Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
schnickschnuck
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Re: Einkommensermittlung Selbstständige

#51

Beitrag von schnickschnuck »

Olivia Cole hat geschrieben:
Plant die selbständig tätige Person eine Abwesenheit nicht aus Gründen der Selbständigkeit (z. B. Urlaub), findet die Erreichbarkeitsanordnung Anwendung. (HEGA S. 10)
Warum? Die EAO hat das Ziel, einen Arbeitslosen in Arbeit zu integrieren, falls Vermittlungsvorschläge eintreffen. Selbständige sind somit bereits integriert und der Sinn der EAO läuft damit ins Leere. (Zumindest dann ganz sicher, wenn die zeitliche Kapazität keinerlei Spielraum mehr hergibt, z.B. bei Vollzeittätigkeit.)
Mit anderen Worten:
Arbeiten ist erlaubt, Urlaub nicht vorgesehen.
Ist das arbeitsrechtlich überhaupt gestattet?
Zumindest ist wohl damit auch der inzwischen übliche Passus in der EGV nicht mehr notwendig:
"Eine berufliche OAW ist anzuzeigen bei Abwesenheit ab 7 Werktagen."
Olivia Cole
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Re: Einkommensermittlung Selbstständige

#52

Beitrag von Olivia Cole »

schnickschnuck hat geschrieben:Mit anderen Worten:
Arbeiten ist erlaubt, Urlaub nicht vorgesehen.
Ist das arbeitsrechtlich überhaupt gestattet?
Da habe ich meine Zweifel.
Zumindest ist wohl damit auch der inzwischen übliche Passus in der EGV nicht mehr notwendig: "Eine berufliche OAW ist anzuzeigen bei Abwesenheit ab 7 Werktagen."
Ich denke, dass mit der neuen HEGA berufliche Ortsabwesenheit grundsätzlich als genehmigt gilt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass man auch eine Fortbildungsreise nicht mehr anzeigen braucht. Da Selbständige grundsätzlich immer im Einsatz sind, könnte man ein paar Fachbücher mitnehmen und schwupps ist es eine berufliche OAW.
der ratlose
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#53

Beitrag von der ratlose »

Nein, mir hat das gefehlt.

Es zeigt ganz klar auf das die BA und die JC der meinung sind sie hätten auch wenn ein Leistungsempfänger in den Arbeitsmarkt integriert ist, zu bestimmen wie und wo er seine freizeit und seinen urlaub zu verbringen hat und dieses auch noch Genehmigungspflichtig wäre.

Damit dürfte ganz klar zu ersehen sein das die Regelungen der EAO bei diesem Personenkreis rechtsmißbräulich verwendet werden mit dem Ziel die grundrechte des Leistungsempfängers einzuschränken .

Bisher hat ja das JC / BA alle Versuche darauf hinzuweisen das die BA /JC sich hier etwas anmaßen was sonnst nur im Rahmen des Strafrechts oder des Seuchenschutzes machbar wäre , mit dem Hinweis blocken können das diese EAO Regelungen natürlich nur da sind um die leute in Arbeit zu vermitteln.

Aber es ist noch etwas ganz anderes , was wirklich interessant ist.
Mit welchem Recht werden Selbständige und Aufstocker die außerhalb des orts und nahbereiches arbeiten, Leistungsempfänger die unter 15 Jahre sind, sowie Leute die in Elternzeit sind von den Regelungen der EAO ausgenommen. Selbst meine eigenen Kinder die im Ausland leben sind trotzdem Leistungsempfänger wenn sie hier sind und teil meiner BG obwohl sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in DE haben.

Es ist eine Sauerei ohne gleichen das sich die Gerichte über das Recht an sich erheben und lieber für jede Klientel eine obskure Sonderregelung definieren, nur um nicht selbst nach Karlsruhe schreiben zu müssen.
Wenn ein gesetz oder teile eines Gesetzes nichts taugen, und sogar verfassungswidrig sind, dann muß man als Richter auch mal den Arsch in der Hose habe
und dies so öffentlich anprangern und selbst nach Karlsruhe schreiben.

