eLB wurde abgeschleppt

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
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Koelsch
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eLB wurde abgeschleppt

#1

Beitrag von Koelsch »

also nicht eLB persönlich sondern das Auto. Neben Knöllchen und Abschleppkosten verlangt die Behörde jetzt noch € 73,00 Verwaltungskosten

Dagegen hat man zu klagen - bitte um Bemeckerung
Begründung:
  1. Am24.09.2019 ließ der Beklagte das Fahrzeug der Klägerin abschleppen, da dieses auf einem Behindertenparkplatz geparkt war.
  2. Unter dem Datum 30.10.2019 erging zusätzlich zu dem von der Klägerin bereits gezahlten Bußgeld und den gezahlten Abschleppkosten der hier angefochtene Gebührenbescheid
    Nachweis
    Weitere_Kosten_Abschleppen_ano.pdf
  3. In dem angefochtenen Bescheid erklärt der Beklagte, die-ser erginge in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens. Eine Begründung im Sinne des § 39 VwVfG erfolgte nicht, daher ist der Bescheid rechtswidrig. Es ist zu konzedieren, dass gemäß § 45 I Nr. 2 VwVfG der Beklagte die Begründung unter Umständen noch nachschieben könnte.
  4. Da der Beklagte offensichtlich noch überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt hat, kann der Gebührenbescheid nur dann materiell rechtmäßig sein, wenn die von dem Beklagten nachgeschobenen Ermessenserwägungen zu berücksichtigen wären und diese keine Ermessensfehler aufwiesen. Enthalten sie Ermessensfehler, kommt es auf die Zulässigkeit des Nachschiebens gar nicht an, der Klage ist nach § 113 I 1 VwGO stattzugeben. Erwiesen sich die nachgeschobenen Ermessenserwägungen hingegen als ermessensgerecht i. S. des § 40 VwVfG, käme es darauf an, ob das Nachschieben zulässig war, die nachgeschobenen Erwägungen also zu berücksichtigen wären. Dazu sind zunächst die materiellen Nachschubgrenzen zu prüfen Selbst wenn diese vorliegen, scheitert das Nachschieben hier aber an § 114 S. 2 VwGO, da im erstmaligen Anstellen von Ermessenserwägungen keine „Ergänzung“ i. S. des § 114 S. 2 VwGO liegt. § 114 S. 2 VwGO eröffnet dem Be-klagten nicht (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 470 = JuS 2007, 1049 (Hufen/Waldhoff); VGH München, BayVBl 1999, 150 (152); Kopp/Schenke (o. Fußn. 2), § 113 Rdnr. 72) die Möglichkeit, ein gänzlich nicht ausgeübtes Ermessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen (siehe VGH München, BeckRS 2012, 54265; OVG Münster, BeckRS 2012, 59281). Eventuell nachgeschobene Erwä-gungen dürfen also nicht verwertet werden, der Gebühren-bescheid ist wegen materieller Rechtswidrigkeit auf Grund Ermessensausfalls aufheben (§ 113 I 1 VwGO).

Antragsgemäße Entscheidung wird daher beantragt.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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marsupilami
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#2

Beitrag von marsupilami »

Also!
Erstmal den angeforderten Mecker.
Hier hätte ich zu meckern in Punkt 4:
Erweisen sich die nachgeschobenen Ermessenserwägungen hingegen als ermessensgerecht i. S. des § 40 VwVfG, kommt es darauf an, ob das Nachschieben zulässig war, die nachgeschobenen Erwägungen also zu berücksichtigen gewesen wären.

Dann mein Senf dazu:
Ich fürchte, dieser Widerspruch/Klage geht in die Hose.
Begründung: der Verwaltungshengst hat Ermessen ausgeübt, in dem er sich auf die bestehende Gesetzeslage beruft und dies sinngemäß dem Abgeschleppten mitteilt.
Nach meiner Interpretation sagt der § 77 VwVG NRW, dass für einen Verwaltungsakt bzw. die Handlung des Behörden-MA Gebühren verlangt werden (können).
Das tut er -> das ist die Ermessensausübung.

Da er nicht einfach über'n Daumen verlangen darf, sind durch § 15 Abs. 1 VO VwVG NRW, lfd Nr. 7 in der Tabelle "7 Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges 25 bis 150 € " der Forderung Grenzen gesetzt.

Aber er hat auch das Recht, noch nach § 20, Abs. 2, Satz 1 VO VwVG NRW Post- und Telekommunikationsgebühren zu verlangen.

