Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
MaRiah
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Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#1

Beitrag von MaRiah »

Hallo liebe Forummitglieder,

ich habe mich hier neu angemeldet, weil ich dringend Unterstützung bei meinem Antrag auf „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" bzw. meinem Widerspruch einer falschen Einordnung meines Gewerbes benötige und wie ich bisher durch Herumstöbern herausfand, kommen hier wirklich gute Hinweise zustande! Wenn mir hier also jemand den Weg weisen kann, wäre ich sehr sehr dankbar!

1. Konkret handelt es sich um meinen (erneuten) Antrag zu „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II“ und eine - meines Erachtens nach unberechtigte - Einordnung meiner selbstständigen Tätigkeit als Saisonbetrieb. Da sich aus dieser Einordnung eine „jahresbezogene Betrachtung“ meiner Einkommensverhältnisse ergibt, entsteht für mich eigentlich eine untragbare Situation.

2. Zugleich verlangt man (neben Kontoauszügen und der Anlage EKS der letzten sechs und der kommenden zwölf Monate) von mir die Unterzeichnung einer Niederschrift (die nach meiner persönlichen Vorsprache entstand) und dem „Hinweisblatt bzgl. jahresbezogener Betrachtung“, durch die ich zustimmen würde, dass es sich bei mir um einen Saisonbetrieb handelt.

3. Meine Tätigkeit:
Vermittlung von Agrarprodukten auf Provisionsbasis. Diese Tätigkeit führt zu keinem konstanten Gewinn, sondern dieser schwankt. Gleichwohl habe ich hier aber noch nie solche Gewinne erzielt (seit zwei Jahren stagniert das Geschäft europaweit, davor war ich in Gründung), dass ich mich annähernd entspannen könnte. Die Gewinne verteile ich auf künftige Monate und lebe extrem sparsam bis zum nächsten Null-level, bei dem ich dann einen Antrag stelle. Die Aufträge sind langwierig, Kaufvertrag und Gewinn sind nicht punktuell. Hier kann man kaum Prognosen stellen.

4. Ich sand meiner Betreuerin binnen der gesetzten Frist meine Stellungnahme mit Erklärungen, warum ich nicht als Saisonbetrieb eingestuft werden sollte, worauf hin man in zwei Sätzen bei der Einschätzung der jahresbezogenen Betrachtung bleiben möchte (aufgrund „schwankendem Einkommen“ und „wiederholtem Antrag in den Wintermonaten“) und bei Ausbleiben der geforderten Dokumente/Unterschriften das Ablehnen oder Einstellen der beauftragten Hilfeleistung androht.

5. So wie ich (unter Zuhilfenahme der Arbeitshilfen der Bundesagentur für Arbeit) die Argumentation des Jobcenters verstehe, geht es um
a) erneuter (konkret: zweiter) Antrag
b) „in den Wintermonaten“ und (s. hier Nr. 6)
c) schwankendes Einkommen,
weshalb man gerne das Einkommen vom kommenden ganzen Jahr sichten möchte, auch wenn ich den Antrag nur für ein halbes stelle.

6. Meine Argumentation bezieht sich darauf,
- dass mein schwankendes Einkommen (c) keineswegs saisonbedingt oder vom Kaufverhalten der Verbraucher abhängig ist (a), sondern von gängigen wirtschaftlichen Faktoren wie Qualität, Quantität, Börsenpreise (Getreidegeschäft) usw. (Hinweis: Getreide als Nahrungsmittel wird das ganze Jahr benötigt, nicht nur saisonweise. Ich produziere es nicht, sondern vermittle gelagertes Getreide.)
- und dieses Jahr tatsächlich auch von meinem krankheitsbedingten dreimonatigen Ausbleiben.
- Abgesehen von der Gründungszeit stelle ich nun innerhalb von drei Jahren/Wintern das zweite Mal einen Antrag (b) - in der Winterzeit, woraus mir nun ein Strick gemacht wird - dieses Jahr aber aufgrund einer belegten dreimonatigen Erkrankung, während der ich keine Aufträge generieren konnte.
- Darüber hinaus wird (im Bereich Saisonbetrieb) immer wieder davon gesprochen, dass die jahresbezogene Betrachtung nur dann anwendbar ist, wenn der Leistungsempfänger darauf „hingewiesen wurde“, was ja beim letzten Antrag nicht geschah, sondern erst zu diesem aktuellen Antrag.
--> auf wann bezieht sich also der Hinweis? vgl. https://harald-thome.de/fa/harald-thome ... 014-12.pdf, S. 22, Nr. 5, 2. und 3. Absatz

