Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22264
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#301

Beitrag von Olivia »

Kann denn der Verein Sanktionsfrei die Kürzung einer Sanktion gleichstellen und finanziellen Ausgleich leisten?
jcgeschaedigter
Benutzer
Beiträge: 1336
Registriert: So 8. Okt 2017, 17:41

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#302

Beitrag von jcgeschaedigter »

Olivia hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 20:17 Kann denn der Verein Sanktionsfrei die Kürzung einer Sanktion gleichstellen und finanziellen Ausgleich leisten?
Erwähnt hat der Anwalt heute so etwas, aber konkret geworden ist er nicht.
Knipsibunti
Benutzer
Beiträge: 1282
Registriert: Di 2. Jul 2019, 14:48

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#303

Beitrag von Knipsibunti »

Und der nächste Brief von der Richterin im Briefkasten.
Sie beschwert sich, dass die Unterlagen aus ihren Schreiben vom 10.12. sowie 11.12. noch nicht eingereicht worden seien. Außerdem ist für sie nicht erkennbar, dass die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro bereits erreicht worden sei, denn das entspräche einem monatlichen Einkommen von 1.590 Euro.

Also erneut Schreiben fertig gemacht und darauf verwiesen, dass die Unterlagen aus den Aufforderungsschreiben vom 10.12. bzw. 11.12. bereits am 15.12.2019 im Beisein eines Zeugen in den Briefkasten geworfen wurden und man sich wundert, dass die noch nicht bei der Richterin angekommen sind. Da muss wohl wieder die Poststelle im Gericht schlafen.

Das erneute Schreiben, datiert auf den 17.12.2019, Poststempel des Gerichts am 19.12.2019 kam heute, am 20.12.2019 an. Das Antwortschreiben wurde am 20.12.2019 (also heute noch) in den Briefkasten geworfen. Die Frist im Schreiben vom 17.12.2019 war gesetzt auf: 1 Tag (!), das Schreiben ging bei Gericht aber erst am 19.12.2019 in den Versand. Wer verzögert hier also was?

Die Erklärung war dann relativ simpel, denn der Richterin wurde die abschließende EKS 11/ 2018 bis 04 / 2019 vorgelegt, berücksichtigt wurden natürlich nur die Umsätze von Januar bis April 2019, die für das Geschäftsjahr 2019 relevant sind. Außerdem erhielt sie die abschließende EKS von 05 / 2019 bis 10 / 2019 ... Rechnet man die Umsätze von Januar bis November 2019 zusammen, kommt man, voila, auf 17.000 Euro, die bereits erreicht wurden.

Auch hier finde ich es empörend, dass das Gericht nicht dazu in der Lage war, diese zwei Zahlen zusammenzuaddieren, denn beide Bescheide liegen dem Gericht vor. Besser noch: Das Verfahren um die abschließende EKS 11 / 2018 bis 04 / 2019 war bereits Bestandteil eines Verfahrens ihrer Kammer. Das heisst, die EKS hatte besagte Richterin schon in der Vergangenheit auf dem Tisch. Die EKS war abschließend und alle Betriebsausgaben wurden anerkannt (Reisekosten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Fremdleistungen und so weiter).

Selbst der Richterin ist wohl aufgefallen, dass es da eine signifikante Differenz gibt:
Nämlich dass 11/2018 bis 04/2019 alle Betriebsausgaben anerkannt sind, ab 11/2019 bis 04/2020 in der Prognose aber alle ähnlich lautenden Betriebsausgaben ersatzlos gestrichen wurden.

Interessant in dem Zusammenhang auch, dass das Gericht wohl weitergehend recherchiert haben muss, denn es lag ein Ausdruck unserer Webseite vom 17.12.2019 bei. Da die Internetseite bisher weder dem Jobcenter, noch dem Gericht bekannt gegeben wurde, ist das schon etwas merkwürdig. Ist das überhaupt noch dienstlich? Was hat jetzt die Webseite mit dem Leistungsbezug zu tun?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89507
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#304

Beitrag von Koelsch »

Wegen der Website würde ich mir keine Gedanken machen, Gericht muss ja "ermitteln"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22264
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#305

Beitrag von Olivia »

Immerhin ist das Verfahren jetzt endlich in Gang gekommen. Der Postverzögerung sollte immer detailliert widersprochen werden, damit das Eilverfahren nicht abgelehnt wird "mangels Interesse an einem zügigen Verfahren".

