abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
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abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Hallo zusammen,
ich habe, nach Aufforderung, die aEKS eingereicht. Dabei darauf hingewiesen, dass ich die zugehörigen Belege erst nach dem Tag xy einreichen kann. Das ist ca. 3 Monate her. Seitdem habe ich diesbezüglich nichts mehr vom JC gehört. Jetzt erhielt ich eine abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs (§41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II). Laut Bescheid bestand kein Leistungsanspruch. Das ist für mich nachvollziehbar.
Ich habe es noch nicht nachgerechnet, gehe aber davon aus, das die Vermutung (kein Leistungsanspruch) des JC falsch ist.
Mit dem Bescheid fordert das JC die erhaltenen Leistungen zurück. Zahlungsfrist: 14 Tage.
Dem Bescheid werde ich aus verschiedenen Gründen widersprechen, u.a. wegen der aufschiebenden Wirkung. Widerspruchsfrist: 30 Tage.
Den Widerspruch würde ich gerne so spät wie möglich einreichen.
Ist das überhaupt zulässig, die Zahlnugsfrist kürzer als die Widerspruchsfrist anzusetzen?
ich habe, nach Aufforderung, die aEKS eingereicht. Dabei darauf hingewiesen, dass ich die zugehörigen Belege erst nach dem Tag xy einreichen kann. Das ist ca. 3 Monate her. Seitdem habe ich diesbezüglich nichts mehr vom JC gehört. Jetzt erhielt ich eine abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs (§41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II). Laut Bescheid bestand kein Leistungsanspruch. Das ist für mich nachvollziehbar.
Ich habe es noch nicht nachgerechnet, gehe aber davon aus, das die Vermutung (kein Leistungsanspruch) des JC falsch ist.
Mit dem Bescheid fordert das JC die erhaltenen Leistungen zurück. Zahlungsfrist: 14 Tage.
Dem Bescheid werde ich aus verschiedenen Gründen widersprechen, u.a. wegen der aufschiebenden Wirkung. Widerspruchsfrist: 30 Tage.
Den Widerspruch würde ich gerne so spät wie möglich einreichen.
Ist das überhaupt zulässig, die Zahlnugsfrist kürzer als die Widerspruchsfrist anzusetzen?
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Machen die immer so, ob's zulässig ist - keine Ahnung.
Ich würde aber sehr peinlich darauf achten, den Widerspruch nachweislich fristgemäß einzulegen.
Ich würde aber sehr peinlich darauf achten, den Widerspruch nachweislich fristgemäß einzulegen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Fristgerechter Widerspruch ist klar.
Aber, welche Frist würdest Du nehmen, Zahlungsfrist oder Widerspruchsfrist?
Hat jemand Erfahrung, wie schnell sich die Inkasso-Leute melden, wenn man die Zahlungsfrist verstreichen lässt?
Bzw. kann ich die Zahlungsfrist aufschieben, wenn ich die Inkasso-Leute über den zukünftigen Widerspruch informiere?
Wäre ich das Inkasso, wäre mir ein "zukünftiger" Widerspruch schnuppe..
Aber, welche Frist würdest Du nehmen, Zahlungsfrist oder Widerspruchsfrist?
Hat jemand Erfahrung, wie schnell sich die Inkasso-Leute melden, wenn man die Zahlungsfrist verstreichen lässt?
Bzw. kann ich die Zahlungsfrist aufschieben, wenn ich die Inkasso-Leute über den zukünftigen Widerspruch informiere?
Wäre ich das Inkasso, wäre mir ein "zukünftiger" Widerspruch schnuppe..
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Ich würde zum Ablauf der Widerspruchsfrist schreiben:
Gegen den Bescheid vom ..... lege ich fristgerecht Widerspruch ein. Wegen der noch fehlenden Belege, siehe aEKS folgt die Begründung.
Aufschiebende Wirkung wird beantragt.
Falls sich das Inkasso meldet, schreibst du nur kurz.
Widerspruch ist eingelegt und aufschiebende Wirkung beantragt.
Gegen den Bescheid vom ..... lege ich fristgerecht Widerspruch ein. Wegen der noch fehlenden Belege, siehe aEKS folgt die Begründung.
Aufschiebende Wirkung wird beantragt.
Falls sich das Inkasso meldet, schreibst du nur kurz.
