Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Reisekostenerstattung für die Wahrnehmung eines Melde- bzw Beratungstermins - Ermessensleistung
Leitsätze
Bei Ermessensentscheidungen des Grundsicherungsträgers über Fahrkosten zu Melde- oder Beratungsterminen sind die Direktiven des § 39 SGB 1 zu beachten. Eine Ablehnung der Kostenübernahme kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB 2 in der Regel nicht in Betracht.
4) Die Revision der beklagten Arge wurde zurückgewiesen. Das LSG hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, über die Erstattung der dem Kläger entstandenen Fahrtkosten erneut zu entscheiden. Das LSG ist zwar ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Kosten bei der Wahrnehmung von Beratungsterminen im Rahmen der Meldepflicht nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III angefallen sind, während hier die Wahrnehmung eines Beratungsangebots iS des § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § § 29, 30 SGB III näher liegt. In beiden Fällen hätte die Beklagte aber über die Übernahme der Reisekosten eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen müssen; dem werden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Hier hätte die Beklagte vor allem die durch das Alg II vorgezeichneten finanziellen Möglichkeiten in Rechnung stellen müssen.
SG Augsburg - S 1 AS 601/05 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 93/06 - - B 14/7b AS 50/06 R -