Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#76

Beitrag von Koelsch »

Das würde ich auf keinen Fall empfehlen, denn damit zeigst Du dem SG und dem JC - die vEKS ist doch ohnehin "gewürfelt".

Und Du kannst Dir sicher sein, das SG hat die Bedarfsunterdeckung bereits zur Kenntnis genommen - sonst hätten die nämlich geschrieben, dass sie keinen Anordnungsgrund erkennen können
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#77

Beitrag von jcgeschaedigter »

Wenn das Hin- und Hergeschicke von Stellungnahmen so weiter geht, dann wird die Insolvenz immer wahrscheinlicher. Es ist ein Eilantrag. Wieviele Wochen will man sich da noch Zeit nehmen?

Eine Änderung der Prognose wäre auch nicht "gewürfelt", denn eine zwangsweise Reduzierung der Betriebsausgaben führt unweigerlich zu einer Reduzierung der Einnahmen und damit auch des Gewinnes. Man muss ja auf die neue Situation eingehen ...
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#78

Beitrag von Koelsch »

Deswegen ja mein Vorschlag, knapp antworten. Wenn Du jetzt "neue Fakten" präsentierst, dann verzögerst Du das Verfahren.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#79

Beitrag von jcgeschaedigter »

Das zuletzt hochgeladene Schreiben ist ja im Wesentlichen das, was du geschrieben hast.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#80

Beitrag von Koelsch »

Richtig, und mehr würde ich auch nicht schreiben
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#81

Beitrag von jcgeschaedigter »

UPDATE:

Heute kam ein Beschluss vom SG. Das JC muss die volle Leistung zahlen.

Es hat ziemlich lange gedauert, weil das JC zwei Mal versucht hat, durch sinnlose Fragestellungen die Entscheidung hinauszuzögern. Der erste Versuch ist hier im Thread dokumentiert. Allerdings war das von Koelsch empfohlene kurze Antwortschreiben wohl nicht genug, mein Bekannter musste das Ganze dann doch noch lang und breit erklären, weil das Gericht doch noch ausführliche Antworten auf die überflüssigen Fragen des JC wollte.

Im Beschluss steht auch, dass das JC alle außergerichtlichen Kosten erstatten muss. Was fällt da alles rein? Welche Belege muss man erbringen? Welche Summen setzt man da so an?
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marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#82

Beitrag von marsupilami »

Heißt vollen Regelsatz und alle Ausgaben werden anerkannt?

Hört sich aber schon mal gut an.

Danke für die Rückmeldung.


Nachtrag: die längere Erklärung konnte ja aus der langen Stellungnahme abgelesen werden.
Zuletzt geändert von marsupilami am Sa 30. Mär 2019, 18:19, insgesamt 1-mal geändert.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#83

Beitrag von Koelsch »

Gratuliere.

Kosten, wenn angefallene Anwaltskosten, ansonsten Porto. Da fragt man sich, ob der Aufweand für die paar Euro lohnt.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#84

Beitrag von jcgeschaedigter »

Update:
Inzwischen haben sich einige Veränderungen ergeben.

Die entstandenen Auslagen für den Eilantrag hat das Jobcenter trotz Rechnung nicht beglichen. Ein Schrieb an das Gericht mit dem Hinweis blieb erfolglos. Nun wurde erneut Klage eingereicht bezüglich der Erstattung der Auslagen. Auch wenn es nur ein paar Euro sind, in dem Fall geht es aber ums Prinzip.

Es wurden ebenfalls drei Untätigkeitsklagen eingereicht.
Grundlage ist ein Schreiben des Jobcenters vom Juni 2017, in welchem das Jobcenter dazu aufforderte, Betriebliche Unterlagen für drei unterschiedliche Bewilligungszeiträume zwischen 2016 und 2017 einzureichen. Diese Unterlagen wurden fristgerecht eingereicht, seitdem ist nichts geschehen. Um Rechtssicherheit zu erlangen, wurden Untätigkeitsklagen zu den jeweiligen Zeiträumen eingereicht. Schon alleine aus dem Grund, weil zu befürchten ist, dass das Jobcenter ggf. hier "eine Bombe platzen" lassen könnte durch pauschale Ablehnung aller Betriebsausgaben.

