Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

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marsupilami
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Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#1

Beitrag von marsupilami »

viewtopic.php?f=27&p=533029#p533029
Aber das ist doch gequirlte S.....

Da ist laufend von einem Existenzminimum die Rede.

Aber das darf gekürzt werden!
Es ist schei..... egal ob um 10 % oder gar um 60 % !

Ich zumindest fasse ein Existenzminimum als den Betrag auf, denn das Mensch mindestens braucht um zu (über-)leben und ab und an mal unter Leute zu kommen.
Das kann man nicht kürzen!
Verfassungsmäßigkeit hin oder her!!

Nett, dass man immerhin die 60-%-Sanktion abgeschafft hat.
Aber warum hat man die abgeschafft?
Doch nicht etwas weil das unmoralisch ist oder mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen ist.
Nein, es wurde nicht ausreichend geforscht und damit nicht belegt, dass es gut und sinnvoll ist, um 60 % zu kürzen.
b) Die im Fall der ersten wiederholten Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgegebene Minderung der Leistungen des maßgebenden Regelbedarfs in einer Höhe von 60 % ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. In der Gesamtabwägung der damit einhergehenden gravierenden Belastung mit den Zielen der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten zur Integration in den Arbeitsmarkt ist die Regelung in der derzeitigen Ausgestaltung auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse über die Eignung und Erforderlichkeit einer Leistungsminderung in dieser Höhe verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, erneut zu sanktionieren, wenn sich eine Pflichtverletzung wiederholt und die Mitwirkungspflicht tatsächlich nur so durchgesetzt werden kann. Doch ist die Minderung in der Höhe von 60 % des Regelbedarfs unzumutbar, denn die hier entstehende Belastung reicht weit in das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum hinein.

aa) Der Gesetzgeber hat zwar Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Menschen durch eine Sanktion die Grundlagen dafür verlieren, überhaupt wieder in Arbeit zu kommen. Sie beseitigen aber die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Der Gesetzgeber kann sich bei der Minderung um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht auf tragfähige Erkenntnisse dazu stützen, dass die erwünschten Wirkungen bei einer Sanktion in dieser Höhe tatsächlich erzielt und negative Effekte vermieden werden. Die Wirksamkeit dieser Leistungsminderung ist bisher nicht hinreichend erforscht. Wenn sich die Eignung tragfähig belegen lässt, Betroffene zur Mitwirkung an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbsarbeit zu veranlassen, mag der Gesetzgeber ausnahmsweise auch eine besonders harte Sanktion vorsehen.
Wenn also die BA eines Tages sagt: unsere Forschungsergebniss sagen, dass eine 60-%-Sanktion gut ist, also dürfen wir nicht nur ausnahmsweise sondern öfter sanktionieren.
Mit 60 % Kürzung.
Es liegen keine tragfähigen Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass ein völliger Wegfall von existenzsichernden Leistungen geeignet wäre, das Ziel der Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit und letztlich der Aufnahme von Erwerbsarbeit zu fördern.
Hier das gleiche: wenn tragfähige Erkenntnisse doch vorliegen, könnte man vielleicht doch komplett kürzen!
Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch im Fall eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II dafür Sorge zu tragen, dass die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden
Ist doch die alte Leier: Wenn SB der Auffassung ist, dass es dem eLB zuzumuten ist, den vorgelegten Wisch auszufüllen bzw. Unterlagen beizubringen (ich denke da z.B. an diese Vermieterbescheinigung) dann kann SB Leistungen kürzen, wenn eLB nicht spurt!

Es wird also letztendlich in der Ausgestaltung, in der alltäglichen Praxis, wieder am Ermessensspielraum des SB's hängen.
Und wehe ihrer Katze geht es nicht gut und die Tierarztrechnung war teuer oder er musste gar ohne ....ähhhh ..... schlafen gehen.


