Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#26

Beitrag von Koelsch »

Sach ich doch, man muss nur nett und höflich fragen - da isse die Arbeitshilfe http://www.alg-ratgeber.de/post365377.html#p365377
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#27

Beitrag von Günter »

Ich hab da meine Zweifel, ob das alles z.B. das Verlustanrechnungsgebot des zweiten Gewerbes oder was da zu Gewinnermittlung und zum Thema EAO bei Verpflichtung zu Bewerbungen per VA steht mit der Rechtsprechung übereinstimmt.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#28

Beitrag von Koelsch »

Nicht nur das ist zweifelhaft. Aber immerhin stehen auch ganz nette Sachen dort, zum Beispiel zur Frage der Ortsabwesenheit.

Andere Sachen jedoch sind Schwachsinn, so z.B. die Behauptung, beim Bilanzierer sei steuerrechtlich bereits der Rechnungseingang als Betriebsausgabe zu werten. Das FA ist längst nicht so doof, wie BA annimmt. Die eingegangene Rechnung ist erst mit Bezahlung Betriebsausgabe. Das mir kein Buchhaltungsprogramm bekannt ist, das genau das automatisch berücksichtigt, steht auf einem andern Blatt, ebenso wie die Tatsache, dass FA bei "Kleckersrechnungen" da üblicherweise die verfügbaren Augen zudrückt.

Anders sieht es natürlich bei Ausgangsrechnungen aus, die sind zum Zeitpunkt der Rechnungslegung beim Bilanzierer tatsächlich als Einnahme anzusetzen, wie schon gesagt - das FA ist längst nicht so doof, wie BA annimmt.
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Günter
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#29

Beitrag von Günter »

Ich schlage vor du schickst das Teil mal an den Bundesdatenschutzbeauftragten. Da fehlen Angaben zu Schwärzungen. So wie das jetzt aussieht haben alle Angaben zu Rechnungsempfängern, Lieferanten und Kreditgebern im Klartext zu erfolgen.

Zu den Betriebsausgaben tun die so, als hätten sie ein Mitspracherecht bei Investitionen, obwohl sie nur ein nachgelagertes Prüfungsrecht haben. Seite 20 oben
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#30

Beitrag von Günter »

Ich war zu schnell, die Schwärzungen der Darlehensgeber sind auf Seite 44 erwähnt.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#31

Beitrag von Koelsch »

Nicht nur das, auch die umfangreichen Hinweise auf BWA, SuSa etc. etc. widersprechen der HEGA 03-2013 und den eigenen Hinweisen für Selbstständige http://www.alg-ratgeber.de/bundesweit-f ... 11292.html.

Warum sollte man das jetzt klären, ist doch lustiger, wenn man dann im netten Gespräch SB'chen um Erläuterung ersucht. :zwinker:
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#32

Beitrag von andreasaerdna »

Täuscht der Eindruck oder werden die Hürden, die aufgebaut werden, höher? Mal ne ketzerische Frage, bin ich von der Führung eines Fahrtenbuches befreit, wenn mein Auto ein LKW ist? Ich lese immer nur PKW, fiel mir gerade so beim Lesen auf.
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Koelsch
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#33

Beitrag von Koelsch »

Nach meiner Meinung ja, aber ich weiß, dass @Pegasus seinerzeit für den Firmen LKW ein Fahrtenbuch führen musste, obwohl sie nachweislich noch einen Privat-PKW hatte.
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Olivia Cole
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#34

Beitrag von Olivia Cole »

3.1 Bei (Neu-)Antragstellung sind vorzulegen:

- Gewinnermittlung aus dem Vorjahr sowie alle laufenden Monate bis zum aktuellen Monat
- Vorlage der letzten Einkommensteuerbescheide, z.B. 3 Jahre rückwirkend
- komplette Kontoauszüge für einen längeren Zeitraum
- Alle Buchungsbelege der letzten 6 Monate
- EÜR für vergangenes Kalenderjahr
- aktuelle BWA des jeweiligen Kalenderjahres, ggf. Vorjahr(?)
- GUVen
- Summen- und Saldenlisten (SuSa)
:ohnmacht:
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#35

Beitrag von Olivia Cole »

Was ist eigentlich mit einer Monatskarte, siehe "Fahrtkosten" auf Seite 50?
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marsupilami
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#36

Beitrag von marsupilami »

Weil Du - grob gesagt - bei Fahrzeugen über 3,5 to und gewerblich genutzt eh einen Fahrtenschreiber brauchst.