Lassen sich evtl. einige Dokumente hinfaxen, um die Verzögerung bei der Poststelle zu umgehen? Zum Beispiel mit dem Faxdienst aus PP's Thread www.simple-fax.de

Oder
Wer eine FRITZ!Box nutzt, muss keinen zusätzlichen Dienst aufsuchen, sondern kann die Gerätefunktionen nutzen.

https://www.giga.de/software/telekommun ... los-faxen/
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30949
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#306

Beitrag von kleinchaos »

Auch Faxe kommen meist in der Poststelle an
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
Pegasus
Update-Chefin
Beiträge: 12361
Registriert: So 19. Okt 2008, 12:31

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#307

Beitrag von Pegasus »

Ich benutze schon ewig die FritzBox zum Faxversand. Spart mir das Papier und Farbe zum drucken. Und ich erhalte eine Bestätigung nebst Faxinhalt an meine Mail-Adresse.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
Knipsibunti
Benutzer
Beiträge: 1282
Registriert: Di 2. Jul 2019, 14:48

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#308

Beitrag von Knipsibunti »

Vielleicht bin ich auch zu doof dazu.
Ich habe das Fax an der Fritzbox eingerichtet und dann auch ein Fax versendet, bekam die Bestätigung von meiner Fritzbox an meine email-Adresse geschickt mit dem Status "ok" bzw. "gesendet". Aber: Das Fax kam beim Empfänger (Sozialgericht) nie an.

Aber was kleinchaos schreibt ist schon richtig.
Wir haben das ganz aktuell nachvollzogen:
Richterin schreibt Brief am 17.12.2019 und in dem Fall ging es vergleichsweise schnell: Postausgangsstempel des Gerichts auf dem Briefumschlag 19.12.2019, Brief lag am 20.12.2019 im Briefkasten. Aber auch hier: Es vergingen wieder mindestens zwei Tage zwischen Erstellung des Schreibens und Versand. Pikant dabei: Richterin schreibt im Brief: Frist 1 Tag (fett markiert mit Ausrufezeigen).

Ich hatte aber auch schon Sozialgerichtspost, die 2 Wochen gebraucht hat. Nicht der Postweg, der ging an einem Tag. Aber die Differenz zwischen Briefdatum und Postausgangsstempel auf dem Briefumschlag. Das Sozialgericht kennt die Problematik, dennoch ignorieren die Richter das und schieben die Schuld stets auf die andere Seite.
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30949
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#309

Beitrag von kleinchaos »

Bissel OT: ich hab schonmal einen Widerspruchsbescheid gesehen, der trug 4 verschiedene Datumsangaben, jeweils per Hand geändert, innerhalb von 4 Monaten
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22264
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#310

Beitrag von Olivia »

Knipsibunti hat geschrieben: So 22. Dez 2019, 12:25 Ich habe das Fax an der Fritzbox eingerichtet und dann auch ein Fax versendet, bekam die Bestätigung von meiner Fritzbox an meine email-Adresse geschickt mit dem Status "ok" bzw. "gesendet". Aber: Das Fax kam beim Empfänger (Sozialgericht) nie an.
Multi-Fax zugleich als Kontrolle an die eigene Faxrufnummer?
Knipsibunti
Benutzer
Beiträge: 1282
Registriert: Di 2. Jul 2019, 14:48

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#311

Beitrag von Knipsibunti »

Das Sozialgericht hat nun den Beschluss am 23.12.2019 gefasst, dieser wurde am 27.12.2019 zugestellt.

Die Richterin erkennt zwar die Betriebsausgaben nahezu vollumfänglich an, glaubt jedoch bei den Fremdleistungen festzustellen, dass diese "zu hoch" seien und im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei, ob diese überhaupt in dem Umfang notwendig sind. Gleichermaßen stellt sie fest, dass zumindest 25% vom Gesamtumsatz vorerst anzuerkennen und "angemessen" seien.
Auch sie hat es also nicht verstanden, dass jcgeschaedigter niemanden beschäftigt, sondern lediglich durch Verwaltung des PayPal-Kontos meinen Anteil von 50% einnimmt und monatlich an mich auszahlt.
Mit anderen Worten: Die Richterin verlangt von jcgeschaedigter, mir 25% meines Geldes zu unterschlagen. Sie hat es also nicht begriffen oder wollte es nicht begreifen.