Für mich summa sumarum:
Jaaaa, liebes JC, jaaaaa liebe(r) SB*in, Du darfst weiter sanktionieren, treib's halt nicht so dolle.
60 % Sanktion ist schon 'n bisken ville.
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angel6364
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#2

Beitrag von angel6364 »

Da stimme ich Dir zu.
Ich seh das ähnlich. Es wird sich nichts bessern, das Damoklesschwert wird weiterhin über allen schweben, und die dadurch allzu oft verursachten psychischen und physichen Erkrankungen wird es auch ungebremst weiter geben. :kotz:
Ich frage mich nur, warum in einigen Interviews dumme Leute sagen, nun herrsche wenigstens endlich "Klarheit"? Wie bescheuert und/oder bösartig muss man sein, um das Gewäsch der Richter als klar zu bezeichnen?
:Fränkin:
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
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Günter
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#3

Beitrag von Günter »

Ich bin nach wie vor der Meinung, das ist ein Fall für´n EuGH.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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angel6364
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#4

Beitrag von angel6364 »

:jojo:
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
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marsupilami
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#5

Beitrag von marsupilami »

Das ist doch wie Stahlträger.
Statiker sagt: das Teil muss XX mtr. lang sein.
Jetzt kürz den mal um 30 %.

Oder: in die Betonwand muss Menge XX an Baustahl rein, damit die Wand auch unter Belastung stehen bleibt.
Da kommt doch auch keiner auf die Idee und macht da 30 % weniger rein.

Jaaaa, gut, irgendwo in Schland hat man diese Idee in die Tat umgesetzt.
Das Ergebnis ist - glaube ich - auch bekannt: die Wand hielt nicht!

@ Günter: wie soll das laufen?
Dann muss doch wieder ein Betroffener die ganze Leiter hochklagen!

Oder der/die derzeitige Kläger geht in Revision?


Nachtrag:
Wie Wampe schon im anderen Fred schrub:
Warum haben die nicht wenigstens gleich U25 den Ü25 gleichgestellt in dieser Sanktionspraxis?
Wäre doch ein Aufwasch gewesen!
Signatur?
Muss das sein?
Olivia
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#6

Beitrag von Olivia »

Interessant auch die Verlautbarung der BA zu den vergangenen 15 Jahren Sanktionspraxis:
Die Bundesagentur für Arbeit zeigte sich erleichtert: „Bei jedem Einzelnen, der von Sanktionen betroffen war, mussten wir ein Mittel anwenden, das wir nicht wollten“, sagte eine Sprecherin gegenüber BILD.

https://www.bild.de/geld/wirtschaft/wir ... .bild.html
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Günter
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#7

Beitrag von Günter »

marsupilami hat geschrieben: Di 5. Nov 2019, 16:15

Oder der/die derzeitige Kläger geht in Revision?


Nachtrag:
Wie Wampe schon im anderen Fred schrub:
Warum haben die nicht wenigstens gleich U25 den Ü25 gleichgestellt in dieser Sanktionspraxis?
Wäre doch ein Aufwasch gewesen!
Ist rechtlich nicht möglich. Das Gericht kann und darf nur den aktuellen Fall beurteilen. Denn das BVerfG ist kein Gesetzgeber.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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kleinchaos
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#8

Beitrag von kleinchaos »

Ich finde das Urteil nicht richtig.

Das BVerfG hat selbst geurteilt, dass das soziokulturelle Existenzminimum nicht unterschritten werden darf. ALG2 und Grundsicherung stellen dieses Minimum dar, die Namen dieser Leistungen sagen es ja bereits: GRUNDSICHERUNG für Arbeitsuchende, GRUNDSICHERUNG im Alter und bei Erwerbsminderung.
Da diese Sätze bereits seit 2005 regelmäßig um mindestens 150€ monatlich zu niedrig angesetzt wurden, verbietet sich eine Sanktion hier von selbst.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#9

Beitrag von Peterpanik »

Ja kleinchaos du hast recht
und ich denke das die Sachprüfungen die ein Sachbearbeiter/in nun machen muss in jeden einzelnen Fall uns ein bisschen Helfen in der Zukunft.
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kleinchaos
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#10

Beitrag von kleinchaos »

Auch da sehe ich wenig Hoffnung auf Besserung.
Denn eine Sachprüfung ist ja jetzt schon zwingend vorgeschrieben. Nennt sich Anhörung vor dem Eintritt einer Sanktion. Nur selten erlebe ich, dass die schriftliche Anhörung eine Sanktion verhindert. Das mündliche Gespräch kann das schon ein wenig öfter. Aber auch da: max 20% der Anhörungen verhindern eine Sanktion.