Widerspruch ist eingelegt und aufschiebende Wirkung beantragt.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Mach Dir nicht wegen der Inkassoleute in's Hemd. Nach meiner Erfahrung interessiert die weder Widerspruch noch laufende Klage, die schreiben weiter "nette" Briefchen und leiten sogar die Zwangsvollstreckung ein. Dagegen mach man dann 'nen Eilantrag, das reicht dann.
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Das nenn ich Humor, Kölsch. Gerade wegen der "netten" Briefchen und der Zwangsvollstreckung mache ich mir sorgen. Das wirkt sich eventuell negativ auf meine Bonität aus!?
@ Günther: wenn sich das Inkasso vor Ablauf der Widerspruchsfrist meldet, dann ist aber noch kein Widerspruch eingelegt. Aber, wenn Kölsch recht hat, und dem Inkasso ist sowieos egal, dann ist auch grundsätzlich egal, oder?
Ich werde mal darüber schlafen, habe ja noch ein paar Tage Zeit.
Muss ich sonst noch irgendetwas beachten?
@ Günther: wenn sich das Inkasso vor Ablauf der Widerspruchsfrist meldet, dann ist aber noch kein Widerspruch eingelegt. Aber, wenn Kölsch recht hat, und dem Inkasso ist sowieos egal, dann ist auch grundsätzlich egal, oder?
Ich werde mal darüber schlafen, habe ja noch ein paar Tage Zeit.
Muss ich sonst noch irgendetwas beachten?
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- marsupilami
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Kurz und knapp halten wie Günter schon gepostet hat.
Aber auch wirklich auf die Frist achten.
Aber auch wirklich auf die Frist achten.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Nein, da mach Dir keine Sorgen. Das Inkasso der BA meldet meines Wisssens nicht an die Schufa
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Wenn das Inkasso an die Schufa meldet, meldet die Schufa es an mich bzw. kann ich online einsehen.
Wie erhält der kurz & knappe Widerspruch denn die aufschiebende Wirkung?
Beantrage ich die im Widerspruchsschreiben, quasi: "Hiermit widerspreche ich fristgerecht dem Bescheid xy. Aufschiebende Wirkung wird beantragt."?
Nachtrag: das Inkasso kann ja auch erst an die Schufa melden, wenn ich "Zahlungsunwillig" bin und die Forderung berechtigt ist. Berechtigt ist diese Forderung wohl erst nach einem Klageverfahren...
Wie erhält der kurz & knappe Widerspruch denn die aufschiebende Wirkung?
Beantrage ich die im Widerspruchsschreiben, quasi: "Hiermit widerspreche ich fristgerecht dem Bescheid xy. Aufschiebende Wirkung wird beantragt."?
Nachtrag: das Inkasso kann ja auch erst an die Schufa melden, wenn ich "Zahlungsunwillig" bin und die Forderung berechtigt ist. Berechtigt ist diese Forderung wohl erst nach einem Klageverfahren...
Zuletzt geändert von HarzerUrvieh am Sa 6. Jul 2019, 19:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Eigentlich automatisch, aber besser man weist noch mal ausdrücklich darauf hin
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Ja, das JC weisst man besser ausdrücklich auf jeden Pups hin ;-)
Vielen Dank an euch!
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Welcher Regelung von § 24 SGB X unterfällt das Unterlassen der Anhörung? Ist das Abs. 2 Nr. 5?HarzerUrvieh hat geschrieben: ↑Sa 6. Jul 2019, 18:36 ich habe, nach Aufforderung, die aEKS eingereicht. Dabei darauf hingewiesen, dass ich die zugehörigen Belege erst nach dem Tag xy einreichen kann. Das ist ca. 3 Monate her. Seitdem habe ich diesbezüglich nichts mehr vom JC gehört. Jetzt erhielt ich eine abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs (§41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II)
Meintest Du nicht nachvollziehbar? Ansonsten verstehe ich es nicht.Laut Bescheid bestand kein Leistungsanspruch. Das ist für mich nachvollziehbar.
Wurden Ausgaben gestrichen?Ich habe es noch nicht nachgerechnet, gehe aber davon aus, das die Vermutung (kein Leistungsanspruch) des JC falsch ist.