Die Untätigkeitsklagen wurden alle drei mit der identischen Begründung vom Jobcenter beantwortet:
... werden die folgenden Unterlagen für eine abschließende Bescheidung des Leistungszeitraumes von ... bis ... benötigt:

* Eine Übersicht, zu welchen konkreten beruflichen Zwecken die Reisen im Bewilligungszeitraum unternommen wurden. Benötigt werden insbesondere Angaben zu Namen, Austragungsort und Dauer der Veranstaltungen. Derzeit kann nicht geprüft werden, ob es sich bei den Reisen um beruflich veranlasste oder private Reisen handelt. Auch kann derzeit nicht geprüft werden, ob die Ausgaben für Reisen, Fahrten und Verpflegung notwendig und angemessen waren.

* Nachweise zu den Fremdleistungen. Derzeit ist unklar, ob Fremdleistungen überhaupt erbracht wurden, insbesondere ob ein fremder Auftraggeber überhaupt existiert. Ferner kann nicht geprüft werden, ob die Fremdleistung notwendig und in ihrer konkreten Höhe angemessen waren.
Das Jobcenter treibt es damit auf die Spitze.


Parallel zu diesen 3 Untätigkeitsklagen lief ein Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid für den Bewilligungsabschnitt 03/2018 bis 08/2018.
Das Jobcenter hat trotz aller vorliegender Unterlagen und Kontoauszüge SÄMTLICHE Fahrt- und Reisekosten, Fremdleistungen, Kleinstinvestitionen und "Lehrgangskosten" nicht anerkannt und fordert über 3.000 Euro Erstattung von Leistungen.
Der Widerspruch wurde über eine Rechtsanwältin verfasst und eingereicht - und vollständig abgewiesen.

Die Begründungen sind dabei hanebüchen und an Absurdität kaum noch zu übertreffen:
"Lehrgangskosten" in Höhe von 476,00 Euro wurden abgelehnt mit der Begründung, dass das hierfür notwendige Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen bzw. in öffentlichen Bibliotheken angelesen werden könne. Insbesondere steht im Internet genügend Informationsmaterial zu den Anforderungen des Datenschutzrechts in Theorie und Praxis auch im Bereich der privaten unternehmerischen Tätigkeit aufgrund der DSGVO bereit. Es wird zusätzlich darauf verwiesen, dass Empfänger steuerlich finanzierter Leistungen der Grundsicherung zuzumuten war, die Ausgaben für Weiterbildungen möglichst gering zu halten und die jeweils preisgünstigste Fortbildungsmöglichkeit zu nutzen.
Ganz großes Fragezeichen.
Es wurden zwei Rechnungsbelege eingereicht, welche die 476,00 Euro ergeben. Beides hat absolut nichts mit einem Lehrgang zu tun:

1. Ein Beleg über die Beauftragung eines Programmierers, welche ein kostenlichtiges SSL-Zertifikat für den Onlineshop/Webseite erstellen ließ und den Webserver technisch so einrichtete, dass dieser auch fehlerfrei über "https" erreichbar ist. Das ist seit Einführung der DSGVO für Onlineshops Pflicht. SSL-Zertifikate sind im Regelfall auch nicht kostenfrei.

2. Ein Beleg über einen Termin bei einem Rechtsanwalt, welcher anhand der Vorgaben eine nach der DSGVO rechtskonforme Datenschutzerklärung erstellt hat. Diese Datenschutzerklärung wurde auf der Webseite und im Onlineshop übernommen.