Blöd ist, dass Sozialgerichte eine Eilbedürftigkeit bei 10%-Sanktionen in der Regel nicht sehen. Hier kommt es wie immer auf den Einzelfall an. Stottert man noch ein Darlehen ab ans JC oder eine Leistungserstattung, sind mit der Sanktion schon 20% des Regelsatzes weg, hier sollte dann doch eine erhebliche Unterschreitung des Existenzminimums gesehen werden.
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Pegasus
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#11

Beitrag von Pegasus »

Mediziner wollen nun zugunsten von Menschen mit Bluthochdruck herausfinden, wie es Göring-Eckardt gelang, all diese Aussagen zu tätigen, ohne dabei rot zu werden
Aus Wampes Link.

Was auf viele andere auch zutrifft.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#12

Beitrag von Der Doc »

Das errinert mich an die "grünen" die sooooooo gegen Atomkraft wahren
Und als Sie damals an die Macht kamen, baten Sie Atommülltransporte nicht zu blockieren

Schon irgendwie ein komisches Volk diese Politiker, warum schaffen wir Sie nicht ab ? Und Regel die dinge selbst
(Oder sollte man Schröder evtl. och glauben damals war alles anderst, was Hartz IV notwendig gemacht hat ?)
偉大な戦士は疲れて家に帰った
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#13

Beitrag von Olivia »

Also gibt es vorerst gar keine Sanktionen mehr? Auch nicht wegen Terminversäumnissen und Sanktionen bis 30%? Ich nehme mal an, dass das gilt, bis neue Fachliche Hinweise erstellt werden. Damit kein Bearbeitungsstau im Jobcenter entsteht, lässt man solange jegliche Rechtsfolgenbelehrung betreffend die Sanktionen weg und sanktioniert vorerst gar nicht.
Vielen Dank für den Link! Damit kann man das Urteil schrittweise besser einordnen.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#14

Beitrag von tigerlaw »

Auch der vorangehende Post ist sehr interessant: https://aktuelle-sozialpolitik.de/2019/ ... aufsquote/
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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kleinchaos
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#15

Beitrag von kleinchaos »

Dieses Urteil ist ein Skandal. Aber nun, es hatte schon seinen Grund, warum man die Verkündung auf den Zeitpunkt nach Voßkuhles Ausscheiden gelegt hat (und der war auch nicht gerade für überbordende soziale Wohltaten bekannt).
100% bleiben machbar, sogar noch leichter als bisher. Und selbst wenn sie nicht über den § 31 ausgesprochen werden, dann eben über § 60 und 66 SGB1. Da sparen sie auch gleich noch die KV und müssen nicht in Stufen absenken, und lange begründen müssen sie auch nicht
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#16

Beitrag von Olivia »

»Anders liegt dies, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, kann ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen sein.«

https://aktuelle-sozialpolitik.de/2019/ ... ch-urteil/
Kann das mal jemand näher erklären?
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Koelsch
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#17

Beitrag von Koelsch »

:1: Heißt für mich: Wenn Du eine für Dich zumutbare Stelle, die Deinen Bedarf deckt ablehnst, dann gibt's 100%
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#18

Beitrag von angel6364 »

So lese ich das auch.
Also keine Verbesserung, sondern eine dramatische Verschlechterung.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
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Günter
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#19

Beitrag von Günter »

Der ganze Mist gehört vor den EuGH.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#20

Beitrag von Olivia »

Auch der Autor des Fachaufsatzes bei "Aktuelle Sozialpolitik" weiss mit dem zitierten Absatz nichts richtig anzufangen, versteht ihn wohl auch nicht, und sagt ja deswegen selbst:
Alles klar. Oder doch nicht? Diese Formulierung ist mehr als auslegungsbedürftig. Wie so einiges mehr in diesem Urteil.
Eine mögliche Auslegung: Das hört sich zum Beispiel nach einer Fallunterscheidung an. Bei Ablehnung einer Stelle, die den Bedarf deckt, können sofort 100% gestrichen werden können. D.h. nur bei Ablehnung nicht bedarfsdeckender Stellen und bei Ablehnung von JC-Massnahmen greift die Deckelung auf 30%, ansonsten kann auch alles gestrichen werden.