Eigentlich könnte dennoch fast alles in Ordnung sein, hätte sie nicht auch gleich den prognostizierten Umsatz von 6.000 Euro im Bewilligungsabschnitt auf über 9.000 Euro festgesetzt. Das hat sie deshalb gemacht, weil sie durch Schnüffeln auf der Homepage und einer dort angebrachten Meldung feststellte, dass aufgrund Kleinunternehmerregelung PayPal für November und Dezember eingeschränkt bzw. nicht verfügbar ist, da sonst die Kleinunternehmergrenze überschritten wird. Sie hat also demnach die 17.500 Euro durch 12 geteilt und behauptet, der Umsatz wäre durchschnittlich monatlich bei 1.500 Euro. Das mal sechs ergibt dann eben 9.000 Euro und das hat sie dann als prognostizierten Umsatz festgelegt und die Prognose um über 3.000 Euro Umsatz erhöht, was natürlich dann auch einen um über 3.000 Euro höheren Gewinn ergibt.

Dass im November bereits (nachgewiesen durch EÜR und Kontoauszüge) ein Verlust von 900 Euro entstanden ist, die Betriebseinnahmen unter 200 Euro lagen und auch im Dezember diese 1.500 Euro Umsatz gar nicht erreicht werden, erklärte sie damit, dass jcgeschaedigter schließlich im November auf drei Sportevents tätig war und wenn die Bilder dann im neuen Jahr online kämen, würden ja entsprechend deutlich höhere Umsätze erzielt werden, was die Verluste der beiden Vormonate ausgleiche.
Auch das ist für mich völlig unlogisch. Denn erstens ist noch gar nicht gesichert, wann die Bilder online sein werden und angesichts der gesundheitlichen Situation ist es fraglich, ob die überhaupt online kommen können in absehbarer Zeit... und selbst wenn, werden die (auch aus der Erfahrung nach) eben nicht "einen deutlich höheren Umsatz" erwirtschaften, welche die Verluste der Vormonate so stark ausgleichen, wie die Richterin das prognostiziert.

Alles in allem wurde erreicht, dass jcgeschädigter anstatt 303 Euro monatlich nun etwa 430 Euro monatlich erhält. Das sind immer noch über 300 Euro weniger, als er zum Leben benötigt. Das Konto ist weiterhin im Minus, Lebensmittel können nicht gekauft werden. Zwar ist die Miete nun "abgedeckt", aber selbst für die einfachsten Dinge wie Haushaltsstrom und Telefon (laufende Verträge) reicht es schon nicht mehr. Für Lebensmittel und alles andere sind nach wie vor gar keine Mittel vorhanden.

Angestrebt wird nun das LSG-Verfahren, aber ob das mehr Erfolg verspricht? Ich bin da inzwischen skeptisch und habe es aufgegeben, an einen Rechtsstaat zu glauben.


Letztlich ist es ein Teilsieg:
Die Betriebsausgaben hat selbst diese Richterin als notwendig und angemessen anerkannt. Das betrifft das Darlehen für den Kauf der Kamera sowie die Fahrt-, Reise- und Übernachtungskosten. Über die Steuerberaterkosten hat sie im Beschluss kein Wort verloren, da die aufgrund Stundung bis Mitte Januar noch nicht angefallen waren. Aber das ist der nächste Punkt: Die Rechnung für den Steuerberater von knapp 480 Euro wird Mitte Januar fällig. Der Steuerberater hat sie lediglich aufgrund der Notlage von jcgeschaedigter um einen Monat gestundet. Von was soll er diese Rechnung nun bezahlen?

Er hat zwei Optionen:
Er kann die Brutto-Umsatzerlöse zweckentfremden, um Lebensmittel zu kaufen und wäre dann im Privatleben (vorerst) "abgesichert". Dann kann er aber den Steuerberater nicht bezahlen, was dann ein Mahnverfahren, massive Kosten und mehr zur Folge haben wird.
Oder aber er kann den Steuerberater bezahlen, die Rechnung, die bereits seit November vorliegt und nur aus Freundlichkeit des Steuerberaters gestundet wurde, hat dann aber nichts zu essen.

Denn schließlich hat jcgeschäedigter zwar nicht 700 Euro, aber immer noch über 500 Euro monatlichen Gewinn. Wo der ist, können weder er, noch ich beantworten. Auf dem Konto jedenfalls nicht. Hypothetisch im Kopf der Richterin vielleicht, die mit völlig unrealistischen Zahlen jongliert und zwar nachvollziehbare Behauptungen aufführt, die aber praktisch nicht auftreten oder zu erreichen sind. Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass sich ALG II aufgrund hypothetischer Überlegungen berechnet, wie etwas sein KÖNNTE.