Mir geht es also um folgende Fragen:
A. Obwohl die Einordnung als Saisonbetrieb per definitionem falsch ist (s. hier Nr. 6, erster Spiegelstrich), kann ich dennoch wegen schwankendem Einkommen so eingeordnet werden? Ist das nicht ein Merkmal von den meisten selbstständigen Tätigkeiten? Und warum gibt es dann die Option des Pausierens von ALG II oder des Abmeldens und erneuten Anmeldens?

B. Ich habe mich bereits gegen die Einordnung schriftlich gewehrt (s. Nr. 4), aber man zwingt mich dennoch dazu, die Hinweise zur jahresbezogenen Betrachtung zu unterzeichnen und Dokumente für 6 Monate rückwirkend und 12 Monate künftig bereitzustellen (ansonsten droht Ablehnung). Welche Möglichkeiten habe ich?

C. Aktuell bin ich (abzgl. der Gründungszeit) im 3. Jahr, stelle zum zweitenmal einen Antrag, jetzt aber nachweislich wegen dreimonatiger Krankheit. Kann man daraus ein Muster (=Saisonbetrieb) basteln?

D. Wann sollte denn der Hinweis erfolgen, dass ich ein Saisonbetrieb sein soll? (Hintergrundwissen: es gibt wohl zwei Kriterien für einen Saisonbetrieb: entweder man erzielt nur zu bestimmten Jahreszeiten Gewinne (Eisdielen) oder der Gewinn schwankt stark, so dass man in leistungsfreier Zeit Millionen erwirtschaften könnte, die man verprasst und dann einen Antrag stellt. Ein Saisonbetrieb weiss von seinen künftigen Ausfällen im Voraus und soll vom Jobcenter hingewiesen werden, dass er Rücklagen bilden muss, also nicht auf großem Fuss leben soll, um so lang wie möglich seine Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden. Dagegen steht aber nach wie vor mein Argument, dass ja bitte das Brot ganzes Jahr gebacken wird). Wenn der Hinweis jetzt erfolgt und ad hoc diese Einordnung geschieht, ist das wenig hilfreich. Könnte ich die Einordnung alleine deshalb anfechten?

Entschuldigt, ist doch lang geworden.
Gerne schreibe ich noch mehr Hintergrundinfos, hier wollte ich nur die basics darstellen, die mich am meisten wurmen.

Danke Euch!
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Koelsch
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum

