Strittig zwei Rechtsfragen
- Horizontaler Verlustausgleich zulässig ja/nein.
Nach dem Urteil des BSG - http://alg-ratgeber.de/selbststandige-a ... 16999.html und einer zuvor erfolgten freundlichen Frage, ob die Klage wegen dieses Urteils nicht zurück genommen würde, war zu erwarten, dass das Gericht in dem Punkt dem BSG folgen würde. So geschah's. - Die Klägerin machte Kosten des Mobiltickets (ca. € 30/Monat) als Betriebsausgabe geltend. JC lehnte zunächst ab, Mobilticket sei ja im Regelsatz enthalten war im Laufe des schriftlichen Verfahrens dann aber "ausnahmsweise" (das wurde heute nochmals betont) gnädigerweise bereit, 50% als Betriebsausgabe anzuerkennen. Mehr aber nicht, da es ja auch privat genutzt werden könne.
Klägerin gab an: Ich habe das Mobilticket ausschließlich gekauft, weil es in meinem Fall die günstigste Möglichkeit ist, meine Kunden im Stadtgebiet aufzusuchen. Es sei nicht völlig auszuschließen, dass sie es dann auch mal privat genutzt habe, üblicherweise aber fahre sie mit dem Fahrrad, sogar bis in die umliegenden Orte wie z.B. Herzogenrath (immerhin ca. 15km eine Strecke).
Sie habe im Schnitt 5-6 Kunden pro Arbeitstag, jeden Tag andere.
Gericht meinte, das sei kein Grund von der 50% Anrechnung abzusehen. Zusätzlich sei die jeweilige erste und letzte Fahrt am Tag nicht als Betriebsfahrt zu sehen, die falle in den Grundfreibetrag (§ 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II) als Fahrt zum/vom Arbeitsplatz. Dies ergäbe sich zweifelsfrei aus der Randnummer 23 der BSG Entscheidung http://alg-ratgeber.de/selbststandige-a ... 15198.html.
Ich habe darauf hingewiesen, dass BSG spräche hier von Betriebsstätte und habe nicht definiert, was das sei. Das Gericht sah das anders - und wenn ich die BSG Entscheidung jetzt selbst lese, hat das SG in dem Punkt wohl Recht. BSG geht aber auf den Punkt auch nicht großartig ein.
Ändert aber nichts an meiner Meinung, dass das keine Fahrt zur Betriebsstätte sein kann, im SGB II Bereich fehlt es an einer Definition des Begriffs Betriebsstätte. Daher ist hier auf die einschlägige und durchgängige Definition des Steuerrechts zurückzugreifen, letztlich noch vom BFH bestätigt - http://alg-ratgeber.de/selbststandige-a ... 15002.html
Ebenso sah es das SG also "völlig normal an", dass diese Art der Mobilticket zu folgendem "Irrsinnssachverhalt" führt (ich hab mich gewähter ausgedrückt)
Ein 4-er Ticket koste € 10,00 reicht also für 5 Termine (Haus-A-B-C-D-E-Haus), wenn man (Haus-A/E-Haus) nicht als Betriebsfahrt ansehen will
Klägerin habe 10 Termine/Monat, also unzweifelhaft
2 x 4-er Ticket = € 20 Betriebsausgabe, durch geschickte Ortsplanung seien (Haus-A/E-Haus) zu Fuß zu erledigen
Da sie gute Arbeit leistet werden aus den 10 Terminen 20 Termine, jetzt schwenkt sie um, nicht mehr 4 x 4-er Ticket = € 40, sondern Mobilticket = € 30 - aber jetzt wollen JC und SG nur noch € 15 Betriebsausgaben anerkennen. Das sei nun mal so, meinte SG