So viel zum Update.
Uns steht das Wasser bis zum Hals. jcgeschaedigter bekommt im Übrigen die Leistungen auch erst ab dem 07.11.2019, denn bis zu dem Zeitpunkt war das Konto noch im "Positiven". Auch das ist ein Witz, denn das Geld war längst durch gebuchte betriebliche Fahrten (nämlich zwei der angesprochenen Events) bereits unumkehrbar und unabwendbar verplant (da Stornierungen zu dem Zeitpunkt nicht mehr möglich waren und Hotels das Geld sofort und nicht "auf Rechnung zahlbar in 14 Tagen" wollen).


Vielleicht postet jcgeschaedigter den Beschluss noch ins Forum und auch die Klage fürs Beschwerdeverfahren am LSG. Aber erstmal müssen wir bis 6. Januar warten, denn so lange ist der Anwalt im Urlaub. Die Beschwerdeklage geht zwar bereits heute in die Post, PKH wird beantragt, aber das Verfahren wird sich demnach noch viel länger ziehen.


Interessantes Detail auch:
Frau Richterin forderte am 17.12.2019 an, zu erklären, wie und warum man "behauptet", dass man im Dezember keine Umsätze mehr machen darf, denn das habe sie auf der Webseite gefunden. Sie forderte eine Stellungnahme. Diese Anfrage lag am 20.12.2019 im Briefkasten, wurde am 19.12.2019 im Sozialgericht als Postausgang abgestempelt.
Die Antwort wurde am 20.12.2019 verfasst und noch am selben Tag ans Gericht geschickt.

Der Beschluss ist vom 19.12.2019.
Das heisst, sie hat Dinge angefordert, aber auf die Antwort gar nicht mehr gewartet, denn der Beschluss war fertig noch bevor sie die Antwort überhaupt erreichen konnte. Das ist in dem Fall "brisant", da mit dem Schreiben die EKS 11/2018 bis 04/2019 sowie 05/2019 bis 10/2019 mitgesendet wurden, die einen Gewinn von einmal knapp 400 Euro und einmal ein Minus von knapp 400 Euro ausweisen und eben belegen, dass diese 3.300 Euro Gewinn, welche die Richterin im Beschluss fabuliert, im gesamten Geschäftsjahr 2019 nicht entstanden sind.

Zwar waren es 17.000 Euro Umsatz bis Ende November 2019, aber eben auch entsprechende Ausgaben.
Das heisst:
Von Januar 2019 bis Oktober 2019 wurde ein faktischer Gewinn von 0 Euro erzielt.
Für November 2019 bis April 2020 "prognostiziert" die Richterin jedoch einen Gewinn von 3.300 Euro.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89507
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#312

Beitrag von Koelsch »

Bleibt also letztlich nur, auf's LSG hoffen und künftig nix über Umsatz oder Ähnliches im WWW kundtun
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Knipsibunti
Benutzer
Beiträge: 1282
Registriert: Di 2. Jul 2019, 14:48

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#313

Beitrag von Knipsibunti »

Das war in dem Fall aber notwendig, denn ich kann nicht die Zahlungssysteme deaktivieren, eine Bestellung demnach unmöglich machen, ohne den Kunden darüber zu informieren, was los ist und ab wann es wieder funktioniert.

Die Überschneidung bezüglich Information Kleinunternehmer 17.500 Euro <> 22.000 Euro ärgert mich nach wie vor und es ist mir unverständlich, wieso der Steuerberater, der die Situation kennt und auch Geld bekommt, diese Information nicht weitergegeben hat. Aber egal, die Meldung ist von der Homepage wieder entsprechend runter.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22264
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#314

Beitrag von Olivia »

Was für ein Durcheinander! Das LSG ist jetzt die letzte Hoffnung. Ist denn dort ebenfalls ein Eilverfahren unmittelbar im Anschluss an das SG-Verfahren möglich? Und wenn ja, wie lange dauert das Verfahren dort? Auch wieder acht Wochen? Das läuft ja faktisch auf eine Gewerbestilllegung hinaus, wenn das alles so weitergeht.

Und kann der Verein Sanktionsfrei eine Unterstützungsleistung gewähren?