Ich persönlich kann aus dem gesamten § 7 SGB II in Verbindung mit den Regelungen der EAO erkennen das ein Selbständiger nicht den Regelungen der EAO, also maximal 21 Tage + 3 Tage Härtefalle den zeit und ortsnahen Bereich verlassen darf.

Ich wäre also mal froh wenn die Richter des LSG sich besinnen würden und einfach nur mal Recht sprechen würden. Die müssen aufstehen und sagen das ein Selbständiger oder ein abhängig Beschäftigter nicht mehr als 24 Tage im Jahr außerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs arbeiten dürfen.
(Das wäre ein Donnerschlag.)
Und weil dies gegen den Sinn und Zweck des SGB II verstößt, sowie gegen grundgesetzgeschützte Rechte, ist die Anwendung der EAO sofort einzustellen.

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers , Gesetze zu schaffen die von der Bevölkerung verstanden werden, ein Gesetz das dies nicht kann ist per se verfassungswidrig.

Wie gesagt, wo steht im SGB II das ich als Selbständiger in irgendeiner Form von den Regelungen der EAo ausgenommen bin, wenn ich arbeite?
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Günter
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Re: Einkommensermittlung Selbstständige

#54

Beitrag von Günter »

schnickschnuck hat geschrieben:
Olivia Cole hat geschrieben:
Plant die selbständig tätige Person eine Abwesenheit nicht aus Gründen der Selbständigkeit (z. B. Urlaub), findet die Erreichbarkeitsanordnung Anwendung. (HEGA S. 10)
Warum? Die EAO hat das Ziel, einen Arbeitslosen in Arbeit zu integrieren, falls Vermittlungsvorschläge eintreffen. Selbständige sind somit bereits integriert und der Sinn der EAO läuft damit ins Leere. (Zumindest dann ganz sicher, wenn die zeitliche Kapazität keinerlei Spielraum mehr hergibt, z.B. bei Vollzeittätigkeit.)
Mit anderen Worten:
Arbeiten ist erlaubt, Urlaub nicht vorgesehen.
Ist das arbeitsrechtlich überhaupt gestattet?
Zumindest ist wohl damit auch der inzwischen übliche Passus in der EGV nicht mehr notwendig:
"Eine berufliche OAW ist anzuzeigen bei Abwesenheit ab 7 Werktagen."
Das bedeutet nur, dass die maximal 21 Tage "Urlaub" beim SB angemeldet und genehmigt werden müssen, nicht aber dass es keinen Urlaub gibt. Ich erspare euch meine Meinung zu Leuten die das zu wörtlich nehmen.

No risk no fun

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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#55

Beitrag von Günter »

@der ratlose, sehe ich auch so, muss aber erst mal durch alle Instanzen geklagt werden.

Vermutlich scheitert es weil du ja auf das ALG II verzichten könntest während der Abwesenheit, wenn da nicht das böse BVerfG gesagt hätte der Staat "muss" dein soziokulturelles Existenzminimum decken.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#56

Beitrag von Olivia Cole »

Das Jobcenter definiert die EAO sowohl als "Ersatz-Erziehungsberechtigter" als auch als "Ersatzarbeitgeber". Nicht der Zweck der EAO zählt, sondern die Kontrolle und Erziehung des eLB (bei der privaten OAW) und der maximale Profit (bei der beruflichen OAW).
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#57

Beitrag von der ratlose »

Günter hat geschrieben:@der ratlose, sehe ich auch so, muss aber erst mal durch alle Instanzen geklagt werden.

