Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen über Anträge von Versicherten entscheiden
Beantragte Versorgung gilt bei ausbleibender Entscheidung innerhalb der Drei-Wochen-Frist dem Gesetz nach ohne weitere Prüfung als genehmigt
Eine gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, Anträge von Versicherten (hier auf Neuversorgung mit einer Kniegelenksprothese) innerhalb von drei Wochen zu prüfen. Schafft sie dies nicht, gilt die beantragte Versorgung dem Gesetz nach als genehmigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau hervor.
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Des ... s17790.htm
SG Dessau-Roßlau S 21 KR 282/13 Fristen Krankenkasse
- kleinchaos
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SG Dessau-Roßlau S 21 KR 282/13 Fristen Krankenkasse
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Re: SG Dessau-Roßlau S 21 KR 282/13 Fristen Krankenkasse
tztztz, diese Verschärfung des § 88 SGG ist selbst mir bisher noch durchgegangen ...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!