Beides hat nichts mit einem "Lehrgang" zu tun. Das hat auch die Anwältin im Widerspruchsverfahren klargestellt, wurde vom Jobcenter jedoch konsequent ignoriert, so dass die Zurückweisung aus dem ursprünglichen abschließenden Bescheid übernommen wurde. Die Kosten sind unvermeidbar, bei Verstössen, insbesondere fehlerhafter Datenschutzerklärungen drohen Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro. Ich denke, dagegen sind insgesamt 476,00 Euro mehr als nur angemessen. Wer zahlt denn im Ernstfall für die Kosten eines Abmahnverfahrens, nur weil der Betroffene sich das Geld sparen wollte und selbst etwas zusammenfrickelte, von dem er schlichtweg wenig Erfahrung/Ahnung hat?

Fremdleistungen in Höhe von 184,59 Euro wurden deshalb nicht anerkannt, weil die Vergütung von Fremdleistungen bei meiner ausgübten Tätigkeit als Sportfotograf nicht notwendig ist. Daher kann er eine fremde Arbeitskraft nur dann einsetzen und vergüten, wenn die eigene Arbeitskraft im Rahmen der selbständigen Tätigkeit voll ausgeschöpft ist bzw. zwingend notwendige Zuarbeiten nicht von ihm in eigener Person erbracht werden können, weil hierfür die geeigneten Qualifikationen fehlen. Unklar ist vorliegend, weswegen ein Sportfotograf weitere Personen zur Ausübung der Tätigkeit zwingend einschalten und als Geschäftspartner entlohnen muss. Auch die Tätigkeit des angeblichen Fremdleistungen kann der Widerspruchsführer selbst ausüben. Bei vollem Einsatz der Arbeitskraft werden genügend verwertbare eigene Fotos vorhanden sein, die das kostenpflichtige Einschalten eines Dritten nicht zwingend erforderlich macht."
Absurd. Warum?
Es wird niemand entlohnt.
Grundsätzlich wird die Tätigkeit gemeinsam mit einem Geschäftspartner ausgeführt.
Bei Fotobestellungen werden die Einnahmen hälftig geteilt, wenn auf einem Event gleichberechtigt zusammengearbeitet wurde.
Es ist demnach keine Entlohnung, sondern lediglich die Übermittlung von Einnahmen, die dem Widerspruchsführer gar nicht gehören/zustehen.

Alles andere fällt in den Bereich Mutmaßungen.
Der Sachbearbeiter der Widerspruchsabteilung kennt weder den Umfang, noch den Aufwand der Tätigkeit, obwohl dies mehrfach dargelegt wurde.
Der Fotograf kann sich auf großen Events, wo mehrere Disziplinen gleichzeitig stattfinden, nicht teilen, und an mehreren Positionen gleichzeitig sein. Hier fehlt es dem Sachbearbeiter an grundsätzlicher Kenntnis. Trotzdem erlaubt er sich ein Urteil.
Ebenso wenig wird wohl der Sachbearbeiter kaum in der Lage sein zu beurteilen, ob "bei vollem Einsatz der Arbeitskraft genügend verwertbare eigene Fotos vorhanden sind".

Es ist anzuzweifeln, dass der Sachbearbeiter überhaupt nur die Geringste Ahnung hat oder in der Lage ist, sich in die Situation hinein zu versetzen. Es steht zu vermuten, dass der Sachbearbeiter der Widerspruchsabteilung völlig falsche Vorstellungen hat. Aus mangelnder Kenntnis jedoch einen Widerspruch zurückzuweisen, ist höchst fragwürdig. Das Jobcenter soll sich an Fakten orientieren, nicht an irgendwelchen schwurbeligen Mutmaßungen und Vermutungen.

