Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#426

Beitrag von Olivia »

Wampe hat geschrieben: So 24. Nov 2019, 22:49 Ich meinte den Bescheid vom 16.08.2019, der angeblich schon Teil des Gerichtsverfahrens sein soll.
Dabei dürfte es sich um das hier handeln: viewtopic.php?f=16&t=24948&start=125#p525698
Knipsibunti
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#427

Beitrag von Knipsibunti »

Korrekt.
Es kam ein vorläufiger Bewilligungsbescheid kurz vor dem 16.08.2019 und gleich in vom Jobcenter noch vor dem Eingang des Widerspruchs ein Änderungsbescheid vom 16.08.2019, der dahingehend korrigiert wurde, dass die Darlehenstilgungen als prognostizierte Betriebsausgabe doch berücksichtigt wurden, weil vermutlich das Jobcenter merkte, dass ihnen das nach der richterlichen Entscheidung des Eilantrags aus dem Bewilligungszeitraum davor, auf die Füße fallen würde.

Gestrichen wurden dennoch unter anderem sämtliche Fahrt-, Reise- und Übernachtungskosten im laufenden Bewilligungsabschnitt. Daraus resultiert die Anrechnung aus fiktivem Einkommen. Das Sozialgericht hat einen Eilantrag abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass die monatliche Kürzung von unter 100 Euro "nicht existenzbedrohend" sei.

Parallel zum Eilverfahren habe ich Widerspruch im Jobcenter eingereicht. Dieser wurde wohl angeblich am 10.09.2019 beantwortet. Der Zugang erfolgte am 23.11.2019 per Förmliche Zustellung als "Zweitschrift", die ich hier im Forum hochgeladen habe. Eine Erstschrift habe ich nie erhalten und auch der andere in der "Zweitschrift" genannte Vorgang ist mir nicht bekannt. Dieser war der Förmlichen Zustellung vom 23.11.2019 auch nicht beigefügt.

Ich habe keine Ahnung, ob der Änderungsbescheid vom 16.08.2019 bereits Bestandteil eines Gerichtsverfahrens ist. Ich habe gegen diesen Bescheid Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Eilverfahren gestellt, die Eilbedürftigkeit wurde vom Gericht abgewiesen.

Parallel lief das Widerspruchsverfahren im Jobcenter, das angeblich am 10.09.2019 bereits beschieden wurde. Ich weiß davon aber nichts, da der Schriebs erst am 23.11.2019 bei mir einging. Ich habe bis jetzt gewartet, weil ich eigentlich Untätigkeitsklage einreichen wollte, da seit Einreichung des Widerspruchs bereits 3 Monate vergangen sind. Das ist nun aber hinfällig.

Wie gesagt, das Jobcenter scheint hier ein ganz perverses Spiel zu spielen, insbesondere die Rechtsabteilung, aber auch das zuständige Team in der Leistungsabteilung.

Ich habe das Jobcenter unter anderem am 13.11.2019 auf den Notstand hingewiesen, dass ich mit den gekürzten Leistungen nach aktueller Situation monatlich zunehmend in Schieflage gerate, da die vorenthaltenen Leistungen aufgrund der fiktiven Anrechnung von Gewinnen schlicht und ergreifend fehlen. Dieses Schreiben wurde nun mit der Förmlichen Zustellung vom 23.11.2019 "beantwortet".

Die Veränderung der Situation wird dabei ignoriert. Weder meine angepasste EKS-Prognose unter Berücksichtigung der Vorgaben des Jobcenters wurde gewürdigt, noch die Meldung des Notstands vom 13.11.2019.

Hier nun die vorformulierte Klage fürs Sozialgericht. Ich überlege ernsthaft, ebenso Strafanzeige zu erstatten. Bisher ging ich davon aus, wenn ich meine Situation offen lege und einen Notstand erkläre, dass die gekürzten Leistungen zu einer privaten finanziellen Schieflage führen und einfach nicht genügend Mittel für den monatlichen Lebensunterhalt vorhanden sind, das Jobcenter auch darauf reagieren muss. Genau das tut es aber nicht. Ich halte das für einen klaren Missbrauch der Sozialgesetze. Es geht einfach darum, mich fertig zu machen.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#428

Beitrag von Olivia »

Das Jobcenter ist durchaus berechtigt, die Aufnahme einer Arbeit zu fordern, wenn sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist. Siehe § 10 II Nr. 5 SGB II. Dazu muss jedoch ein konkretes Arbeitsangebot vorliegen, das besser geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden als die bisherige Tätigkeit.