Könnte nicht nach dem Urteil ein erneuter Antrag an das Jobcenter gerichtet werden, dass der Lebensunterhlt nicht sichergestellt ist und deshalb eine erneute Bescheidung erforderlich ist?
Knipsibunti
Benutzer
Beiträge: 1282
Registriert: Di 2. Jul 2019, 14:48

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#315

Beitrag von Knipsibunti »

Es steht und fällt eben mit dem zuständigen Richter.
Bekommst Du einen Richter, der die Situation versteht und durchblickt, dann hast Du gute Chancen. Bekommst Du, wie im Fall von jcgeschaedigter eine Richterin, die auf ihren Standpunkt beharrt und die sich eher mäßig für die Interessen des arbeitenden ALG-II-Empfängers interessiert, dann hast Du am Ende einen solchen Beschluss.
Immerhin, und das hatte ich nicht erwartet, hat sie die Reisekosten und auch das Darlehen für die Kamera als "plausibel", "angemessen" und "notwendig" beschieden. Das ist zumindest etwas, was ich nicht erwartet habe. Ich habe mit einer kompletten Ablehnung gerechnet.

Dass sie aber zeitgleich das prognostizierte Einkommen hochsetzt, ist schon bemerkenswert. Denn wenn sie das nicht getan hätte, wäre der prognostizierte Gewinn von 3.300 Euro auf 300 Euro abgeschmolzen und somit wäre kein Anrechnungsbetrag für den Bewilligungsabschnitt entstanden. Denn der 3.300 Euro von ihr prognostizierten Gewinn erreicht sich lediglich dadurch, dass die Richterin den prognostizierten um 33% erhöht hat.

Sanktionsfrei hatte ich geschrieben, die haben sich aber leider nicht mehr gemeldet. Es sind wohl eben auch Feiertage.

Ein erneuter Antrag ans Jobcenter bringt nichts, denn die verweisen dann auf den Gerichtsbeschluss und lehnen das ab. Wir haben ja auch eine entsprechend angepasste und korrigierte Prognose eingereicht, auch diese wurde komplett vom Jobcenter missachtet. Es ist dem Jobcenter hier vollkommen egal, was Du einreichst. Die ziehen ihr Ding durch und fertig. Was Du zwischendrin schreibst oder einreichst, geht denen vollkommen am Hintern vorbei, das findet einfach keinerlei Beachtung.

Das erste große Event im Februar 2020 haben wir jedenfalls bereits abgesagt: Geldmangel.
Unterkunft und Reisekosten können nicht vorfinanziert werden. Dadurch fallen natürlich auch Umsätze im März bzw. April weg.
Ist scheinbar wohl so von der Richterin gewollt bzw. wurde billigend in Kauf genommen. Weitsichtigkeit ist eben nicht Jedermanns Stärke.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22264
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#316

Beitrag von Olivia »

Und wurden nun die vollständigen Kontoauszüge vom Sozialgericht an das JC weitergeleitet?
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22264
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#317

Beitrag von Olivia »

An das Landessozialgericht:
Hiermit lege ich Berufung ein gegen das Urteil des Sozialgerichts. Mein Lebensunterhalt ist auch nach dem Urteil nicht annähernd gedeckt. Nach § 41a II SGB II ist die vorläufige Leistung so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf des Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist. Dies ist überhaupt nicht der Fall. Weder kann die Miete bezahlt noch Essen gekauft werden. Bitte treffen Sie sofort eine Anordnung, die die Notlage beendet.
An das Jobcenter:
Hiermit beantrage ich volle Leistungen aufgrund einer Änderung der bekannten und prognostizierten Verhältnisse. Ab sofort kann ich keine Sportevents mehr finanzieren. Aus diesem Grund geht der Umsatz ab Anfang Januar 2020 prognostisch auf Null herunter. Gemäss § 41a II SGB II ist eine Entscheidung zurückzunehmen, wenn sich die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen ändern und eine Unterdeckung des Lebensunterhaltes droht. Diese Unterdeckung ist bereits eingetreten.

Ich setze dem Jobcenter eine Frist von 7 Tagen, inerhalb derer vollständige Leistungen zu gewähren sind. Anderenfalls werde ich einen erneuten Eilantrag beim Sozialgericht stellen, da der Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist.
Der Antrag beim Jobcenter sollte unter persönlicher Vorsprache abgegeben werden, zusammen mit einem Antrag auf einen Vorschuss über 100 €, da der Kühlschrank leer ist und Hunger nicht nur droht, sondern bereits da ist! Das Jobcenter soll jetzt einen Gutschein über diesen Betrag zur Barauszahlung im Einzelhandel erstellen.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89507
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#318

Beitrag von Koelsch »