Reisekosten, Übernachtungskosten und Fahrtkosten in Höhe von über 3.400 Euro bleiben komplett unberücksichtigt. Als Begründung hieß es, es war zunächst unklar, welche Sportereignisse im Bewilligungszeitraum wann und wo statttfanden. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob der Widerspruchsführer an den jeweiligen sportlichen Ereignissen als Fotograf tatsächlich teilgenommen hat. Entsprechend bestätigtende Nachweise hierzu fehle. Es stehe daher nicht zweifelsfrei fest, ob der Widerspruchsführer im Ausland seiner selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist. Die Notwendigkeit der Ausgaben kann daher nicht überprüft werden... Außerdem sehen die genannten Ausgaben für einen von der Allgemeinheit finanzierten Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht angemessen. Dass der Widerspruchsführer nur Fotografien von Sportlern anfertigen könne, die außerhalb der Bundesrepublik an Wettkämpfen teilnehmen, und er keine andere einkommenssichernde bzw. einkommenssteigernde Möglichkeit habe, seiner selbständigen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht nachgewiesen und auch nicht glaubwürdig.
Das Jobcenter forderte einen "Nachweis", entsprechend wurde eine Liste der Sportevents (Name des Events, Veranstaltungsort, Einsatzdauer) eingereicht, welche komplett unberücksichtigt blieb.

Die Behauptung, der Widerspruchsführer hat an den Events gar nicht als Fotograf teilgenommen, entbehrt jedweder Grundlage. Die Belege liegen vor, der Name steht auf allen dieser Belege drauf (Flugtickets, Hotelrechnungen).
Was das Jobcenter als weiteren "Nachweis" möchte, bleibt unklar. Es gibt schlicht und ergreifend keine weiteren Nachweise. Der Widerspruchsführer hat schließlich kein Muttiheft, in welchem er sich eine tägliche Ortsanwesenheit bei Sportevents vom Veranstalter unterzeichnen lässt. Das wäre auch sehr befremdlich und rufschädigend. Wieso sollte ein Veranstalter das tun?
Hinzu kommt, dass es meistens keine schriftliche Dokumentation gibt. Der Widerspruchsführer ist Fotograf, kein Teilnehmer. Er muss weder irgendwo unterschreiben, noch wird er vom Veranstalter bezahlt. Er hat lediglich die Erlaubnis, auf der Veranstaltung tätig sein zu dürfen. Und darüber gibt es im Regelfall keinen "Nachweis". Die Absprachen erfolgen nahezu immer mündlich.

Auch sonst stellen die Äußerungen des Sachbearbeiters nach Ansicht des Widerspruchsführers einen massiven Eingriff in seine unternehmerische Freiheit dar.
Das Jobcenter geht davon aus, dass der Widerspruchsführer "einfach so" auf einem Sportevent auftauchen und dort wild um sich fotografieren kann. Das Jobcenter beachtet dabei weder Fotorecht, noch das Hausrecht.
Das Jobcenter missachtet ebenso die DSGVO, welche nämlich regelt, wann Aufnahmen angefertigt und verbreitet werden dürfen und grundsätzlich, dass es hierfür auch eine Fotoerlaubnis des Abgelichteten bzw. bei Minderjährigen die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten braucht, und zwar vorab.
Das Jobcenter missachtet, dass der Widerspruchsführer seit mehreren Jahren in seinem Bereich etabliert ist, diese Erlaubnisse über die Jahre eingesammelt hat.
Das Jobcenter missachtet ebenfalls, dass der Widerspruchsführer über die Jahre in seinem Bereich einen Kundenstamm aufgebaut hat, der Fotos von DIESEN Events haben möchte, nämlich Bildaufnahmen von sich selbst oder ihren Angehörigen.
Das Jobcenter missachtet außerdem, dass selbst in dem Fall, dass der Widerspruchsführer zwar grundsätzlich die Möglichkeit hätte, auf diversen Veranstaltungen auch im lokalen Raum tätig zu sein, aber keinerlei Abnahmemöglichkeiten für die Bilder hat. Das heisst, es hätte dann zwar Bildaufnahmen, aber absolut keine Vermarktungsoptionen.
Das Jobcenter missachtet ebenfalls, dass viele Veranstalter inzwischen freie Fotografen ablehnen und gar nicht erst akkreditieren.
Und zuletzt: Das Jobcenter missachtet die jahrelangen Kenntnisse des Widerspruchsführers in dem Berufsfeld.