Dass da die Kosten für den eigentlichen Verwaltungsakt und die Postgebühren nicht wirklich gesondert ausgewiesen sind .....
Dass in dem Bescheid nicht die korrekte amtliche Abkürzung NRW angewandt wurde .....
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Koelsch
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#3

Beitrag von Koelsch »

Für mich ist das nicht begründet, der § 39 VwVfG sagt:
Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Und die Gesichtspunkte finde ich nirgends.
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#4

Beitrag von marsupilami »

Die werden sich aber auf 2.2 und 2.3 berufen.
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Koelsch
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#5

Beitrag von Koelsch »

Durchaus möglich, aber schaun mer mal
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marsupilami
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#6

Beitrag von marsupilami »

:ironiea:
Zeit schinden, um das Geld zusammenzusparen :unschuld:
:8:
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tigerlaw
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#7

Beitrag von tigerlaw »

Klage vorm VG kostet aber, und zwar genau so viel, als wie wenn Du um 73 € vor dem Amtsgericht streitest (alleine die Gerichtskosten sind höher als der Streitbetrag ...)
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#8

Beitrag von Olivia »

Sind denn insgesamt drei Bescheide eingegangen?
  • Bescheid über Abschleppkosten (bereits bezahlt)
  • Bussgeldbescheid wegen Verstoss gegen die StVO
  • zusätzliche Verwaltungsstrafe VwVG NW (Kostengrundlage nicht näher spezifiziert)
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tigerlaw
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#9

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Mo 11. Nov 2019, 12:25 Sind denn insgesamt drei Bescheide eingegangen?
  • Bescheid über Abschleppkosten (bereits bezahlt)
  • Bussgeldbescheid wegen Verstoss gegen die StVO
  • zusätzliche Verwaltungsstrafe VwVG NW (Kostengrundlage nicht näher spezifiziert)
Offenbar ja. Allerdings ist das letzte nur ein "Gebührenbescheid" (keine Verwaltungsstrafe"), mit dem der (insbesondere Personal-) Aufwand bei der Behörde in Rechnung gestellt wird. Merke: Nicht jedes Verwaltungsverfahren ist für den Bürger kostenfrei!

Auch z.B. in den Restitutionssachen nach §§ 1 ff VermG hieß es in jedem Bescheid ausdrücklich, dass das Verfahren gebührenfrei sei. --> In normalen Verwaltungssachen gibt es immer Gebühren, es sei denn, im Gesetz steht was anderes.
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Koelsch
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#10

Beitrag von Koelsch »

Knöllchen und Abschleppkosten wurden gezahlt, also gab's da auch was "Schriftliches"
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#11

Beitrag von Koelsch »

Das was eLB besonders ärgert. eLB hat in der Tat nicht richtig erkannt, dass es sich um einen Behindertenparkplatz handelte, aber eLB hat "brav" ein Parkticket gelöst. Das war um 11:17 und nur 20 Minuten später war der Abschleppwagen da = die müssen da in der Gegend gewartet haben. Und genau das bestätigte, natürlich nur mündlich, die Polizei. Die kannten den Parkplatz, meinten auch, das sei "unglücklich" beschildert, und genau von dem Parkplatz würde sehr, sehr oft abgeschleppt.
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#12

Beitrag von Olivia »

Tja, anbetrachts der Rechtslage wird der Bescheid wohl gültig sein. Sonst kommen am Ende noch die Gerichtskosten mit drauf!
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#13

Beitrag von Koelsch »

Das ist der Parkplatz, von dem abgeschleppt wurde

Bild
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#14

Beitrag von Olivia »

Fehlt da nicht die Kennzeichnung des Parkplatzes auf dem Bodenbelag?
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tigerlaw
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#15

Beitrag von tigerlaw »

M.E.: Nö!
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marsupilami
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#16

Beitrag von marsupilami »

Jo.
Und für die Tätigkeit des Ausführens dieser schriftlichen Arbeiten verlangt die Behörde jetzt Geld.

Das ist wie Möbelkauf: Du kaufst Schrank.
Hast bezahlt.
Aber nur den Schrank.

Da der Schrank aber zu groß und zu schwer ist, hättest Du den gerne noch nach Hause geliefert.
Okay, sagt der Möbler. Ich beauftrage Spedition und Du zahlst dafür Betrag xx extra.
Das ist anrufen beim Spediteur und dessen Rechnung bearbeiten.

Spediteur liefert.
Wohin?
Normalerweise bis max. an bzw. hinter die erste Haustüre.
Du wohnst im 3. Stock? Dein Problem.
Du kannst nicht alleine aufstellen? Dein Problem.

Da der Möbler um sowas alles weiß, bietet er halt gegen - zusätzliches Entgelt - Lieferung frei Haus und aufstellen an.
Pauschal xxx Tacken.
Denn kriegste das Teil bis in's Wohnzimmer und aufgestellt und zusammengebaut.

Saubermachen musste den aber immernoch selber!