Vermutlich scheitert es weil du ja auf das ALG II verzichten könntest während der Abwesenheit, wenn da nicht das böse BVerfG gesagt hätte der Staat "muss" dein soziokulturelles Existenzminimum decken.
Ich habe schon einmal beim LSG vorgetragen das mir Leistungen nach dem SGB II nicht zustehen können und der Staat sich Gedanken machen muß wie er das anders regelt. War leider im EA Verfahren, wurde natürlich abgewatscht mit "ich wäre ja nicht beschwert"

Ich habe sogar schonmal das JC wegen "Begünstigung im Amt" angezeigt weil die mir leistungen bewilligen obwohl ich mehr als 24 tage außerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs bin.
Wurde eingestellt mit der Begründung das das LSG NRW mal beschlossen hätte das JC und LE in einer EGV andere OA Regelungen vereinbaren können.
nur wir hatten keine EGV oder VA und das BSG hat ganz klar entschieden das in einer EGV keine Regelungen getroffen werden dürfen die das Gesetz umgehen.
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kleinchaos
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#58

Beitrag von kleinchaos »

der ratlose hat geschrieben:Nein, mir hat das gefehlt.



Aber es ist noch etwas ganz anderes , was wirklich interessant ist.
Mit welchem Recht werden Selbständige und Aufstocker die außerhalb des orts und nahbereiches arbeiten, Leistungsempfänger die unter 15 Jahre sind, sowie Leute die in Elternzeit sind von den Regelungen der EAO ausgenommen. Selbst meine eigenen Kinder die im Ausland leben sind trotzdem Leistungsempfänger wenn sie hier sind und teil meiner BG obwohl sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in DE haben.

Vermutlich weil dieser Personenkreis zwar im Bezug ist, jedoch nicht der Vermittlungsfähigkeit unterliegt.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#59

Beitrag von der ratlose »

darum geht es nicht.

Wo steht das im Gesetz?

Ein Beispiel.
Jemand der gerade so über die runden kommt sieht sich das SGB II an.
(Seine Kinder (aus dem Ausland) sind sind regelmässig bei ihm zu Besuch und er selbst liegt gerade so über der Schwelle wo er selbst noch leistungsberechtigt wäre.)
Dort ist die zentrale Grundvorraussetzung für den Leistungsbezug der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.
Nun gibt es aber auch Leistungen nach dem SGB II für Personen die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Der oder die wird also keine Leistungen beantragen, weil ja im SGB II steht das für den Leistungsbezug der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland zwingend notwendig ist.
Das wäre also schonmal eine irreführung.

Aber was meinst du wieviele Jobcenter den fragenden abweisen mit dem hinweis das die Kinder ja keinen gewöhnlichen Aufenthalt in deutschland haben und daher l e i d e r keine Leistungen beziehen können. das nenne ich dann den "Betrug"

Also reicht es nicht mehr das der normale Bürger die Gesetze lesen muß, sondern er muß auch noch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Thematik kennen. Und da kann etwas nicht stimmen.
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Koelsch
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#60

Beitrag von Koelsch »

kc's Argument ergibt sich aus der EAO, denn diese kommt aus dem Bereich SGB III und basiert auf dem dortigen Arbeitslosenbegriff. Die genannten Personen aber sind nach dieser Definition nicht arbeitslos, fallen also nicht unter die EAO.

Zu den anderen Punkten: Dazu gibt es meines Wissens doch eine sehr hübsche Rechtsprechung - JC muss beraten, aber natürlich nur, wenn es ganz konkret gefragt wird. Das JC es selbst dann nicht immer tut, steht auf einem anderen Blatt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#61

Beitrag von der ratlose »

das ist so nicht richtig.

das hat das BSG auch mal klargestellt.
das JC hat sich sogar eigene Gedanken zu machen, die Situation des hilfebedürftigen zu erkennen und ihn auf Hilfemöglichkeiten hinzuweisen.
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Koelsch
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#62

Beitrag von Koelsch »

So klar lese ich das aus den BSG Formulierungen nicht
z.B. B 4 AS 29/10 R
Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§ 14, 15 SGB II. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2000 - B 13 RJ 87/98 R; BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 39/01 R, SozR 3-2600 § 115 Nr 9). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre
Was ist naheliegend und was ist ersichtlich?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#63

Beitrag von Olivia Cole »