Habe ich etwas vergessen?
Der Ankauf einer Festplatte wurde ebenso mit der Begründung abgelehnt, die Kosten betrugen 153,72 Euro. Dabei übersehe der Widerspruchsführer, dass er im genannten Bewilligungszeitraum drei Festplatten gekauft hat, von denen die Anschaffung von zwei Festplatten als Betriebsausgabe voll anerkannt wurden. Mit diesen beiden Festplatten bestehen nach Auffassung des Widerspruchsgegners genügend Speichermöglichkeiten für die bislang vom Widerspruchsführer angefertigten Fotos.
Absurd. Warum?
Die beiden Festplatten sind zwei externe Festplatten á 2 Terabyte.

Die Festplatten speichern Pi x Daumen die Bildaufnahmen von exakt einem Geschäftsjahr. Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre trifft auch das nicht ganz zu, denn da die Bilder inzwischen auch größer sind, entstehen auch höhere Datenmengen.
Das setzt sich nun wie folgt zusammen:

Auf Festplatte 1 werden die Bilder nach der Bearbeitung und Onlinestellung archiviert.
Auf Festplatte 2 werden die gleichen Bilder gespiegelt.

Grund:
Wenn Festplatte 1 ausfällt, wären sämtliche Aufnahmen eines Geschäftsjahres vollständig weg.
Festplatte 2 ist demnach ein einfaches Backup im Sinne der Sparsamkeit.
Eine Sicherheit ist das naürlich nicht.

Die Alternative wäre ein NAS-Storage, das jedoch aufgrund der Datenmengen auch entsprechend viel Speicherplatz benötigt, wenn die Bildaufnahmen der letzten 10 Jahre archiviert werden sollen. Außerdem muss genug Kapazität für die Zukunft verfügbar sein. Die billigste Lösung dürfte bei etwa 3.000 Euro anfangen. Dagegen sind die in der EKS aufgeführten Kosten lächerlich gering.

Der Kauf der Festplatte 3 hat mit der Speicherung, Bearbeitung und Archivierung von Bildaufnahmen jedoch nichts zu tun.
Es handelt sich dabei um eine Laptop-Festplatte, welche die alte Festplatte im Laptop ersetzte. Dies wurde notwendig, da das Laptop bereits mehrere Jahre alt ist, die alte Festplatte entsprechend so langsam und fehleranfällig war, dass nicht nur ein zeitnaher Ausfall der Festplatte drohte, sondern das Laptop so langsam wurde, dass ein Arbeiten nahezu unmöglich war.

Es ist anzunehmen, dass der Sachbearbeiter im Jobcenter den technischen Zusammenhang und die Notwendigkeit gar nicht versteht, sich jedoch anmaßt, darüber ein Urteil abgeben zu können.

Abschließend kommt der Widerspruchsbescheid des Jobcenters noch zu folgendem sarkastischen Abschluss:
Insgesamt ist die Ermittlung des Einkommens des Widerspruchsführers im Bewilligungszeitraum fehlerfrei erfolgt.
Amen.
(beliebiges, sich übergebendes Smiley einfügen).



Selbstredend wurde gegen dieses Pamphlet der Schande Klage eingereicht.
Selbiges droht auch bei den drei Bescheiden aus der Untätigkeitsklage.

Insgesamt wurden in den letzten 6 Monaten bereits 6 Klagen gegen das Jobcenter eingereicht.
Drei sind Untätigkeitsklagen, die wohl demnächst auch zum Widerspruch gegen jeweilige abschließende Bescheide werden, weil auch dort anzunehmen ist, dass faktisch keine Betriebsausgaben mehr anerkannt werden - die Betriebseinnahmen von mehreren tausend Euro pro Bewilligungsabschnitt jedoch schon.
Zwei Klagen laufen bereits wegen nicht anerkannter Betriebsausgaben.
Die sechste Klage war der Eilantrag gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid, da ihm Regelleistungen von über 60% rechtswidrig vorenthalten werden sollten, weil aus der Prognose sämtliche prognostizierte Betriebsausgaben gestrichen wurden.

