Interesse des Eigentümers eines Eigenheimes an der Erhaltung seiner Immobilie besteht. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass er bei konkretem Reparaturbedarf die Kosten hierfür beantragen kann. Als Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren kommt § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 11 in Betracht. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten der Unterkunft werden, wenn sie in einem Wohneigentum besteht, nach einhelliger Auffassung auch alle Erhaltungsaufwendungen gezählt (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, AGB 11, § 22 Rdnr. 26; Berlit in Münder, LPK-SGB 11, 2. Aufl. 2006, § 22 Rdnr. 22).

Die Zahlung der konkreten Reparaturen führt wirtschaftlich zum selben Ergebnis wie die Gewährung einer Pauschale. Für die von Wohnungseigentümern gezahlte Instandhaltungspauschale wird jährlich von der Wohnungsverwaltung eine Abrechnung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten vorgelegt und, auf die Eigentümer aufgeschlüsselt, der jeweilige Saldo ermittelt. Eine etwaige Überzahlung der pauschalen Kosten wegen nur geringen tatsächlichen Reparaturbedarfes wird an die Wohnungseigentümer zurückgezahlt, so dass von ihnen letztlich nur die tatsächlichen Kosten für die Instandhaltung getragen werden. Eine Rückerstattung aus überzahlter Pauschale wäre als Einkommen beim Empfänger der Leistungen nach SGB 11 anzurechnen. Damit wird der gesetzlichen Vorgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch bei Leistungsempfängern nach SGB II Rechnung getragen, die eine Eigentumswohnung besitzen. Hier sind im Ergebnis ebenfalls
nur die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernahmefähig.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen dringt der Antragsteller nicht mit der Rüge einer Verletzung des Art. 3 GG durch. Es liegen hinsichtlich der Instandhaltungspauschale, die nur bei Eigentumswohnungen, nicht aber bei Eigenheimen, verpflichtend vom Eigentümer an die Wohnungsgemeinschaft zu zahlen ist, wesentlich ungleiche Sachverhalte vor. Auch wenn man die Sachverhalte für vergleichbar halten sollte, ergäbe sich keine Verletzung des Art. 3 GG. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergibt sich nämlich, dass die Eigentümer von Wohneigentum und Eigenheimen durch die Jahresabrechnung für die Instandhaltungskostenpauschale bei Eigentumswohnungen im Rahmen des § 22 SGB II gleich behandelt werden. Für beide sind letztlich nur die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten zu tragen.

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der bereits erfolgten Einstellung der Leistungen gemäß SGB I1 zum 31. Dezember 2008. Hinsichtlich der Instandhaltungspauschale war hingegen eine besondere Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. Wesentliche Nachteile im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG aus der Nichtzahlung einer Pauschale, welche weder den Lebensunterhalt sichern noch konkret dringend anstehenden Reparaturbedarf abdecken soll, sind nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in entsprechender Anwendung. Sie trägt dem Verhältnis der erfolglos begehrten Instandhaltungspauschale zum Gesamtanspruch Rechnung, mit dem der Antragsteller im Übrigen obsiegt.
Schlagwort: Antragstellung, Eigenheim, Kosten der Unterkunft, Instandhaltungspauschale
Leistungssystem: SGB II
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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