Nicht berechtigt ist das Jobcenter, die Beendigung einer "störenden" Tätigkeit zu verlangen, weil sie der Aufnahme einer anderen Tätigkeit vermeintlich im Wege steht, wenn eine solche Tätigkeit nicht einmal ansatzweise in Aussicht steht.

Genau Letzteres aber wird hier gefordert (siehe Schreiben des Jobcenters) und durch die rechtlich nicht haltbaren Kostenkürzungen faktisch herbeigeführt. Dies ist ein klarer Verstoss gegen die grundgesetzlich geschützte freie Berufsausübung sowie gegen die gesetzliche Verpflichtung, das Existenzminimum des Leistungsberechtigten sicherzustellen. Deswegen ist die Vorgehensweise des Jobcenters grob rechtswidrig.

Nicht zu beanstanden wäre wohl die folgende Herangehensweise:
Zunächst mal müsste ein Coaching nach § 16c II SGB II durch das Jobcenter zugewiesen und durchgeführt werden. Die Teilnahme daran wäre verbindlich. In diesem Coaching würde dann die Tragfähigkeit und die Perspektive der Selbständigkeit untersucht werden. Sollte beides nach Ansicht des Coaches negativ sein, dann könnte der Coach eine Empfehlung zur Beendigung der Selbständigkeit aussprechen. Diese Empfehlung hätte zum einen unverbindlichen Charakter, d.h. es müsste ihr nicht gefolgt werden. Zum anderen könnte gegen das Gutachten des Coaches rechtlich vorgegangen werden. Jedoch könnte eine Negativempfehlung dazu führen, dass das Jobcenter fortan vom eLB Bewerbungsbemühungen in angemessener Zahl verlangen könnte. Die Zahl müsste sich nach den Umständen des Einzelfalls richten, d.h. die konkrete Lage und Gesundheitssituation berücksichtigen. Auch gegen die Zahl der Verpflichtungen wäre der Rechtsweg eröffnet, da diese in einem EGV-VA festgelegt werden würde.
Nur, wenn sich dann aus einer Bewerbung einmal ein ganz konkretes Arbeitsangebot ergibt, könnte dies zu einer Forderung nach Beendigung der bisherigen Tätigkeit (und auch der Selbständigkeit) führen, es sei denn, in der Zwischenzeit haben sich die wirtschaftlichen Perspektiven der Bestandsselbständigkeit wieder verbessert. Ein Arbeitsangebot müsste dann aber auch so vielversprechend sein, dass es nicht nur eine "Luftnummer" ist, was wiederum zu klären wäre. Würde ein absolut solides und konkretes, d.h. nicht nur eine "Luftnummer" darstellendes Arbeitsangebot dann abgelehnt werden, wäre dies ein Sanktionsgrund. Jedoch übrigens auch weiterhin kein Grund, dass das Jobcenter die Selbständigkeit durch Kostenkürzungen und Vorenthaltung von existenzsichernden Leistungen sabotiert.
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#429

Beitrag von Koelsch »

Gut beschrieben
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Knipsibunti
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#430

Beitrag von Knipsibunti »

Ich habe es in der Klage zusätzlich ergänzt. Geht dann morgen per Post raus. Aber ich muss ehrlich zugeben, dass ich inzwischen nicht mehr an den Rechtsstaat glaube. Die Behörde spiel seit nun einem Jahr verrückt und ich bin dem faktisch wehrlos ausgesetzt.
Wenn ich ehrlich bin, wenn ich nicht mindestens die nächsten 2 Jahre noch 300 Euro Fixkosten im Monat hätte, würde ich hinwerfen. Wenn der Staat in Form seiner Behörde meint, er hat lieber Hartzis, die den ganzen Tag vor dem Fernseher sitzen, dann wird es wohl so sein müssen. Engagement wird sanktioniert und bestraft und nicht belohnt. Warum also?
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#431

Beitrag von Olivia »

Mir fällt da leider auch nichts mehr ein. Man kann nur hoffen, dass das Gericht ein Einsehen hat.
Knipsibunti hat geschrieben: Mo 25. Nov 2019, 17:33 Wenn der Staat in Form seiner Behörde meint, er hat lieber Hartzis, die den ganzen Tag vor dem Fernseher sitzen, dann wird es wohl so sein müssen.
Wenn der Sachberarbeiter die Selbständigkeit "erledigt" hat, wird er Dir den ganzen Tag lang VV's senden und von Dir 10 Bewerbungen im Monat verlangen.
Engagement wird sanktioniert und bestraft und nicht belohnt. Warum also?
Weil dem Jobcenter die Erträge aus der Selbständigkeit nicht gereicht haben.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#432

Beitrag von schimmy »

Wie sieht es mit der Strafanzeige gegen Herrn N aus?
Knipsibunti
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#433

Beitrag von Knipsibunti »

Ich habe keine Strafanzeige erstattet, da war jcgeschaedigter.
Und bisher auch nicht gegen Herrn N., allerdings soll die Anzeige auch auf Herrn N. erweitert werden.
Wir erwarten uns aber nichts von der Anzeige, denn auch ich habe wenig Hoffnung, dass die Staatsanwaltschaft gegen Behördenmitarbeiter ernsthaft ermittelt. Das ist das Übliche und wird direkt in eine Verfahrenseinstellung münden.