-------------------------------

Ein langer Text, aber das ist zusammengefasst das, was das Jobcenter derzeit "abzieht".
Anregungen und Tipps sind gerne gesehen, insbesondere wie man diesen Wahnsinn stoppen kann.
Die Art und Weise, insbesondere die Begründungen im Widerspruchsverfahren sind an den Haaren herbeigezogen und eines Rechtsstaates unwürdig. Der Sachverhalt ist eigentlich simpel, wieso ein Mitarbeiter der juristischen Abteilung des Jobcenters diesen einfachen Sachverhalt nicht verstehen kann oder möchte, erschließt sich nicht.

Vielmehr wirkt das ganze, als möchte man mit brachialer Gewalt die selbständige Tätigkeit nachhaltig schädigen bzw. vernichten.
Der bürokratische Aufwand (Widersprüche, Klagen, Unterlageneinreichung, etc. pp.) nimmt inzwischen so viel Zeit in Anspruch, dass die eigentliche Tätigkeit immer mehr hinten anstehen muss. Das geht so weit, dass der Widerspruchsführer zwar auf den jeweiligen Sportevents tätig ist, die Bildaufbereitung, Akquise etc. oftmals nur stark verzögert durchgeführt werden kan
Olivia
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#85

Beitrag von Olivia »

Petitionsausschuss?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#86

Beitrag von jcgeschaedigter »

Nanu? Keiner (außer Olivia) äußert sich? War der Text zu lang? :ohnmacht:

Wie dem auch sei, neuer Tag, neuer Scheiss ... heute hat sich das JC nochmals gemeldet, diesmal bezüglich des Themas, zu dem der Thread eröffnet wurde. Es kam ein Bescheid (obwohl der BWZ schon 2 Monate läuft), in dem der unter #81 erwähnte Beschluss des SG, der eindeutig aussagt, dass alle Betriebsausgaben anzuerkennen sind, vom JC ignoriert wird und weiterhin so viele Betriebsausgaben nicht anerkannt werden, dass die Leistung um rund 150 Euro gekürzt wird. Und das im laufenden BWZ und obwohl schon für April und Mai die Nachzahlungen der gekürzten Summen erfolgt sind.

Gleichzeitig kam der Widerspruchsbescheid zu dem mit dem Antrag auf ER gleichzeitig ans JC eingereichten Widerspruch, der wie üblich als "unbegründet" zurückgewiesen wird.

Ist jetzt im JC das Chaos ausgebrochen? Es gibt einen rechtskräftigen Beschluss und dennoch kürzt das JC munter weiter, lehnt den Widerspruch ab, obwohl das SG schon entschieden hat, dass alles anzuerkennen ist.

Der Bescheid wandert jetzt zum SG, mit erneutem Antrag auf ER bei derselben Kammer, die den eigentlichen Beschluss erlassen hat. Hoffentlich gibt es von denen an das JC eine ordentliche Watschen, vorzugsweise mit Ordnungsgeld wegen Missachtung des Gerichts. Ansonsten besteht hier auch noch die Option einer Strafanzeige. Nach all dem, was das JC hier abzieht, siehe auch #84, ist das langsam angebracht.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#87

Beitrag von Koelsch »

Also riesiges Durcvheinander - wobei ich den "Schwachsinn" in der JC Argumentation leider nur zu gut kenne. Bleibt also nur eine oder mehrere lange, ausführliche Klagen verbunden mit der Hoffnung, dass Du auf einen Richter triffst, der Lust hat, sich da einzuarbeiten.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#88