Ich zitiere mal Udo Geiger in SGB II §?11 Zu berücksichtigendes Einkommen aus Münder, Sozialgesetzbuch II
6. Auflage 2017 Rn. 91aus
9.3 Ganzjahresbetrachtung wegen Besonderheiten des Geschäftsbetriebes
91Ist aufgrund von Besonderheiten der ausgeübten Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, insbesondere bei Saisonbetrieben wie Eisdielen, Skiliftunternehmen, bei landwirtschaftlichen Betrieben (SG Lüneburg 14.4.2014 – S 30 AS 77/15 ER) oder bei Tätigkeiten, die nur sehr unregelmäßig oder sporadisch Einnahmen abwerfen (vgl. dazu LSG RhPf 19.12.2012 – L 6 AS 611/11), kann der Bewilligungsabschnitt nach §?41 Abs.?3 auch auf einen längeren Zeitraum, längstens auf ein Jahr, festgelegt werden. Da die vorläufige Bewilligung in der Regel nur über sechs Monate läuft (§?41 Abs.?3 Nr.?1 „soll“), steht die Verlängerung des Bewilligungszeitraums nicht im Ermessen des SGB?II-Trägers, sondern muss auf Umständen beruhen, die eine kürzere Berechnungsspanne untunlich machen. Allein aus Gründen der Arbeitsersparnis oder zur stetigeren Verteilung des Gewinns darf der Regelzeitraum von sechs Monaten nicht verlängert werden (s. dazu BSG 1.12.2016 – B 14 AS 34/15 R).
Unterschreib die Einwilligung in jährliche Betrachtung bloß nicht. Weis ausdrücklich darauf hin, dass die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit veraltet sind. Der dort zitierte § 3 Abs. 5 ALG II-V, in dem die jährliche Betrachtung "verordnet" wurde, existiert seit dem 1.8.2016 nicht mehr. Man möge Dir also bitte die Rechtsgrundlage für dieses Verlangen nennen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
MaRiah
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#3

Beitrag von MaRiah »

Hallo Koelsch und vielen Dank für die Aufnahme und diesen Hinweis. Das brachte mich tatsächlich auf neue Erkenntnisse.

Ich muss aber nochmals rückfragen. In dem mir ausgehändigten § 3 ALG II-V ist der Abs. 5 bereits aufgehoben. Somit kann ich damit schlecht argumentieren, oder? Die anderen Absätze betreffen (nach meinem Laienverständnis) den BewilligungsZEITRAUM nicht.

Insgesamt würde (aus Deinem Zitat heraus) auf mich zutreffen, dass das Einkommen schwankt.

—> aber auf welcher Grundlage kann man von mir die KÜNFTIGEN 12 Monate verlangen, respektive nach Ablauf derer diese via EKS und Kto.-Auszüge sichten wollen? Die Betreuerin sagte mir tatsächlich, dass der Grund darin besteht, ich könnte ja eine halbe Million erwirtschaftet haben, diese ausgeben und mich dann wieder anmelden. Das ist doch abseits von jeglichem normalen Denken...?
—> vor allem aber: dies ist nun die 2. Antragstellung. Bei der ersten hat man mich nicht auf die Option der jahresbezogenen Betrachtung hingewiesen. Mir fehlt die Logik, wenn man mich jetzt darauf hinweist mit dem Text: "Hiermit weise ich Sie ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer wiederholten Antragstellung auch Einkommen der letzten 6 Monate vor Antragstellung AUF DEN FOLGENDEN BWZ, auf den sich die wiederholte Antragstellung bezieht, angerechnet werden kann. Sie sind daher verpflichtet, in Zeiten, in denen Sie ... keine Leistungen ... beziehen, ... Rücklagen zu bilden, um hiervon Ihren Lebensunterhalt in einem Nachfolgezeitraum bis zu 6 Monaten weitgehend bestreiten zu können."
—> was soll ich denn machen, wenn meine bisherigen Erklärungen nicht auf Gehör stossen. Anderen Betreuer verlangen? Anwalt?

Vielen Dank!!!
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marsupilami
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#4

Beitrag von marsupilami »

MaRiah hat geschrieben: Di 26. Nov 2019, 14:21 Ich muss aber nochmals rückfragen. In dem mir ausgehändigten § 3 ALG II-V ist der Abs. 5 bereits aufgehoben. Somit kann ich damit schlecht argumentieren, oder? Die anderen Absätze betreffen (nach meinem Laienverständnis) den BewilligungsZEITRAUM nicht.
Trotzdem nicht unterschreiben.
Aufgrund der hier im Forum gesammelten Erfahrungen gibt es nur ganz, ganz wenig, was man ohne große Bedenken beim JC unterschreiben könnte.

Abgesehen davon müssten wir schon den kompletten Schrieb vorliegen haben (natürlich anonymisiert), um wirklich einen sinnvollen Ratschlag geben zu können.