Man kann die Zahlungsfrist durch Telefonanruf beim Inkasso auf die Widerspruchsfrist verlängern lassen. Begründung: man überlege sich, Widerspruch einzulegen, daher brauche man zusätzliche 16 Tage Zahlungsfrist.Mit dem Bescheid fordert das JC die erhaltenen Leistungen zurück. Zahlungsfrist: 14 Tage.
Dem Bescheid werde ich aus verschiedenen Gründen widersprechen, u.a. wegen der aufschiebenden Wirkung. Widerspruchsfrist: 30 Tage. Ist das überhaupt zulässig, die Zahlnugsfrist kürzer als die Widerspruchsfrist anzusetzen?
Hat das irgendwelche Vorteile? Wenn der Widerspruch erst am letztmöglichen Tag eingelegt wird, kann es durchaus Probleme beim Eingangsdatum geben.Den Widerspruch würde ich gerne so spät wie möglich einreichen.
Andere Frage, beeinträchtigt eine späte Widerspruchseinlegung die psychologischen Erfolgsaussichten des Widerspruchs? Nach dem Motto, der Widerspruchsführer scheint sich wohl nicht so sicher zu sein was die Erfolgsaussichten angeht, daher der Widerspruch auf den letzten Drücker.
- kleinchaos
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Oli, die haben einfach auf Null gesetzt weil er die Belege nicht nachgereicht hat, mangelnde Mitwirkung in Verbindung mit dem § 41a Abs. 3 SGB II
Das dürfen sie zwar nicht mehr, da gibts ja nun ausreichend Rechtsprechung, aber sie machen es trotzdem.
Inkasso der BA ist meiner Erfahrung nach friedlich und still, wenn man ihnen erklärt, dass Widerspruch und ggfl Klage eingereicht wurde
Das dürfen sie zwar nicht mehr, da gibts ja nun ausreichend Rechtsprechung, aber sie machen es trotzdem.
Inkasso der BA ist meiner Erfahrung nach friedlich und still, wenn man ihnen erklärt, dass Widerspruch und ggfl Klage eingereicht wurde
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Bei mir ging 2014 die gleiche Sache bis zum Bundesverfassungsgericht und ist dann im Sande verlaufen da Inkasso nichts gemacht hat bis Heute.
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Das JC darf nicht einfach auf Null setzen, wenn meine Mitwirkung zu langsam ist?kleinchaos hat geschrieben: ↑Sa 6. Jul 2019, 21:23 Oli, die haben einfach auf Null gesetzt weil er die Belege nicht nachgereicht hat, mangelnde Mitwirkung in Verbindung mit dem § 41a Abs. 3 SGB II
Das dürfen sie zwar nicht mehr, da gibts ja nun ausreichend Rechtsprechung, aber sie machen es trotzdem.
Inkasso der BA ist meiner Erfahrung nach friedlich und still, wenn man ihnen erklärt, dass Widerspruch und ggfl Klage eingereicht wurde
Wo finde ich dazu die erwähnten Rechtsprechungen?
Das könnte ich doch in die Widerspruchsbegründung einfliessen lassen, oder?
@ Olivia: ich kann den Bescheid nachvollziehen, ich stimme dem Inhalt aber nicht zu.
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Dagegen könnte sprechen; das JC scheint sich nicht so sicher zu sein, denn es hat mit der Festlegung fast ein Jahr gewartet. Warum hat das JC nicht bereits 8 Wochen nach BWZ-Ende "Druck" gemacht? Des Weiteren habe ich die 30 Tage genutzt, um nicht voreilig einen Widerspruch einzulegen. Also sehr gut überlegt und mit dem Wissen, das die Widerspruchsbegründung die ideale Vorlage für die Klagebegründung wird.Olivia hat geschrieben: ↑Sa 6. Jul 2019, 20:05Welcher Regelung von § 24 SGB X unterfällt das Unterlassen der Anhörung? Ist das Abs. 2 Nr. 5?HarzerUrvieh hat geschrieben: ↑Sa 6. Jul 2019, 18:36 ich habe, nach Aufforderung, die aEKS eingereicht. Dabei darauf hingewiesen, dass ich die zugehörigen Belege erst nach dem Tag xy einreichen kann. Das ist ca. 3 Monate her. Seitdem habe ich diesbezüglich nichts mehr vom JC gehört. Jetzt erhielt ich eine abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs (§41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II)
Meintest Du nicht nachvollziehbar? Ansonsten verstehe ich es nicht.Laut Bescheid bestand kein Leistungsanspruch. Das ist für mich nachvollziehbar.
