Dagegen hat man zu klagen - bitte um Bemeckerung
Begründung:
- Am24.09.2019 ließ der Beklagte das Fahrzeug der Klägerin abschleppen, da dieses auf einem Behindertenparkplatz geparkt war.
- Unter dem Datum 30.10.2019 erging zusätzlich zu dem von der Klägerin bereits gezahlten Bußgeld und den gezahlten Abschleppkosten der hier angefochtene Gebührenbescheid
Nachweis- In dem angefochtenen Bescheid erklärt der Beklagte, die-ser erginge in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens. Eine Begründung im Sinne des § 39 VwVfG erfolgte nicht, daher ist der Bescheid rechtswidrig. Es ist zu konzedieren, dass gemäß § 45 I Nr. 2 VwVfG der Beklagte die Begründung unter Umständen noch nachschieben könnte.
- Da der Beklagte offensichtlich noch überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt hat, kann der Gebührenbescheid nur dann materiell rechtmäßig sein, wenn die von dem Beklagten nachgeschobenen Ermessenserwägungen zu berücksichtigen wären und diese keine Ermessensfehler aufwiesen. Enthalten sie Ermessensfehler, kommt es auf die Zulässigkeit des Nachschiebens gar nicht an, der Klage ist nach § 113 I 1 VwGO stattzugeben. Erwiesen sich die nachgeschobenen Ermessenserwägungen hingegen als ermessensgerecht i. S. des § 40 VwVfG, käme es darauf an, ob das Nachschieben zulässig war, die nachgeschobenen Erwägungen also zu berücksichtigen wären. Dazu sind zunächst die materiellen Nachschubgrenzen zu prüfen Selbst wenn diese vorliegen, scheitert das Nachschieben hier aber an § 114 S. 2 VwGO, da im erstmaligen Anstellen von Ermessenserwägungen keine „Ergänzung“ i. S. des § 114 S. 2 VwGO liegt. § 114 S. 2 VwGO eröffnet dem Be-klagten nicht (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 470 = JuS 2007, 1049 (Hufen/Waldhoff); VGH München, BayVBl 1999, 150 (152); Kopp/Schenke (o. Fußn. 2), § 113 Rdnr. 72) die Möglichkeit, ein gänzlich nicht ausgeübtes Ermessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen (siehe VGH München, BeckRS 2012, 54265; OVG Münster, BeckRS 2012, 59281). Eventuell nachgeschobene Erwä-gungen dürfen also nicht verwertet werden, der Gebühren-bescheid ist wegen materieller Rechtswidrigkeit auf Grund Ermessensausfalls aufheben (§ 113 I 1 VwGO).
Antragsgemäße Entscheidung wird daher beantragt.