Wenn die drohen: dann gibt's keine Leistungen, muss die Antwort lauten: das hätte ich gerne schriftlich.

MaRiah hat geschrieben: Di 26. Nov 2019, 14:21 Die Betreuerin sagte mir tatsächlich, dass der Grund darin besteht, ich könnte ja eine halbe Million erwirtschaftet haben, diese ausgeben und mich dann wieder anmelden.
Die Tante ist wohl ein bisken albern.
Grundsätzlich hat JC Anspruch auf Vorlage der Kontoauszüge/Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate vor Antragstellung um die Bedürftigkeit zu prüfen. Allerdings können die Kontoauszüge geschwärzt werden bzw. das JC muss eigentlich auf diese Möglichkeit hinweisen.
Darf das Jobcenter Kontoauszüge verlangen: Alle Textstellen aus denen man auf Religion, Politik oder sexuelle Neigung schließen kann, dürfen eingeschwärzt werden. Allerdings müssen die Beträge weiterhin sichtbar bleiben. Urteil: „Für einen Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen Arbeitslose ihre Kontoauszüge vorlegen. Die Daten seien erforderlich, um den Antrag zu prüfen und die Höhe der Leistung zu berechnen. Allerdings dürfen die Arbeitslosen besondere Ausgaben schwärzen. (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben
https://www.datentransfer24.de/Arge-Kontoauszuege.html

Dann kommt noch dazu: alles Geld/Vermögen vor Antragstellung ist Vermögen.
Vermögen müssen auf dem entsprechenden Formular angegeben werden.
Da gibt es Freigrenzen. Wenn die überschritten werden, gibt's keine Leistungen.
Das ist abgearbeitet, durchgeurteilt, braucht man nicht zu diskutieren.

MaRiah hat geschrieben: Di 26. Nov 2019, 14:21 was soll ich denn machen, wenn meine bisherigen Erklärungen nicht auf Gehör stossen. Anderen Betreuer verlangen? Anwalt?
Schriftlich verfassen und nachweisbar beim JC abgeben, einwerfen, Einwurfeinschreiben, ....
MaRiah hat geschrieben: Di 26. Nov 2019, 14:21 was soll ich denn machen, wenn meine bisherigen Erklärungen nicht auf Gehör stossen. Anderen Betreuer verlangen? Anwalt?
Bringt nix. Denn Du hast keinen Anspruch auf einen bestimmten Betreuer.
Du müsstest schon beweisen können, dass DIESER Betreuer Dich grundlos beleidigt hat, geschlagen, ....
MaRiah hat geschrieben: Di 26. Nov 2019, 14:21 was soll ich denn machen, wenn meine bisherigen Erklärungen nicht auf Gehör stossen. Anderen Betreuer verlangen? Anwalt?
Macht Sinn. Schau Dich aber nach einem Fach-Anwalt Sozialrecht um.
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Koelsch
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#5

Beitrag von Koelsch »

Die Rechtslage ist nach meiner Meinung heute so:

§ 41 SGB II sagt: Normalfall = 1 Jahr, außer es wurde vorläufig bewilligt, dann 6 Monate

bei selbstständigen Aufstockern aber ist immer § 41a SGB II = 1/2 Jahr anzuwenden, da der Anspruch erst nach dem Bewilligungszeitraum festzulegen ist.

Bedeutet im Klartext: Das JobCenter erzählt Schwachsinn³ und hat keine Ahnung von der heutigen Rechtslage. Das wiederum erstaunt mich nicht im Geringsten
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#6

Beitrag von Olivia »

SgDuH,

der Einstufung als Saisonbetrieb wird widersprochen, da die frühere Regelung des § 3 V ALG II-V im August 2016 aufgehoben wurde. Eine Einstufung als Saisonbetrieb kommt seitdem nur noch in sehr seltenen atypischen Konstellationen in Betracht. Dies sind Gewerbebetriebe, die nur sporadisch oder sehr unregelmässig Gewinne abwerfen. Dies ist bei meinem Gewerbe jedoch beides nicht einmal ansatzweise der Fall. Ich vermittle ganzjährig Agrarprodukte auf Provisionsbasis. Diese Tätigkeit führt zu keinem konstanten Gewinn, sondern dieser schwankt. Meine Agrarprodukte werden das ganze Jahr nachgefragt und keineswegs nur saisonal oder punktuell. Ich bin deshalb auch kein Agrarbetrieb, sondern ein ganz gewöhnliches Handelsunternehmen auf Provisionsbasis. Aus diesem Grund ist der normale Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten für Selbständige zugrunde zu legen.