Nachvollziehbar, weil aus Sicht des JC schlüssig erklärt. Den Bescheid habe ich verstanden. Ich stimme dem Inhalt aber nicht zu. Mehr meint das nicht.
Wurden Ausgaben gestrichen? Wie kc schon schrieb; keine Belege = keine Ausgaben. Ich vermute aber, dass ich zumindest einen geringen Anspruch hatte.Ich habe es noch nicht nachgerechnet, gehe aber davon aus, das die Vermutung (kein Leistungsanspruch) des JC falsch ist.
Man kann die Zahlungsfrist durch Telefonanruf beim Inkasso auf die Widerspruchsfrist verlängern lassen. Begründung: man überlege sich, Widerspruch einzulegen, daher brauche man zusätzliche 16 Tage Zahlungsfrist. Ja, so etwas in der Art werde ich machen. In den nächsten Tagen tippe ich eine Nachricht ans Inkasso. Bisher hatte ich keine Probleme meine Gläubiger zufrieden zu stellen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Summe pünktlich zu begleichen. Bei einem "normalen" Kreditor würde ich so machen, aber das JC ist kein normaler Kreditor...Mit dem Bescheid fordert das JC die erhaltenen Leistungen zurück. Zahlungsfrist: 14 Tage.
Dem Bescheid werde ich aus verschiedenen Gründen widersprechen, u.a. wegen der aufschiebenden Wirkung. Widerspruchsfrist: 30 Tage. Ist das überhaupt zulässig, die Zahlnugsfrist kürzer als die Widerspruchsfrist anzusetzen?
Hat das irgendwelche Vorteile? Ja, ein Vorteil wäre: Zeit gewinnen. Wenn der Widerspruch erst am letztmöglichen Tag eingelegt wird, kann es durchaus Probleme beim Eingangsdatum geben. Na ja, so spät wie möglich könnte ja auch der vorletzte Tag sein. Per Fax mit quali. Sendebericht sollte ausreichen.Den Widerspruch würde ich gerne so spät wie möglich einreichen.
Andere Frage, beeinträchtigt eine späte Widerspruchseinlegung die psychologischen Erfolgsaussichten des Widerspruchs? Die Frist ist 30 Tage. Da frage ich nicht erst einen Psychotherapeuten, ob ich vielleicht doch früher widersprechen sollte. Nach dem Motto, der Widerspruchsführer scheint sich wohl nicht so sicher zu sein was die Erfolgsaussichten angeht, daher der Widerspruch auf den letzten Drücker.
Oli, manchmal frage ich mich, wo Du die Energie her nimmst, um so quer zu denken. Respekt! Danke.
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Das JC macht keinen Druck mehr. Früher gab es die Regelung, dass man innerhalb von 2 Monaten nach BWZ-Ablauf die aEKS einzureichen hatte. Tat man das nicht, konnte von Seiten des JC das Einkommen geschätzt werden. Das gibt es so nicht mehr. Jetzt heißt es unbestimmt innerhalb nach Ablauf des BWZ. Rechtsprechung geht aber auch hier wieder von 2 Monaten angemessener Zeit aus. Tut man dies nicht, spart sich das JC jede Mühe des Berechnens und setzt den Leistungsanspruch für den kompletten BWZ auf 0. Man schreibt dann auch, dass es nicht mehr möglich wäre, nun noch nachzureichen. Stimmt nicht, die Rechtsprechung sagt, dass auch im Widerspruch- und sogar noch im Klageverfahren Unterlagen nachgereicht werden können
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Re: abschl. Festsetzung - Zahlungsfrist ./. Widerspruchsfrist
Genau so ist das JC hier vorgegangen.
Auf das Nachreichen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ist/war meine "Strategie" ausgelegt.
Mir ist bewusst, dass ich vermutlich einen Großteil der Leistungen erstatten darf; Mache ich auch. Aber lieber übermorgen als gestern und nicht nach Willkür eines einfachen, unterem Diener des Volkes.
Auf das Nachreichen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ist/war meine "Strategie" ausgelegt.
Mir ist bewusst, dass ich vermutlich einen Großteil der Leistungen erstatten darf; Mache ich auch. Aber lieber übermorgen als gestern und nicht nach Willkür eines einfachen, unterem Diener des Volkes.
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