SG sagt
- Bei der Berechnung des anzurechnenden Erwerbseinkommens darf es nicht zur Bevorzugung einer Einkommensart kommen und schließt aus diesem löblichen Grundsatz:
- Der aufstockende Arbeitnehmer kauft sich ein Mobilticket und tuckelt damit
- Morgens zur Arbeit und nach Feierabend zurück = Fahrtkosten absetzbar nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II
- zum ALDI seines Vetrauens, um die Bier- und Futtervorräte auf beruhigend hohem Niveau zu halten
- am Samstag zum Sportplatz um FC Kickdenball gegen TUS Ohneschuh zu gucken, und danach, mit Umweg über die Stammkneipe, wieder nach Hause
- am Sonntag, notgedrungen, Besuch bei der Schwierigmutter
- Und all das, insbesondere aber Nr. a) geht wunderbar im Grundfreibetrag unter
- Der aufstockende Selbstständige kauft sich ein Mobilticket und tuckelt damit
- Morgens zur Arbeit und nach Feierabend zurück = Fahrtkosten absetzbar nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II
und dazu zählt nach Meinung des BSG http://alg-ratgeber.de/selbststandige-a ... 15198.html Randnummer 23 die morgendliche Fahrt zum ersten Kunden und die abendliche Fahrt vom letzte Kunden nach Hause zurück - zum ALDI seines Vetrauens, um die Bier- und Futtervorräte auf beruhigend hohem Niveau zu halten
- am Samstag zum Sportplatz um FC Kickdenball gegen TUS Ohneschuh zu gucken, und danach, mit Umweg über die Stammkneipe, wieder nach Hause
- am Sonntag, notgedrungen, Besuch bei der Schwierigmutter
- Morgens zur Arbeit und nach Feierabend zurück = Fahrtkosten absetzbar nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II
- Und all das, insbesondere aber Nr. a) geht auch bei Selbstständigen wunderbar im Grundfreibetrag unter
- Zusätzlich aber nutzt er das Mobilticket noch für die unzweifelhaft als Betriebsfahrten = Betriebsausgabe zählenden Fahrten von Kunde 1 zu Kunde 2, von zwei zu drei, von drei zu..... bis zur Ankunft beim letzten Kunden.
Wenn wir ihm jetzt aber 100% des Mobiltickets als Betriebsausgabe anerkennen, dann erkennen wir a) ja doppelt an, nämlich einmal als Teil des Grundfreibetrags und einmal als Betriebsausgabe. Das aber geht nicht, daher nur Teilanerkenntnis des Mobiltickets als Betriebsausgabe
Und wenn wir dann schon beim Denken sind, dann denken wir uns mal statt Mobilticket Telefonkosten - die nämlich zählen nie als Ausgabe nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II, fallen also nie in den Grundfreibetrag.