Ich beantrage nochmals die sofortige Bearbeitung meines Antrages auf Leistungen nach dem SGB II.
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Koelsch
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#7

Beitrag von Koelsch »

Liest sich gut
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#8

Beitrag von tigerlaw »

:Daumenhoch: :Daumenhoch: :Daumenhoch:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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marsupilami
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#9

Beitrag von marsupilami »

Jep.
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MaRiah
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#10

Beitrag von MaRiah »

Hallo zusammen! Vielen Dank für diese gigantischen Kommentare! Ihr habt mich wirklich umgehauen! 💪🏻 Danke vielmals!
Ich werde nun mit denn hinweis auf den Abs.5 weiterarbeiten.
Danke!!!
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#11

Beitrag von MaRiah »

UPDATE 08/2020 - habe die Originalschreiben rausgenommen. Bei Bedarf bitte melden.

Ich habe hier noch die aktuellen Liebesbriefe hochgeladen, falls sich das noch jemand anschauen mag.
S. 1-8 ist die Reaktion des JC auf meinen Antrag samt Forderungen.
S. 9-10 Blaue Liste - die könnt Ihr Euch sparen, hier ist nur wichtig, dass händisch hinzugeschrieben wurde, dass ich EKS abschließend samt Kto-Auszüge für die vergangenen 6 Monate und EKS vorl. für die kommenden 12 Monate (6 davon habe ich schon abgegeben) abgeben soll.
S. 11-12 dann die Reaktion auf meine fristgerechte Stellungnahme/Widerspruch bzgl. der Einordnung als Saisonbetrieb/jährl. Betrachtung. In der Stellungnahme habe ich meine Tätigkeit erklärt.

Besten Dank!
Zuletzt geändert von MaRiah am Fr 21. Aug 2020, 15:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#12

Beitrag von Olivia »

Seit wann muss im Jobcenter ein Vorspracheprotokoll wie beim Notar "v.u.g." unterschrieben werden?
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#13

Beitrag von Koelsch »

Ich hab's jetzt nur überflogen, denke, dass ich morgen Nachmittag noch was dazu sagen kann.

Aufgefallen ist mir "im Flug"

Als Rechtsgrundlage wird die "eierlegende Wollmilchsau" § 60 SGB I genannt. Es wird nicht dargelegt, inwiefern die angeforderten Unterlagen für die Leistung erheblich sind - das ist aber Voraussetzung für § 60 SGB I.
Weiterhin fügt man "nett" den § 3 ALG II-V bei -und zwar aktuell also "mit ohne" jahresweise Betrachtung. Sollte also dem JC bekannt sein, dass der Absatz 5 dort seit Langem "tot" ist.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#14

Beitrag von Olivia »

Ist #6 schon abgeschickt worden?
MaRiah
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#15

Beitrag von MaRiah »

Olivia hat geschrieben: Mi 27. Nov 2019, 23:15 Ist #6 schon abgeschickt worden?
Danke für den Hammer-Zitat. Noch nicht.
Ich hätte es dem Anwalt, den ich heute kontaktiert habe, mitgegeben. Glaube aber langsam, dass ich mit Anwalt nicht so gut fahren werde (hab so die Vorahnung, dass sich die Anwälte nicht so reinfuxen werden, wie Ihr hier, oder?)

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Koelsch hat geschrieben: Mi 27. Nov 2019, 23:13 Ich hab's jetzt nur überflogen, denke, dass ich morgen Nachmittag noch was dazu sagen kann.