Vermutlich willst Du nicht mit einem 40-Tonner Sattel- oder Gliederzug am Supermarkt vorfahren, um Deine WE-Einkäufe zu erledigen um dann anschließend beim Kunden vorzufahren um mit dem das Layout der neu einzurichtenden Homepage zu besprechen.


Blieben noch die Fahrzeuge unter bzw. bis 3,5 to.
A la VW-Transporter, Sprinter, ... und sonstige Ausnahmen:
Ausnahmen

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 müssen oben genannte Kraftfahrzeuge mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge:

die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
die für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre oder medizinische Hilfe verwendet werden
die Eigentum der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegen
die speziell zur Pannenhilfe innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind
oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden[13].
https://de.wikipedia.org/wiki/Tachograph

Grob gesagt: wenn das teil nicht gewerblich genutzt wird und nicht schwerer als 3,5 to ist, ist es ein PKW.
Für alles drüber bzw. gewerblich brauchst Du einen Fahrtenschreiber und dann wäre nach meiner Ansicht nach das handschriftlich geführte Fahrtenbuch obsolet.

Vermutlich wird der eine oder andere SB bzw. JC auch da rumzicken und auf einem Fahrtenbuch bestehen, da er ja kein Lesegerät für Tacho-Scheibe bzw. Fahrerkarte hat.
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#37

Beitrag von Koelsch »

Ich vermute da erfolgt eine 50/50 Regelung ähnlich wie beim Telefon
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#38

Beitrag von Olivia Cole »

@Koelsch: Na immerhin.

Was mir sonst noch auffällt: die Anweisungen scheinen noch ausführlicher geworden zu sein und versuchen, jeden Bereich einer Selbständigkeit abzudecken und zu regeln. In der Anfangszeit der Hartz-IV-Gesetze war das keineswegs so gewesen, da konnten sogar noch Ausgaben aus Darlehen und Tilgungsraten gleichzeitig angesetzt werden. Und es reichte der Gewinn lt. Steuerberater für den Zuschuss.
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Koelsch
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#39

Beitrag von Koelsch »

Olivia Cole hat geschrieben:@Koelsch: Na immerhin.

Was mir sonst noch auffällt: die Anweisungen scheinen noch ausführlicher geworden zu sein und versuchen, jeden Bereich einer Selbständigkeit abzudecken und zu regeln. In der Anfangszeit der Hartz-IV-Gesetze war das keineswegs so gewesen, da konnten sogar noch Ausgaben aus Darlehen und Tilgungsraten gleichzeitig angesetzt werden. Und es reichte der Gewinn lt. Steuerberater für den Zuschuss.

...man könnte natürlich auch sagen: Die BA hat eingesehen, dass man dem durchschnittlichen SB absolut jede Selbstverständlichkeit ausführlich erklären muss, weil er von der Sache wenig (sehr höflich ausgedrückt) Ahnung hat.
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Pegasus
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Re: Einkommensermittlung Selbstständige

#40

Beitrag von Pegasus »

Bin zwar nicht mehr Selbständig aber habe mir das Teil gespeichert. Auf den ersten Blick:
2.4 Ortsabwesenheit während der Selbständigkeit
Selbständig tätige Personen sind nicht verpflichtet, sich im zeit- und
ortsnahen Bereich (§ 7 Abs. 4a SGB II) aufzuhalten, wenn sie nicht
arbeitslos sind.
D
Ja lustige Einstellung. Da meint man also Selbständige können auch arbeitslos sein. Oder meint man sie haben momentan halt keine Einnahmen. :angel:
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#41

Beitrag von Pegasus »

Koelsch hat geschrieben:Nach meiner Meinung ja, aber ich weiß, dass @Pegasus seinerzeit für den Firmen LKW ein Fahrtenbuch führen musste, obwohl sie nachweislich noch einen Privat-PKW hatte.
Genau genommen haben wir uns den PKW angeschafft, um kein Fahrtenbuch mehr zu führen. Wenn ich es recht in Erinnerung habe, habe ich mit Meldung "Anschaffung PKW" mitgeteilt, das ich ab sofort KEIN Fahrtenbuch mehr führe.