Das Abschleppen ist der Schrank.
Die Strafe ist die Strafe.
Und die Verwaltungsgebühren sind Anlieferung und Aufstellen.

Wenn ihr versteht was ich meine.
Zuletzt geändert von marsupilami am Mo 11. Nov 2019, 13:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#17

Beitrag von Olivia »

Zwingend ist die Kennzeichnung des Parkplatzes auf dem Boden in diesem Fall wohl wirklich nicht. Denn es ist ja eine "bauliche Abgrenzung" durch den Fussweg davor und daneben vorhanden. Es ist erkennbar, dass genau ein Parkplatz vorhanden ist. Und wenn werktags vormittag dort geparkt wurde, ist auch die Beschilderung eindeutig.
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#18

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Mo 11. Nov 2019, 13:00 Zwingend ist die Kennzeichnung des Parkplatzes auf dem Boden in diesem Fall wohl wirklich nicht. Denn es ist ja eine "bauliche Abgrenzung" durch den Fussweg davor und daneben vorhanden. Es ist erkennbar, dass genau ein Parkplatz vorhanden ist. Und wenn werktags vormittag dort geparkt wurde, ist auch die Beschilderung eindeutig.
:jojo: :jojo: :jojo:
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#19

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben: Mo 11. Nov 2019, 12:50 nur 20 Minuten später war der Abschleppwagen da = die müssen da in der Gegend gewartet haben.
Sogar schon nach nur drei Minuten darf abgeschleppt werden:
Bereits nach drei Minuten Standzeit sowie durch das Verlassen des Fahrzeugs, ist laut dem Landgericht Leipzig das Abschleppen gerechtfertigt.

https://www.bussgeldkatalog.org/halten- ... st_erlaubt
Oft wird das Schild auch durch weiße Markierungen auf dem Boden unterstütz und verstärkt.
Aber nicht immer. Hier halt nicht.
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#20

Beitrag von Koelsch »

Wir werden's sehen. Da ja PKH Antrag gestellt wird, muss VG ja zunächst mal gucken, ob aussichtslos oder nicht.
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#21

Beitrag von Olivia »

Wenn PKH-Antrag gestellt wurde, so sollte sich eLB aber auch vergegenwärtigen, dass PKH über mehrere Jahre rückzahlungspflichtig ist. Sollte während dieser Zeit Einkommen in der über den PKH-Grenzen liegenden Grenzen entstehen, müsste die PKH zurückgezahlt werden!
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#22

Beitrag von Koelsch »

Das ist uns klar
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#23

Beitrag von tigerlaw »

Bei bis zu 500 € Streitwert fallen bei "streitigem" Urteil 105 € Gerichtsgebühren an.

PKH gibt es aber nur , wenn entweder ratenfrei oder aber mehr als 4 Raten zu bezahlen sind. Es dürfte also maximal so viel Einkommen zufließen, dass die Ratenhöhe unter 26 € bleibt.
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#24

Beitrag von Olivia »

tigerlaw hat geschrieben: Mo 11. Nov 2019, 18:12 Es dürfte also maximal so viel Einkommen zufließen, dass die Ratenhöhe unter 26 € bleibt.
Was bedeutet das?
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Re: eLB wurde abgeschleppt

#25

Beitrag von tigerlaw »

Eine Rechenaufgabe!

Schau in § 115 ZPO, da steht das Rechenprogramm:

Alle Bruttoeinnahmen
./. Steuern
./. SV-Beiträge
./. 120 % des SGB-XII-RL-Satz
./. ggf. Erwerstätigenfreibetrag
./. KdU
./. usw.

Wenn das Ergebnis < 10,00 € ist, gibt es ratenfreie PKH, anderenfalls werden monatliche Raten in Höhe der Hälfte des Überschussbetrags festgesetzt, vgl. § 115 III ZPO.

Beispiel: Es bleiben 30 € übrig, dann wird die Hälfte davon als PKH-Rate festgesetzt.

Maximal 4 Jahre = 48 Raten werden festgesetzt.

Sonderfall: vgl. § 115 IV ZPO: wenn die Prozesskosten geringer als das vierfache der Monatsrate sind, gibt es auch keine PKH.

Um zum Ausgangsfall von Kölsch zurückzukommen:

Wenn eLB ohne Anwalt zum VG geht, können bis zu 105 € Gerichtskosten anfallen. Wenn die moantliche "zumutbare" Rate also 55 € betragen würde, wäre mit zwei Raten bereits die Verfahrenskosten gedeckt --> keine PKH!

Abwandlung: Man verdient so wenig, dass de monatliche Rate 20,00 € beträgt. Dann würden in vier Monaten nur 80 € bezahlt. Für 105 € müssen mehr als 5 Raten gezahlt werden --> PKH wird bewilligt!

Alles klar?
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