Aufgefallen ist mir "im Flug"

Als Rechtsgrundlage wird die "eierlegende Wollmilchsau" § 60 SGB I genannt. Es wird nicht dargelegt, inwiefern die angeforderten Unterlagen für die Leistung erheblich sind - das ist aber Voraussetzung für § 60 SGB I.
Weiterhin fügt man "nett" den § 3 ALG II-V bei -und zwar aktuell also "mit ohne" jahresweise Betrachtung. Sollte also dem JC bekannt sein, dass der Absatz 5 dort seit Langem "tot" ist.
Ganz genau. Aus § 60 SGB I geht nix hervor. v.a. nicht solch eine Spezialität. Ja und warum man den § 3 ALG II-V ohne den Abs. 5 lesen soll, ist mir auch nicht klar.
Danke!!

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Olivia hat geschrieben: Mi 27. Nov 2019, 23:13 Seit wann muss im Jobcenter ein Vorspracheprotokoll wie beim Notar "v.u.g." unterschrieben werden?
Ach so, ist das gar nicht so üblich (bei Schwerverbrechern wie mir)? Na toll. v. a. weil ich das Wort GetreideSAISON nie gesagt habe.

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Es ist schon toll, Euch hinter sich zu wissen. Es hat mich schon ganz schön fertig gemacht und fast jeglichen Mut genommen. DANKE!

Die Fragezeichen stehen einfach bei:
- wann sollte der Hinweis erfolgen und wann die Anwendung? Dies ist mein zweiter Antrag (abgesehen von der Gründungszeit)
- wird insgeheim doch der Abs. 5 zugrundegelegt? Ansonsten welcher andere Gesetzestext?
- die dreimonatige Erkrankung habe ich via Arb.unfähigkeitsbesch. belegt --> kann man das übersehen und auf "schon wieder in den Wintermonaten" schließen?
- "Saisonbetrieb" (in seiner reinsten Bedeutung im Vergleich zur Eisdiele etc.) kann man doch nicht deklarieren, solange die Dame ihre Brötchen ganzes Jahr kauft.
- und das zweite Kriterium "Schwankungen": wenn die nicht erlaubt wären, wäre doch das "Pausieren" oder das Abmelden und sich wieder Anmelden, wie man mir vor 2 Jahren erklärte, ja auch nicht erlaubt - ist die logische Schlussfolgerung, oder?

Wissen muss man auch, dass die Aufträge super langfristig sind. Was im Februar beauftragt wird, wird Monate lang geliefert. Dann ein "Resumee" gezogen in dem Sinne, als dass es manchmal Änderungen gibt: wenn die Qualität z. B. im Laufe der Zeit abnahm, nimmt der Käufer nicht die komplette kontraktierte Ware. Oder es hat ihm gefallen und man stockt auf. Und erst danach kann ich abrechnen. Somit ist das, was z. B. im Feb. kontraktiert wurde, nicht immer das, was ich Monate später abrechnen kann. Insofern ist eine Prognose auf 12 Monate bissl schwierig.
Zuletzt geändert von Wampe am Do 28. Nov 2019, 00:25, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Beiträge zusammengefügt.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#16

Beitrag von Koelsch »

Ich motze Oli's #6 Schreiben einfach mal noch ein wenig auf
SgDuH,

der Einstufung als Saisonbetrieb wird widersprochen, da die frühere Regelung des § 3 V ALG II-V im August 2016 aufgehoben wurde. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der von Ihnen übersandten Kopie dieses Paragraphen - die "Saisonbetrieb"-Absatz V ist dort aufgehoben.
Heute ist die Rechtslage nach meiner laienhaften Einschätzung wie folgt:
§ 41 SGB II sagt, im Normalfall wird für 1 Jahr bewilligt, außer es wurde vorläufig bewilligt (§ 41 III Nr. 2 SGB II). Dann ist der Bewilligungszeitraum 6 Monate, wie von mir angegeben. Bei selbstständig tätigen schreibt § 41a SGB II grundsätzlich eine vorläufige Bewilligung vor, da das anzurechnende Einkommen immer erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums festgestellt werden kann. Also ist der Bewilligungszeitraum grundsätzlich 6 Monate bei selbstständigen Aufstockern.