Das Fahrtenbuch war eh lächerlich. Vorgabe des JC. Datum/KM-Anfang/KM-Ende/ gefahrene KM/ Betrieblich/Privat/ Ziel. Bei Ziel hatte ich grundsätzlich "Sammelfahrt" eingetragen. :mrgreen2:

Ach so und ich habe dem SB spaßeshalber mal die Tachoscheiben (Urkunden!!!) kopiert. Die Kosten in der EKS eingetragen. Kamen zurück. Man sei nicht in der Lage die Daten alle zu prüfen. RA hatte Widerspruch gegen die Führung von Fahrtenbuch eingelegt. Leider hatte sich der RA dann irgendwie verabschiedet.
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Günter
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#42

Beitrag von Günter »

Das Teil wird eher zur Verwirrung als zur Klärung beitragen.

Für mich gehört das in den Schredder.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Einkommensermittlung Selbstständige

#43

Beitrag von Olivia Cole »

Plant die selbständig tätige Person eine Abwesenheit nicht aus Gründen der Selbständigkeit (z. B. Urlaub), findet die Erreichbarkeitsanordnung Anwendung. (HEGA S. 10)
Warum? Die EAO hat das Ziel, einen Arbeitslosen in Arbeit zu integrieren, falls Vermittlungsvorschläge eintreffen. Selbständige sind somit bereits integriert und der Sinn der EAO läuft damit ins Leere. (Zumindest dann ganz sicher, wenn die zeitliche Kapazität keinerlei Spielraum mehr hergibt, z.B. bei Vollzeittätigkeit.)
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#44

Beitrag von Olivia Cole »

@Pegasus: Prima Umsetzung, gefällt mir. :Daumenhoch:
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#45

Beitrag von Olivia Cole »

Günter hat geschrieben:Das Teil wird eher zur Verwirrung als zur Klärung beitragen.
Sehe ich genauso. Ich kann nicht sehen, wieso alle Sachverhalte von vornherein geregelt werden sollen, weil solch eine Regelung a) nicht möglich ist und b) Einzelfälle nicht richtig erfasst.
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#46

Beitrag von Olivia Cole »

Die BWA sollte immer anfordert werden, wenn ein Buchführungsprogramm verwendet wird. Eine SuSa sollte angefordert werden, wenn ein Buchführungsprogramm genutzt wird oder die Buchungen von einem Steu-erberater vorgenommen werden und für den Ausdruck der SuSa keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Das ist nicht erlaubt. Und wieso sollte die Anforderung an die Verwendung eines Buchführungsprogramms geknüpft werden?
Wenn die Buchführung, jeder einzelne Beleg, mit einem PC-Programm erfasst wird, kann man auf den so genannten Buchführungskonten die Belege sortiert nach ihrer Art, z. B. Kfz-Kosten, Bürobedarf, Umsatz etc. wiederfinden.
So sind bestimmte Tatbestände prüfbar.
• In welcher Höhe wurde wann getankt?
• Zu welchem Zeitpunkt wurden Privatentnahmen getätigt?
• Vor/nach Antragstellung?
Es sollte genügen, die Angaben in der EKS anzugeben. Wieso muss belegt werden, in welcher Höhe wann getankt wurde? Wieso vor oder nach Antragstrellung?
Gibt es ein Geschäftskonto und ein Privatkonto? Oder werden private und geschäftliche Vorgänge über ein Konto abgewickelt? Wird der private Bereich in der Geschäftsbuchführung erfasst? Wenn nicht, privates Konto anfordern.
Das halte ich für eine unerlaubte Ausforschung des Privatlebens. Wieso dehnen die HEGA die Kontrolle in den Privatbereich aus, bzw. fordern indirekt die Buchung des Privatlebens auf dem Geschäftskonto?

Die Arbeitsunterlage stiftet aus meiner Sicht erhebliche Verwirrung.
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Koelsch
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#47

Beitrag von Koelsch »

private Kontoauszüge musst Du doch ohnehin auch vorlegen :unschuld:
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#48

Beitrag von Olivia Cole »

Ach ja? :kopfkratz:
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#49

Beitrag von Günter »

Das Schlimme ist, gegen dieses Machwerk kann man nicht klagen. Es kann nur jeder Betroffene gegen die Auswirkungen der Anwendung dieser sog. Arbeitshilfe klagen.

@Olivia http://www.alg-ratgeber.de/alg-grundsic ... -t741.html
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#50

Beitrag von Olivia Cole »

@Günter: :ohnmacht: Da hab ich wohl bisher Glück gehabt...
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