Wünschenswert wäre eine Grundsatzklärung zur privaten OAW von Selbständigen, da diese in den Berufsalltag integriert sind und keiner Erreichbarkeitsanordnung bedürfen. Diese Grundsatzklärung sollte eigentlich in der Zentrale der BA stattfinden, indem schlicht und einfach festgestellt wird: "In Vollzeit selbständig Tätige sind von den Regelungen zur Ortsabwesenheit befreit; auf Teilzeit-Selbständige ist die 21-Tages-Regelung der OAW zumindest zeitanteilig anzuwenden. Die IFK entscheidet ggf. über eine vollständige Befreiung von Teilzeit-Selbständigen. Hierbei sind die erforderlichen Vermittlungsbemühungen der Massstab."
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#64

Beitrag von der ratlose »

Da habe ich ein anderes Menschenbild.

Ich sehe die Residenzpflicht bei einem Leistungsempfänger als einen schwerwiegenen Eingriff in seine Grundrechte.

Letztentlich ist der einzelne selbst der Garant seiner selbst.
Das JC schickt einen termin zu oder einen jobvorschlag, und der empfänger hat selbst zu entscheiden wie er das hinbekommt.
Es gibt einen Auftrag und ein Auftragsziel, in dieses werden alle Beteiligten eingewiesen und die ausführenden, hier also die LE führen ihren Auftrag eigenständig durch um das Auftragsziel zu erreichen.
Wie sie das machen bleibt ihnen überlassen. Es gibt kein "gehen sie zu B und B sagt ihnen wie sie zu C kommen.
Es kann nur ein "Sie sind hier "A" und müssen sich nach "C" begeben. Ob sie das über "B" machen oder über "W" bleibt ihnen überlassen.
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#65

Beitrag von Olivia Cole »

Wünschenswert wäre eine generelle Abschaffung der Stallpflicht, richtig. Aber selbst die OAW in der jetzigen Form ist rechtsmissbräuchlich gegenüber in Vollzeit tätigen Selbständigen. Ein angestellter Aufstocker muss meines Wissens nach keine OAW-Klausel unterschreiben, bzw. diese gilt/greift nicht, wenn er seinen Urlaub aus dem Arbeitsvertrag wahrnimmt. Wieso Gleiches an dieser Stelle willkürlich ungleich behandelt wird, hat mir noch niemand erklären können.
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#66

Beitrag von marsupilami »

NaNaNaNa!

Rein theoretisch nach Gesetzeslage - wenn ich es recht weiß - kann auch ein soz.-vers.-pflichtiger nicht einfach "Urlaub nehmen" und mal eben auf den Seychellen abhängen oder sich im Bayrischen Wald zwischen den Bäumen verstecken.
Zwar hat er ganz offiziell und abgesegnet Urlaub.
Aber nur in und von der Firma!

Nicht aber vom JC!
D.h. wenn er tatsächlich sich aus dem ortsnahen Bereich (täglich Briefkasten leeren!!) entfernen will, braucht er die Genehmigung des JC.
Es könnte ja genau in der Zeit sich ein Job-Angebot auftun, das einen höheren Lohn verspricht.
Und der eLB muß ja immer alles tun, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder ganz zu beenden.

Nun hast Du Dich für 14 Tage auf die Oster-Inseln oder in den Sanddünen Ostfrieslands abgesetzt, kannst also nicht zum Vorstellungsgespräch oder gar gleich zur Arbeitsaufnahme antanzen, - zack! Sanktion!!


D.h. wenn der Jahresurlaub angetreten werden soll und muß und eLB tatsächlich weiters weg will, muß er sich diese Abwesenheit vom JC genehmigen lassen.
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#67

Beitrag von kleinchaos »

Und wenn man nun auf die Seychellen ein paar Fachzeitschriften mitnimmt über die Techniken von Schankanlagen und mit dem Hotelier und dem Koch und dem Restaurantbetreiber am Strand bissel fachsimpelt, und wenn man nun grad selber selbständig in der Gastronomie ist, ist dann eine Geschäftsreise?
:ironiea:
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marsupilami
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#68

Beitrag von marsupilami »

Wennste selbstständig bist, vielleicht ja.