Sollte Sie hier anderer Ansicht sein, bitte ich um nachvollziehbare Begründung.

Bei mir ist daher der normale Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten für Selbständige zugrunde zu legen.

Ich beantrage nochmals die sofortige Bearbeitung meines Antrages auf Leistungen nach dem SGB II.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#17

Beitrag von MaRiah »

Sagt mal, einen anderen Betreuer zu verlangen wurde ja verneint. aber kann man auch nicht nach dem Vorgesetzten fragen, wenn man mit seinem Betreuer nicht klar kommt?
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marsupilami
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#18

Beitrag von marsupilami »

Kann man(n).
Vrau auch.

Nur: dann hat man/vrau 2 von der Sorte vor sich sitzen.
Denn i.d.R. decken die Vorgesetzten ihre Nachsitzer.

Andersherum wird ein Schuh draus:
Nimm Dir eine Person Deines Vertrauens als Begleitung mit.
Es muss ja nicht gleich so enden wie bei Koelsch. :unschuld:

Der/die Begleitung muss nix können, wissen, sagen, ....
ABER! Recht hilfreich sind Kenntnisse im Umgang mit Papier und Bleistift/Kugelschreiber und ein paar Kenntnisse der Rechtschreibung um ein wenig mitzuschreiben.
Möglichst in leserlicher Handschrift.
Etwas ..... ich formuliere etwas krass: Arsch in der Hose, um zu sagen: bitte etwas langsamer, ich komm't nicht mehr mit mit dem Mitschreiben.
Der/die Begleitung darf sich auch nicht in's Boxhorn jagen lassen durch Fragen der/des SB nach Namen, Personal-Ausweis, sind sie im System?
Noch nicht mal der Name MUSS genannt werden (Was ich persönlich allerdings für einen Akte der Höflichkeit halte) , der Perso nicht vorgezeigt werden - schon gar nicht den Perso aus der Hand geben um davon eine Kopie anfertigen zu lassen.
Und bei der Frage: sind sie im System? lautet die Antwort: ich bin Begleitung.

Wenn Du niemanden hast, schau mal hier
http://wirgehenmit.org/

oder auch
https://www.elo-forum.org/forums/suche- ... center.65/
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#19

Beitrag von MaRiah »

Danke marsupilami.
Da hätt ich dann sogar die perfekte Person.
Wenn es aber überhaupt noch zu einem Termin kommt 😒
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#20

Beitrag von MaRiah »

Hallo zusammen,
diese Woche werde ich das Schreiben (DANKE EUCH NOCHMALS!) verschicken.

Aber sagt mal, wie sind denn die Erfahrungswerte? Ich nehme an, dass sich hier die meisten auf die eine oder andere Art „gewehrt“ haben. Wie hoch ist die Ausbeute an positiven Ergebnissen? Lenkt das Jobcenter überhaupt ein, wenn ein Unterwürfiger sich erlaubt hat, seine Meinung durchsetzen zu wollen? Oder werden einem sodann Steine in den Weg gelegt? Wie sind denn dann die Verhältnisse mit den Betreuern nach solcher „Meinungsverschiedenheit“, nachdem das ja keine empathischen Verhältnisse sind?

Ich möchte/muss kämpfen, aber habe ja auch noch eine unsichere Zukunft vor mir.
Wie sehr Ihr das?
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#21

Beitrag von Koelsch »

Da kann man keine Prognose geben. Für meine Begriffe ist Deine Sache sehr eindeutig - JC hat Mist gebaut und kennt die Rechtslage nicht. In vielen Fällen, sieht JC so was durchaus ein, oder man muss vor's SG damit.