Olivia:
Bewerbungen hab ich in der Vergangenheit schon geschrieben. Alle mündeten ausnahmslos in Absagen, was mich auch nicht weiter wundert. Inzwischen bin ich älter geworden, das macht mich sicherlich noch "attraktiver". Und wenn das Jobcenter so weitermacht, kommt auch noch eine Privatinsolvenz hinzu. Das stärkt sicher die Vermittelbarkeit. Offenbar scheint das aber dort keiner begreifen zu wollen.

Die letzte mündliche Aussage meines Jobvermittlers war: "Da wir Ihnen die Selbständigkeit nicht verbieten können habe ich die Rückmeldung von oben, dass sie geduldet würde, sofern Sie maximal über verlängerte Wochenenden, z. B. Donnerstag bis Sonntag, unterwegs sind." Allerdings war das nur mündlich, schriftlich habe ich das nicht.
Falls das aber so ist, scheint das Jobcenter wohl teilweise einen Rückzieher gemacht zu haben.

Das nutzt aber nichts, wenn in Verbindung mit der Selbständigkeit die daraus notwendigen Betriebsausgaben nicht anerkannt werden. Dann wird trotzdem jeder Bewilligungsabschnitt vor dem Gericht landen. Drei Monate muss ich noch durchstehen, dann folgt ein neuer Bewilligungsabschnitt. Und die Prognose werde ich dann so erstellen, als wenn ich eben keinerlei Fahrten/Übernachtungskosten habe. Entsprechend gering wird der prognostizierte Umsatz sein. Mehr als 1 Euro Gewinn werde ich nicht prognostizieren (können), alles andere kommt dann eben mit der abschließenden EKS.

Ich danke euch trotzdem für den unermüdlichen Support hier im Forum. Ihr seid großartig. Dass das Jobcenter völlig quer schießt und absolut jeden Vorschlag blockt und ignoriert, dafür könnt ihr nichts. Ich dachte auch immer, wir leben in einem Rechtsstaat. Aber inzwischen bin ich vom Gegenteil überzeugt. "Recht" ist das nicht, was das Jobcenter abzieht. Aber die haben auch 15 Jahre lang verfassungswidrige Gesetze angewendet, was will man also von einer solchen Behörde erwarten?
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#434

Beitrag von Olivia »

Knipsibunti hat geschrieben: Di 26. Nov 2019, 00:29 Bewerbungen hab ich in der Vergangenheit schon geschrieben. Alle mündeten ausnahmslos in Absagen, was mich auch nicht weiter wundert. Inzwischen bin ich älter geworden, das macht mich sicherlich noch "attraktiver". Und wenn das Jobcenter so weitermacht, kommt auch noch eine Privatinsolvenz hinzu. Das stärkt sicher die Vermittelbarkeit. Offenbar scheint das aber dort keiner begreifen zu wollen.
Die Vermittlung findet pauschal und schematisiert statt. Du würdest dann unbefristet weiter Bewerbungen schreiben müssen. Absagen in der Vergangenheit sind kein Grund, in Zukunft auf Bewerbungsbemühungen verzichten zu dürfen.

Wie gesagt, die erlaubte Herangehensweise des Jobcenters wäre, Dir die Ausübung der Selbständigkeit uneingeschränkt weiter zu gestatten und Dir selbstverständlich das Existenzminimum ohne Streichung von Betriebsausgaben zu gewähren, mit der Auflage, bei fehlender Tragfähigkeit parallel Bewerbungen schreiben zu müssen. Die Zahl der Bewerbungen müsste in einem EGV-VA festgelegt werden und nach pflichtgemässem Ermessen festgestellt werden. Zunächst müsste jedoch die fehlende Tragfähigkeit durch einen sachverständigen Dritten festgestellt werden. Dies ist nicht der Fall. Die blosse Behauptung des Jobcenters reicht dazu nicht aus.