Damit scheint der Absatz jedoch im Widerspruch zum Rest des Urteils zu stehen.

Würde es sich um einen beliebigen juristischen Aufsatz handeln, könnte man gar meinen, der Absatz sei aus einem anderen Entwurf (oder aus einer früheren Entwurfsversion) versehentlich dort als Fragment stehen geblieben. Ein juristischer Korrektor hätte das womöglich mit Punktabzug bewertet, ganz einfach deswegen, weil er es im Zusammenhang mit dem Rest des Aufsatzes logisch nicht richtig einordnen könnte.

Oder aber der Absatz ist von einem der zehn am Urteil beteiligten Richter in einem frühen Stadium dort hineingeraten und man hat am Ende vergessen, eine insgesamt stimmige Version daraus zu machen. Vielleicht ist das Urteil ja eine Zusammensetzung mehrerer Beiträge der beteiligten Richter? Am Ende hat man zwar einstimmig das Urteil beschlossen, ohne Minderheitsvotum, aber wer weiss, wie lange intern über die Zusammensetzung des Urteils gestritten wurde.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#21

Beitrag von Olivia »

Dann zielt dieser Passus also nur auf Tagelöhner ab, die jeden Tag nach Feierabend ihren Lohn bar ausgezahlt bekommen, und auf Stellen, wo der Lohn oder das Gehalt vorab gezahlt werden? Das wird ja immer absurder.

Urteile sollten für die Allgemeinheit verständlich sein!
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#22

Beitrag von kleinchaos »

Dieses Urteil ist eigentlich eine Schande für jeden Juristen. Zusammengestückelt und gestümpert, teilweise weder logisch noch in irgendeinem Zusammenhang. Ich hab es aber auch erst 2 mal gelesen. Ich weiß, normalerweise brauch ich gut 8 mal, bis ich es wirklich kapiert hab, hier werden 15 mal nicht reichen. Es wird sich immer noch genug Interpretationsspielraum finden.
Ein Haus, das Verrückte macht? Asterix und Obelix? Ein Urteil, das mehr Fragen aufwirft als es beantwortet. Zumdest im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird den Verfassungsrichtern die Arbeit nicht ausgehen
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#23

Beitrag von angel6364 »

Wampe hat geschrieben: Do 7. Nov 2019, 21:47
Olivia hat geschrieben: Do 7. Nov 2019, 19:47
»Anders liegt dies, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, kann ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen sein.«

https://aktuelle-sozialpolitik.de/2019/ ... ch-urteil/
Kann das mal jemand näher erklären?
+
Koelsch hat geschrieben: Do 7. Nov 2019, 20:39:1: Heißt für mich: Wenn Du eine für Dich zumutbare Stelle, die Deinen Bedarf deckt ablehnst, dann gibt's 100%
+
angel6364 hat geschrieben: Do 7. Nov 2019, 20:46 Also keine Verbesserung, sondern eine dramatische Verschlechterung.
Das ist nicht Teil der Übergangsregelung.
Und was irgendwann mal im Gesetz(-entwurf) stehen wird, weiß heute noch keiner.

Bitte nicht mit so einer verrückten Panikmache anfangen wie drüben im Elo-Forum. :beten:

Keine Ahnung, was im Elo-Forum steht. Aber dass der Gesetzgeber keinesfalls solche Steilvorlagen ignorieren wird, ist mir klar. Sie werden das Schlechteste draus machen, wie immer. Ich hab nicht den kleinsten Anlass, nach so vielen Jahren mieser Erfahrungen auf Besseres zu hoffen, das wäre blauäugig.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#24

Beitrag von kleinchaos »

Ich hab Hausverbot bei Ritter Martin und lese dort nicht mit.

Panikmache? Im BMAS werden seit Dienstag vermutlich ständige Sektduschen stattfinden. Die Rechtsabteilung wird Tag und Nacht daran arbeiten, dieses Urteil entsprechend in einen Gesetzestext und Fachliche Hinweise zu packen. Und ganz ehrlich: mir gehts da so wie Angel. Was gutes kann ich nicht glauben
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#25

Beitrag von Koelsch »

Hausverbot hab ich da nicht, aber ich schreib da nicht mehr (und lese extrem selten)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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