Aber, auch das darf man nicht verschweigen, sowohl beim JC also auch bei den SG's gibt's nicht nur "gute" Menschen, auch da trifft man ab und an "Idi...."

Einfach mal davon ausgehen, wer nicht kämpft, der hat bereits verloren. Ich bin in Deinem Fall recht optimistisch.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#22

Beitrag von marsupilami »

Das wird.
Keine Bange!

Und selbst wenn das JC wider Erwarten im ersten Anlauf beratungs-resistent sein sollte, gibt es ja noch das SG, wo man beim ersten Mal bzw. in der ersten Stufe ohne Kosten aber mit PKH (Prozeßkostenhilfe auf Antrag) klagen kann.

Nicht gleich jetzt schon schwarz malen. :unschuld:
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#23

Beitrag von Koelsch »

PKH benötigt man dort, wenn man sich einen Anwalt nehmen möchte, was natürlich durchaus sinnvoll ist.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#24

Beitrag von MaRiah »

Ich setzte nun nach Eurem input das Schreiben auf.

Bei weiterer Recherche (um das Thema, wann ich denn hätte auf die jahresweise Betrachtung hingewiesen werden sollen) ist mir dieser Satz aus den Dienstlichen Hinweisen aufgefallen. Uuups - "nicht mit Widerspruch angreifbar"?!
"Bei dem Hinweis auf die jahresbezogene Betrachtung handelt es sich – ebenso wie bei der Kostensenkungsaufforderung nach § 22 SGB II – nicht um einen Verwaltungsakt, da er noch keine Regelung
enthält. Er ist daher auch nicht mit Widerspruch/Klage angreifbar."
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Das ganze findet sich in der Arbeitshilfe zur Feststellung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit aus 2014 (! aktuellere ist nicht zu finden !) unter Nr. 5, S. 23 (https://harald-thome.de/fa/harald-thome ... 014-12.pdf). Ich habe es auch gescreenshotet und ROT markiert (s. Anhang).

***

Auf dieser Seite ist ausserdem der bei mir verwendete Mustertext zu finden (s. Screenshot), allerdings kann man hier schön nachvollziehen, was die Dame (bzgl. Zeitpunkt des Hinweises) nicht aus den Mustertexten zitiert hat (grün markiert, welche Passagen sie zitierte, gelb, welche sie wegließ):

"Soweit sie nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums weiter hilfebedürftig sind, hat dies für Sie keine Auswirkungen. Sind Sie hingegen nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraumes vorübergehend nicht hilfebedürftig, wird bei Ihrer nächsten Antragstellung auch Einkommen aus Ihrer selbständigen Tätigkeit aus den letzten sechs Monaten vor der erneuten Antragstellung berücksichtigt, auch wenn Sie in der Zeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II erhalten haben. Für diese Zeit wird dann Ihr fiktiver Bedarf nach SGB II sowie derjenige der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berechnet."

Hahaha, das ganze stützt sich natürlich auf den auf voriger Seite (Arbeitshilfe S. 22) zitierten § 3 Abs. 5 Alg II-V.

***

@Koelsch: Meinst Du hier evtl. Nr. 1 (§ 41 III Nr. 1 SGB II: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__41.html).

[quote=Koelsch post_id=535271 time=1574929260 user_id=2]
Ich motze Oli's #6 Schreiben einfach mal noch ein wenig auf
...außer es wurde vorläufig bewilligt (§ 41 III Nr. 2 SGB II).
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Zuletzt geändert von MaRiah am Mo 2. Dez 2019, 23:29, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Selbstständigkeit: falsche Einordnung als Saisonbetrieb, jahresbezogene Betrachtung. Was nun?

#25

Beitrag von Koelsch »

Kümmer Dich in dem Fall mal nicht um die Begrifflichkeiten Widerspruch oder kein Widerspruch. Du schreibst dem JC, sie sollen bitte mal rechtlich begründen, wie sie auf Saisonbetrieb kommen. Wenn da das Wort widersprechen drinsteht, dann steht es da eben.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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