WBA fürs Gruselamt - merkwürdige Frage

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Koelsch
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WBA fürs Gruselamt - merkwürdige Frage

#1

Beitrag von Koelsch »

Gruselempfänger erhält von seinem Gruselamt für den fälligen Weiterbewilligungsantrag einen Fragebogen - und der enthält eine neue Frage, die ich mal ziemlich unten rot und fett markiert hab.

Was soll das, was heißt etc. - und wo findet sich die Rechtsgrundlage dafür?
WB-Antrag _ ano.doc
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: WBA fürs Gruselamt - merkwürdige Frage

#2

Beitrag von Olivia »

Auslandsabwesenheit: Nach § 41a SGB XII entfällt die Grundsicherung bei Auslandsaufenthalt nach Ablauf von vier Wochen bis zur Rückkehr ins Inland.

Das Jobcenter möchte nun ermitteln, welche Grundsicherungsempfänger in der Vergangenheit verreist sind. Von denen wird dann bestimmt verlangt, dass sie Angaben machen, wie lange künftige Reisen dauern, wer besucht wird, warum und wie lange sie weg sind.

Klinik und Reha: keine Ahnung, wozu diese Datenerhebung nötig ist.
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Pegasus
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Re: WBA fürs Gruselamt - merkwürdige Frage

#3

Beitrag von Pegasus »

Habe ich so noch nie gelesen und würde nicht darauf eingehen bwz. nach der Rechtsgrundlage fragen. Für mich nicht erforderlich um den Antrag zu bearbeiten.
Lediglich in den Rechtshinweisen steht etwas von mehr als 4 wöchigen Auslandsaufenthalt.
Aber Klinik oder Reher läßt vermuten, das man diese Zeiten dann bei Zahlungen mindern will. Oder versuchen.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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marsupilami
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Re: WBA fürs Gruselamt - merkwürdige Frage

#4

Beitrag von marsupilami »

Ich fürchte aber die kommen dann mit dem 60iger und lassen den WBA liegen, bis die Mitwirkung erfolgte.

Eine Leistungsminderung wg. Klinik-/Reha-Aufenthalt kriegen sie wohl nicht durch.
Das hat doch lange genug gedauert mit der Krankenhaus-Verpflegung und ist zuungunsten der JC's ausgegangen.
Analog dazu können sich die Gruselämter an den 5 Fingern abzählen, wie das für sie im Ernstfall ausgeht.
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marsupilami
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Re: WBA fürs Gruselamt - merkwürdige Frage

#5

Beitrag von marsupilami »

@ wampe: acker Dich mal durch den § 8 SGB XII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__8.html
Dort sind die verschiedenen Leistungen aufgelistet und - vermutlich - dann auch jeweils die Anspruchsvoraussetzungen bzw. Ausschluss-Klauseln.


https://www.geseke.de/buergerinfo/produ ... lhilfe.php
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Günter
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Re: WBA fürs Gruselamt - merkwürdige Frage

#6

Beitrag von Günter »

Ich würde da nur hinschreiben. Welchen Aussagewert hat ein früherer Kur- oder Kkhs-Aufenthalt für ihre Feststellung meiner aktuellen Bedürftigkeit?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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benedetto
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Re: WBA fürs Gruselamt - merkwürdige Frage

#7

Beitrag von benedetto »

Dies hier dürfte sicherlich von den Grundsicherungsämtern für die nachträgliche Prüfung des Anspruchs eines Grusiberechtigten auf Weiterbewilligung herangezogen werden, um Rückerstattungsforderungen geltend zu machen, sofern der Leistungsempfänger eine Ortsabwesenheit von mehr als 1 Monat im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt hatte:

SGB XII § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948), in Kraft getreten am 06.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar
https://dejure.org/BGBl/2019/BGBl._I_S._1948

(4) 1Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
1. nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2. unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

2Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. 3Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. 4Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar.


https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/27a.html
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