Aber eben nicht als soz.vers.pflt Aufstocker.
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#69

Beitrag von Günter »

Da muss ich heftig widersprechen.

Lies bitte die RN.7.58a und sag mir welchen Unterschied es macht ob jemand abhängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist (mehr als 450 € /Monat) oder den selben Betrag als Selbstständiger verdient.

Diese Regelung ist eindeutig grundgesetzwidrig.

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/id ... TBAI377922
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#70

Beitrag von kleinchaos »

Da stimme ich Günter zu. Es gibt da keinen Unterschied.
Dass die JC versuchen Unterschiede hineinzuinterpretieren ist schon schlimm genug. Aber wenn wir selbst uns diese Unterschiede zusammenstricken, dann ist es weit gekommen.

Ohne Frage hat auch der Selbständige Anspruch auf Urlaub. Und den soll er auch bekommen.
Interessant wird es doch immer dann, wenn der Angestellte 25 Urlaubstage hat, jedoch nur 21 Tage OA sein "darf". Oder wenn dich der Selbständige 25 Tage genehmigt
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#71

Beitrag von Günter »

Der Angestellte unterliegt nicht der EAO, er kann weg solange er mag.

Im übrigen liegt hier ein Missverständnis vor niemand schreibt dem Selbstständigen steht kein Urlaub zu. Es steht er unterliegt der EAO. Das heißt seine PaP-Nase bestimmt nicht wohin er in den Urlaub fahren darf, sondern der maßt sich an zu sagen nein, nächste Woche kannste nicht weg, da schick ich dir einen Termin zur Nasenkontrolle bei Träger Meiermann.

Fahren kannste wenn das Wetter schlecht ist.

Mit dieser EAO ist es auch nicht möglich den Urlaub 6 Wochen vorher zu buchen, da der SB bestimmt ob du dann weg darfst oder nicht.

Und das widerspricht der Freizügigkeit des GG.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#72

Beitrag von Koelsch »

In der Rn 7.58a steht doch "nur" z.B. bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ....

Also könnte SB'chen, wenn SB'chen denn wollte.....
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#73

Beitrag von Olivia Cole »

Also als ich zur mehrmonatigen SV-pflichtigen Massnahme war, konnte ich den vertraglichen Urlaub nehmen und dabei wegfahren wie ich wollte.

Seitdem allerdings die Selbständigkeit läuft, gilt unbeschränkte Stallpflicht. Eine Ausnahme wäre nach Aussage der SB auch besonders streng zu prüfen, da das Schaffen von Gewinnen Vorrang hätte. Ich halte das alles für einen Skandal.

Merke: Den zeit- und ortsnahen Bereich interpretiere ich nach meiner eigenen Regelung. Und Dienstreisen habe ich schon immer gemacht, wie diese notwendig waren. Aber es geht ja um die Sache an sich, dass nämlich SV-pflichtige Aufstocker zumindest ihren vertraglichen Urlaub nehmen können und wegfahren können wie sie wollen (siehe Rn. 7.58a), selbständige Aufstocker dagegen ausnahmslos und durchgängig der Stallpflicht unterworfen sind. Fernurlaub ist bei letzteren vom Wohlwollen des pAp abhängig.
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#74

Beitrag von Olivia Cole »

kleinchaos hat geschrieben:Ohne Frage hat auch der Selbständige Anspruch auf Urlaub. Und den soll er auch bekommen.
Lt. Aussage meiner SB gibt es für Selbständige nur dann Urlaub, solange der Gewinn nicht beeinträchtigt wird. Das wäre bei denen besonders scharf zu prüfen.
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Re: Arbeitshilfen zur Feststellung von Einkommen aus selbstä....

#75

Beitrag von Koelsch »

Dann schau mal, dass Du das schriftlich vom SB bekommst. Damit nagelt man den an die Wand.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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