BFH - III R 19/13 - wechselnde Einsatzorte

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Koelsch
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BFH - III R 19/13 - wechselnde Einsatzorte

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Beitrag von Koelsch »

Fahrtkosten einer selbstständigen Musikpädagogin zu ständig wechselnden Betriebsstätten

Der III. Senat des BFH hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.

Die Klägerin erteilte als freiberuflich tätige Musiklehrerin in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Kfz als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 Euro an. Das Finanzamt erkannte dagegen die Fahrtkosten nur mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer an.
Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich.

Der III. Senat des BFH ist nun der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt.

Er hat damit an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der "Betriebsstätte" festgehalten (zuletzt BFH, Urt. v. 22.10.2014 - X R 13/13). Im Unterschied zu der Entscheidung des X. Senats vom 22.10.2014 (X R 13/13) lagen im Streitfall nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, seien diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug nach den von der Rechtsprechung des VI. Senats für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze zu behandeln. Hiernach sei der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen seien grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.

Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013) seien die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten, wie vom III. Senat entschieden, grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Vorinstanz
FG Münster, Urt. v. 22.03.2013 - 4 K 4834/10 E - http://www.juris.de/jportal/portal/t/17 ... hricht.jsp

Quelle: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... s=1&anz=13

Danke an Willy Voigt für den Hinweis
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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