Beitrag von Olivia »

jcgeschaedigter hat geschrieben: Di 21. Mai 2019, 19:05 Nanu? Keiner (außer Olivia) äußert sich? War der Text zu lang? :ohnmacht:
Nein, aber Du hast eigentlich schon alle nötigen Dinge in die Wege geleitet, denke ich. Vielleicht hat deswegen (noch) niemand geantwortet.
heute hat sich das JC nochmals gemeldet, diesmal bezüglich des Themas, zu dem der Thread eröffnet wurde. Es kam ein Bescheid (obwohl der BWZ schon 2 Monate läuft), in dem der unter #81 erwähnte Beschluss des SG, der eindeutig aussagt, dass alle Betriebsausgaben anzuerkennen sind, vom JC ignoriert wird und weiterhin so viele Betriebsausgaben nicht anerkannt werden, dass die Leistung um rund 150 Euro gekürzt wird
Ist das eindeutig so oder lässt der Beschluss des Sozialgerichts möglicherweise eine (aus deren Sicht andere, weitere) Lesart zu?
Gleichzeitig kam der Widerspruchsbescheid zu dem mit dem Antrag auf ER gleichzeitig ans JC eingereichten Widerspruch, der wie üblich als "unbegründet" zurückgewiesen wird. Ist jetzt im JC das Chaos ausgebrochen?
Da fragt man sich, was eigentlich die Aufgabe der Widerspruchsstelle ist. Lehnen die eigentlich generell alle Widersprüche ab? Dann könnte die Widerspruchsstelle eigentlich gleich entfallen.
Es gibt einen rechtskräftigen Beschluss und dennoch kürzt das JC munter weiter, lehnt den Widerspruch ab, obwohl das SG schon entschieden hat, dass alles anzuerkennen ist.
Das ist nicht rechtens.
Der Bescheid wandert jetzt zum SG, mit erneutem Antrag auf ER bei derselben Kammer, die den eigentlichen Beschluss erlassen hat.
Das ist wohl der richtige Weg.
Hoffentlich gibt es von denen an das JC eine ordentliche Watschen, vorzugsweise mit Ordnungsgeld wegen Missachtung des Gerichts. Ansonsten besteht hier auch noch die Option einer Strafanzeige. Nach all dem, was das JC hier abzieht, siehe auch #84, ist das langsam angebracht.
Welche weiteren Möglichkeiten gibt es da noch? Mir scheint, das Jobcenter will aus der ausgeübten Selbständigkeit unbedingt einen (höheren) Anrechnungsbetrag erzielen und mit der Kürzung Druck ausüben. Musstest Du bereits eine EGV als VA akzeptieren, wo Bewerbungsbemühungen verpflichtend vorgesehen sind? Es gab hier mal einen ähnlichen Fall, wo erst die Ausgaben immer weiter gekürzt wurden. Dann gab es jeden BWZ neuen Stress mit der Anerkennung der Ausgaben. Dann folgte eine Massnahme mit der Gefahr eines negativen Prognosegutachtens, weswegen die Massnahme abgelehnt wurde. Das ging dann wieder vor Gericht und so weiter.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#89

Beitrag von jcgeschaedigter »

Olivia hat geschrieben: Di 21. Mai 2019, 19:25 Ist das eindeutig so oder lässt der Beschluss des Sozialgerichts möglicherweise eine (aus deren Sicht andere, weitere) Lesart zu?
Das Gericht hat eindeutig geurteilt: "... Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2019, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, ohne Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu gewähren."
Da fragt man sich, was eigentlich die Aufgabe der Widerspruchsstelle ist. Lehnen die eigentlich generell alle Widersprüche ab? Dann könnte die Widerspruchsstelle eigentlich gleich entfallen.
Ja, es scheint so zu sein. Widersprüche werden eh nur noch pro forma eingereicht, da die Entscheidung ja absehbar ist.
Welche weiteren Möglichkeiten gibt es da noch? Mir scheint, das Jobcenter will aus der ausgeübten Selbständigkeit unbedingt einen (höheren) Anrechnungsbetrag erzielen und mit der Kürzung Druck ausüben. Musstest Du bereits eine EGV als VA akzeptieren, wo Bewerbungsbemühungen verpflichtend vorgesehen sind? Es gab hier mal einen ähnlichen Fall, wo erst die Ausgaben immer weiter gekürzt wurden. Dann gab es jeden BWZ neuen Stress mit der Anerkennung der Ausgaben. Dann folgte eine Massnahme mit der Gefahr eines negativen Prognosegutachtens, weswegen die Massnahme abgelehnt wurde. Das ging dann wieder vor Gericht und so weiter.
Es handelt sich hierbei, wie ganz am Anfang geschrieben, um einen Bekannten. Es scheint, als ob das JC dessen Selbständigkeit mit Gewalt um jeden Preis beenden will.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#90