Was in jedem Fall rechtswidrig ist, ist die Sabotage Deiner Bestandstätigkeit durch Kostenkürzungen, um Dich zur Aufgabe Deiner Selbständigkeit zu bewegen. Die Notwendigkeit von Betriebskosten bemisst sich an den Erfordernissen der Tätigkeit und nicht daran, inwieweit sich durch eine Streichung von Kosten die Tätigkeit faktisch stilllegen lässt. Das Jobcenter kann und darf Dir die Tätigkeit weder formell noch faktisch untersagen (Berufsfreiheit). Die einzige zulässige Handhabe des Jobcenters wäre eine Sanktionierung, wenn Du ein effektiv vorliegendes Arbeitsangebot ablehnst, wenn dieses besser geeignet ist die Hilfebedürftigkeit zu überwinden als die Selbständigkeit. Solange das nicht der Fall ist, darf das Jobcenter Dir nicht in die Selbständigkeit reinreden!

Oder anders formuliert, dass Jobcenter darf nicht die Beendigung Deiner Tätigkeit herbeiführen, nur weil es sich davon bessere Chancen verspricht, Dich irgendwann erneut zu vermitteln. Die Vermittlungstätigkeit muss parallel zu Deiner Selbständigkeit erfolgen. Das Jobcenter darf nicht fordern oder herbeiführen, dass Du erst hinwirfst, bevor Du Dich erneut bewirbst oder VV's erhältst.

Sofern auch das Sozialgericht die Aufgabe Deiner Selbständigkeit fordert, nur damit Du dann zu Hause rumsitzt und Bewerbungen schreibst, sehe ich einige Chancen für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde (Berufsfreiheit). Bewerbungen können auch parallel zur Selbständigkeit erfolgen. Die Aufgabe der Tätigkeit ist dafür keine Voraussetzung!
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#435

Beitrag von Knipsibunti »

Also:
Dazu meinte die Anwältin, dass es für das Vorgehen des Jobcenters keine Rechtsgrundlage gibt.
Das Jobcenter kann beraten, aber keine Selbständigkeit verbieten - und schon gar nicht durch Leistungskürzungen zur Einstellung nötigen.
Sie sieht auch rechtlich keine Grundlage, dass das Jobcenter eine Selbständigkeit als "nicht tragfähig" einstufen kann und daraus entsprechende Ableitungen konstruiert. Sie meint auch, dass das Jobcenter bestenfalls Vorschläge machen kann, die ich jedoch keineswegs annehmen muss.

Allerdings sagt sie auch, dass gerade am Berliner Sozialgericht inzwischen viele neue Richter tätig sind, meist auch sehr junge Richter und sehr viele davon ihrer Erfahrung nach kaum oder keine lebensnahen Erfahrungen mitbringen und daher häufig zu sehr kuriosen Einschätzungen und Ergebnissen kommen und es immer schwieriger wird, Verfahren entsprechend durchzusetzen, zumal auch Sozialrecht im Studium wohl kaum behandelt wird, sprich es keine fachlich speziell ausgebildeten Richter in dem Bereich gibt, die auch mal über den Tellerrand blicken können. Und das macht es inzwischen sehr kompliziert.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#436

Beitrag von tigerlaw »

Aber immerhin hat die Anwältin schon einmal die richtige Perspektive.

Und - bei jeder Klage oder ER-Sache dürfte bei Dir (und auch bei JC-Geschädigter) um mindestens 750 € gestritten werden, und damit ist die Möglichkeit der Berufung auf jeden Fall gegeben. Beim LSG sitzen Richter, die schon einige Berufsjahre auf dem Buckel haben (das schützt natürlich nicht davor, trotzdem an Richter zu gelangen, bei denen man keinen Fuß auf den Boden bekommt; beim LSG Essen habe ich solch einen Richter leider des öfteren "erwischt").
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#437

Beitrag von Olivia »

Wie ist denn der sozialrechtliche Streitwert bei einem immateriellen Verfahren, wo es um Stilllegung ja/nein der Selbständigkeit geht? Kann das überhaupt beziffert werden?
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#438

Beitrag von Koelsch »

Meines Wissens geht man von einem Mittelwert von € 300 aus, der nach oben und unten schwanken kann, zwischen 50 und 550 €
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#439

Beitrag von Olivia »

Dann wäre das SG die erste und letzte Instanz, das LSG wäre aussen vor.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#440

Beitrag von Koelsch »

Nein, das ist die Gebühr, nach der die Anwälte vergütet werden
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#441

Beitrag von Olivia »

Ach so. Und wonach richtet sich das Überschreiten der 750-€-Grenze am Sozialgericht?
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#442

Beitrag von Koelsch »

An der Geldforderung, um die gestritten wird
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#443

