Erziehungsberatungsstelle Zuständigkeit bei Tochter des Partners

Hilfe für (alleinerziehende) Mütter und Väter, Behinderte, Schwangere.
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Wubru
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Erziehungsberatungsstelle Zuständigkeit bei Tochter des Partners

#1

Beitrag von Wubru »

Hallo Ihr Lieben,

ich weiß nicht, ob es so richtig hier hinein passt, aber hier ist so viel Schwarmintelligenz, dass ich meine Frage hier stelle:

Ein Paar wohnt etwa 100 km auseinander (Frau Ort B - Mann Ort V)
Bisher wurden meist die Wochenenden am Wohnort der Frau verbracht (Ort B) - sprich, Vater und seine knapp 13jährige Tochter kamen zu Besuch.
Die Tochter lebt erst seit ca. 2 Jahren bei ihrem Vater und das Paar ist über 1 Jahr zusammen.
Am Anfang war alles fein. Aber das konnte natürlich nicht so bleiben, denn Töchterchen hat neben einigen "Schäden/Traumata" auch eine ziemliche ausgeprägte ADHS!
Da sich die Vorkommnisse und Situationen immer weiter zugespitzt haben und es nur noch Stress gibt, den die Partnerin nicht aushält, hat sie "dicht" gemacht und möchte mit professioneller Hilfe das PRoblem angehen.
Natürlich soll der Partner mitkommen.
Das Jugendamt sagt mündlich, es sei nicht zuständig ,da das Töchtern wochentags inzwishcen in einem Internat ist (lebt nicht zuhause, also keine Erziehungshilfe :1: )
Nun begehrt die Partnerin in IHREM Wohnort B staatliche Erziehungsberatung und man sagt ihr, das ginge nicht, weil das Kind nicht bei ihr wohne...
Nur Kinder, die in B gemeldet sind, haben Anspruch.
Obwohl in B. die (Patchwork)Treffen stattfinden.
In Ort V. hat man demnächst einen Termin zur Erziehungsberatung, aber die Wege werden natürlich für die Frau eine Belastung.

Ich meine, die PARTNERIN sucht Unterstützung!! Was hat es dann mit dem Wohnort des Kindes zu tun, zumal auch im Ort B die Treffen stattfinden/fanden?!?!?!

Ist das rechtens so oder ist das wieder ein typischer Fall, dass man mündlich abgewimmelt wird und man so was SCHRIFTLICH beantragen muss??

Danke für Eure Einschätzung (bitte keine Tipps zu der Situation oder ADHS, da wird schon noch therapeutisch nach geschaut)
Es gibt nur zwei Tage im Jahr, an denen man nichts tun kann. Der eine ist gestern, der andere ist morgen. (Dalai Lama)
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Günter
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Re: Erziehungsberatungsstelle Zuständigkeit bei Tochter des Partners

#2

Beitrag von Günter »

Ich würde mal nach Selbsthilfegruppen oder Kinderschutzbund etc googeln.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Erziehungsberatungsstelle Zuständigkeit bei Tochter des Partners

#3

Beitrag von Koelsch »

Und bei den Ämtern sehr deutlich nach schriftlicher Benennung der Rechtsgrundlage fragen. Es kann nicht sein, dass bei solchen "Pendelfamilien" oder bei Internataufenthalt abwimmelt. Entscheidend ist m.E. der "ständige" Aufenthalt, und das ist nun mal der, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Der ist sicher nicht das Internat. Der Aufenthalt dort ist eher zu vergleichen mit Montagestelle weit weg von zu Hause oder der früheren Wehrpflicht. Beides verlegte meines Erachtens nicht den Lebensmittelpunkt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Wubru
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Re: Erziehungsberatungsstelle Zuständigkeit bei Tochter des Partners

#4

Beitrag von Wubru »

Koelsch,
Lebensmittelpunkt? Hmm...nun... man lebt ja sonst nicht zusammen... wie gesagt...die Wochenenden... und evtl. Urlaube...
Es gibt nur zwei Tage im Jahr, an denen man nichts tun kann. Der eine ist gestern, der andere ist morgen. (Dalai Lama)
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Koelsch
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Re: Erziehungsberatungsstelle Zuständigkeit bei Tochter des Partners

#5

Beitrag von Koelsch »

Entscheidend ist m.E., Internat ist nicht Lebensmittelpunkt, sondern entweder Ort B oder Ort V. Nach der Schilderung tendiere ich zu Ort B, denn über die Woche "arbeit" im Internat, dann ab "nach Hause" - und das ist anscheinend dann doch Ort B, wenn man mit Papa regelmäßig dorthin fährt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Tausender
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Re: Erziehungsberatungsstelle Zuständigkeit bei Tochter des Partners

#6

Beitrag von Tausender »

ich schließe mich da Koelsch an. Ich meine auch entscheidend ist der Lebensmittelpunkt. Lebensmittelpunkt ist z.B. dort wo die Familie zusammenlebt. Da die Familientreffen in Ort B stattfinden, müsste der Lebensmittelpunkt auch Ort B sein. Und dies gilt auch, wenn es eine Zweitwohnung ist. also neben der Hauptwohnung eine Zweitwohnung gibt. Die eigentliche Haushaltsführung und der Lebensmittelpunkt kann in einer Zweitwohnung stattfinden, insbesondere dann wenn sie in Größe und Ausstattung die Hauptwohnung übertrifft. (Dann wäre evtl. zu überprüfen,( von Amtswegen, aber das scheint hier derzeit keine Frage zu sein), ob die Hauptwohnung noch Hauptwohnung ist.)
Zu überlegen wäre, ob das Kind in Ort B bei Einwohnermeldeamt angemeldet werden könnte.?
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