Beitrag von kleinchaos »

Jeder BWZ ist ein neues Spiel. Alles geht auf Anfang. Könnte ja klappen.
Widersprüche werden eigentlich fast immer per Ordre de Mufti als unbegründet abgewiesen.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#91

Beitrag von Koelsch »

Wann war der Beschluss des SG? Ich meine, es gäbe da Fristen, bis zu denen Du in einem solchen Fall die zwangsvollstreckung gegen das JC einleiten musst
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#92

Beitrag von jcgeschaedigter »

Der Beschluss des SG war vom 26.03.2019. Das JC hat auch die Differenz zur vollständigen Leistung für die Monate März bis Mai nachgezahlt. Daher kam der neue Bescheid etwas unverhofft ...

Noch eine Nachfrage zum besseren Verständnis: Mit der vom SG im obigen Zitat aus dem Beschluss erwähnten "rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache" ist doch hoffentlich ein Verfahren vor dem SG und nicht das Widerspruchsverfahren gemeint? Denn der ER galt ja für den ursprünglichen Bescheid, d.h. für den gesamten BWZ ...
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#93

Beitrag von tigerlaw »

1. Es sollte ein Antrag nach § 201 SGG gestellt werden, und zwar sofort mit dem Maximalbetrag von 1000 €.

2. Der vorherige Beschluss ist doch klar: JC muss bis Ende BWZ die Regelleistung und KdU zahlen, es sei denn, der Widerspruch und ggf. Klage sind vorher rechtskräftig entschieden.

Und wenn JC noch weiter zickt, erneut Antrag nach § 201 SGG!


Edit: Beitrag vorhin mit Handy geschrieben, da war kein §-Zeichen mitgeliefert. Jetzt ersetzt, damit die Verlinkung zu buzer.de funzt
Zuletzt geändert von tigerlaw am Di 21. Mai 2019, 22:33, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#94

Beitrag von Koelsch »

Oder gleich vollstrecken § 202 SGG i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO, wenn Urteil/Beschluss nicht älter als 1 Monat sind

vgl.auch - http://www.mcrecht.info/monatsfrist-fue ... eistungen/
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#95

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben: Di 21. Mai 2019, 21:27 Oder gleich vollstrecken § 202 SGG i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO, wenn Urteil/Beschluss nicht älter als 1 Monat sind
... Und der ist leider vorbei :heul: :heul: :heul:
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#96

Beitrag von jcgeschaedigter »

Das Zwangsgeld nach § 201 SGG wird beim SG mit beantragt.

Das mit § 202 verstehe ich allerdings nicht so ganz, denn das JC hat ja Forderungen aus dem ER-Beschluss bis einschließlich Mai beglichen. Daher wird eine Forderung ja erst gültig, wenn gegen den Beschluss verstoßen werden sollte und das wird dann lt. neuem Bescheid zum 1.6.2019 der Fall sein. Ist das dann ein Ausnahmefall?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#97

Beitrag von Olivia »

Wie wird gegen das JC vollstreckt? Schickt man den GV, die Polizei oder wie geht das?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#98

Beitrag von Koelsch »

Das macht der Gerichtsvollzieher
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#99

Beitrag von Koelsch »

Also ist aus dem Beschluss des SG nix mehr offen? Dann natürlich auch kein Zwangsgeld.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#100

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben: Di 21. Mai 2019, 22:09 Also ist aus dem Beschluss des SG nix mehr offen? Dann natürlich auch kein Zwangsgeld.
Doch, doch! vgl:
jcgeschaedigter hat geschrieben: Di 21. Mai 2019, 20:07
(...)
Das Gericht hat eindeutig geurteilt: "... Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2019, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, ohne Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu gewähren."
(...)
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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