Beitrag von Olivia »

Also null, da es nicht um Geld sondern um die Selbständigkeit an sich geht.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#444

Beitrag von Koelsch »

Dann wird die Berufung meines Erachtens ohnehin zugelassen, zumindest interpretier ich § 144 SGG so
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#445

Beitrag von tigerlaw »

Ich würde dann eher auf den "Auffangstreitwert" von 5.000 € plädieren.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#446

Beitrag von Olivia »

Der Tatbestand nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (z. B. Weigerung, zumutbare Arbeit aufzunehmen) erfasst auch Pflichtverletzungen, bei denen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen durch ihr - negatives - Verhalten eine Einstellung vereiteln.

Quelle: Punkt 31.9 auf S. 3 in https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/reda ... _an_BA.pdf
Frage: Könnte die Fortführung einer nicht tragfähigen Selbständigkeit u.U. eine solche "Vereitelung" darstellen?
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marsupilami
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#447

Beitrag von marsupilami »

Nein.
Solange die Kosten der Unternehmung gedeckt sind, ist selbige tragfähig.

Solange das 0 auf 0 aufgeht, entsteht niemand ein Schaden.
Auch nicht dem Staat.

Dass die Lebenshaltungskosten nicht (ganz) gedeckt sind, ist was völlig anderes.
Das ist ja dann bei einem Arbeit Suchenden bzw. Aufstocker auch nicht besser.

Man könnte einwenden: Einnahmen/Ausgaben kontrollieren und JC-Buchhaltung kontrollieren macht Arbeit, SB wird von Steuergeldern gezahlt ....
Ist bei "normalen" Aufstockern auch nicht besser.
Und wenn man dann noch bedenkt: die Selbstständigen machen alles freiwillig und überwiegend mit Freude und der eine oder die andere Aufstocker*in ihren Job nur, um quasi Ruhe vom JC zu haben .....
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#448

Beitrag von Olivia »

Die Frage erfolgt deswegen, weil das Jobcenter ja zu seinem Geschäftspartner schreibt:
Als neues Integrationsziel wurde die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung festgelegt. Hierzu war und ist es erforderlich dafür zu sorgen, dass die nicht tragfähige Selbständigkeit diesem Integrationsziel nicht im Wege steht.

viewtopic.php?f=16&t=24101&start=175#p534527
Knipsibunti
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#449

Beitrag von Knipsibunti »

Welches Integrationsziel?
Es gibt keines, das vereinbart wurde.
Und wer bestimmt die Nichttragfähigkeit der Selbständigkeit, die sich sehr wohl seit Jahren trägt? Herr N. in der Rechtsabteilung des Jobcenters?

Die "gute Vermittelbarkeit" wurde bei mir nur erreicht, weil man alle Vermittlungshemmnisse und vor allem meine Behinderung aus dem System ersatzlos gestrichen hat. Im Verbis steht nur noch: "30%". Ohne jeden Kommentar. Selbst die vorliegende Gleichstellung wurde gelöscht und dazu meinte mein Arbeitsvermittler, dass das sehr komisch ist, denn das ist ein verwaltungsrechtlicher Vorgang, der entsprechende Dokumentation usw. beinhaltet. Und dass diese Daten weg sind, findet sogar er sehr verwunderlich.

jcgeschaedigter ist nach dem medizinischen Gutachten praktisch unvermittelbar. Ganz im Gegenteil, es wird sogar explizit hervorgehoben, dass er der derzeitigen als Fotograf vollumfänglich nachkommen kann, da ihm die Gewohnheiten usw. der Tätigkeit bekannt sind.
Die Einschränkungen, die bei ihm festgestellt sind, wurden auch als "dauerhaft" eingeschätzt. Und dazu meinte die Anwältin, kann sich das Jobcenter nicht einfach darüber hinwegsetzen. Das ist aber exakt das, was Herr N. macht: Er ignoriert das vorliegende medizinische Gutachten.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#450

Beitrag von Olivia »

Der TE ist bereits in den Arbeitsmarkt integriert. Insofern kann es kein Integrationsziel geben, wenn keins beiderseitig vereinbart oder per gültigem VA zugewiesen wurde. Gegen einen Verwaltungsakt mit geändertem Integrationsziel wäre im übrigen der Rechtsweg eröffnet.

Die Tragfähigkeit der Selbständigkeit müsste von einem sachverständigen Coach in einem Coaching nach § 16c SGB II in einem Gutachten untersucht werden. Weder ein solches Coaching noch ein solches Gutachten existieren. Die Entscheidung ist daher auch hier rechtsfehlerhaft.
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