  1. Es ist ein Beschluss, gegen den ist Beschwerde, nicht Berufung möglich.
  2. Sollte die Begründung über den RA erfolgen, es reicht nicht zu sagen "Tasche leer", da muss tz.B. detailliert begründet werden, warum die Erhöhung der Betriebseinnahmen falsch ist
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22264
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#319

Beitrag von Olivia »

Und was ist mit einem zusätzlichen Antrag an das Jobcenter wegen Änderung der entscheidungserheblichen Tatsachen? Daraufhin müsste das Jobcenter eigentlich einen Änderungsbescheid mit vollem Regelsatz erlassen - wenn nicht, wären dagegen wiederum Rechtsmittel möglich, oder?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89507
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#320

Beitrag von Koelsch »

Kann man durchaus versuchen und Rechtsmittel wären möglich
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Knipsibunti
Benutzer
Beiträge: 1282
Registriert: Di 2. Jul 2019, 14:48

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#321

Beitrag von Knipsibunti »

Eine vorab begründete Beschwerde ging heute bereits an das LSG per Post.
PKH-Antrag ist ebenfalls gestellt, PKH-Antrag wurde heruntergeladen, ausgefüllt, Kontoauszüge etc. pp. für den PKH-Antrag beigefügt, um diesen Vorgang zu beschleunigen. Es ist beabsichtigt, für das LSG-Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt einzusetzen.

Alternative Prognose wurde schon vor über einen Monat eingereicht. Ohne Ergebnis. Aber an der Stelle noch einmal "Druck" machen, könnte sinnvoll sein.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22264
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#322

Beitrag von Olivia »

Knipsibunti hat geschrieben: Mo 30. Dez 2019, 17:29 Alternative Prognose wurde schon vor über einen Monat eingereicht. Ohne Ergebnis. Aber an der Stelle noch einmal "Druck" machen, könnte sinnvoll sein.
SgDuH,

vor über einem Monat habe ich volle Leistungen aufgrund einer Änderung der bekannten und prognostizierten Verhältnisse beantragt. Ab sofort kann ich nun auch keine Sportevents mehr finanzieren. Aus diesem Grund geht der Umsatz ab Anfang Januar 2020 prognostisch sogar auf Null herunter. Gemäss § 41a II SGB II ist eine Entscheidung zurückzunehmen, wenn sich die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen ändern und eine Unterdeckung des Lebensunterhaltes droht. Diese Unterdeckung ist bereits eingetreten und wird sich verschärfen. Es laufen inzwischen wegen der Unterdeckung Mietschulden auf, und über Weihnachten hatte ich fast nichts mehr zu essen im Kühlschrank!

Ich setze dem Jobcenter nun eine allerletzte Frist bis zum 04.01.2020, innerhalb derer vollständige Leistungen zu gewähren sind. Ändern Sie den bestehenden Bewilligungsbescheid sofort und schicken Sie mir einen Änderungsbescheid, der den Umsatzrückgang auf Null berücksichtigt! Anderenfalls werde ich einen erneuten Eilantrag beim Sozialgericht stellen, da der Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist. Ich weise darauf hin, dass sich die Sachbearbeiter im Jobcenter bei weiterer Verschleppung persönlich strafbar machen. Meine besondere Notlage ist bekannt, belegt und offenkundig.

Anlagen:
- EKS mit Nullumsatz in den verbleibenden Monaten des BWZ
- datenschutzgerecht geschwärzte Kontoauszüge als Nachweis für die Mittellosigkeit
Knipsibunti
Benutzer
Beiträge: 1282
Registriert: Di 2. Jul 2019, 14:48

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#323

Beitrag von Knipsibunti »

Danke ... und ist bereits in die Wege geleitet. Wenngleich ich nicht denke, dass sich das Jobcenter diesbezüglich bewegen wird. Die werden einfach auf den Beschluss verweisen und damit ist der Fall für das Jobcenter erledigt. Das Gericht hat entschieden und daran halten die sich. Beschwere an das LSG wurde bereits gestern versendet.

Da wir nun über ein funktionsfähiges Fax verfügen (Deppenfehler von mir, der von einem Besuch korrigiert wurde), ging das Ganze auch bereits per Fax raus, am 02. Januar dann per Post.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22264
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#324

Beitrag von Olivia »

Meiner Ansicht nach handelt es sich bei dem neuen Antrag auf Änderung um einen extra Vorgang = neue Widerspruchs- und Klagemöglichkeit. Das kann nicht einfach unter Hinweis auf ein anderes laufendes Verfahren abgebügelt werden. Das Jobcenter ist ja auch dazu gehalten, schnell zu reagieren, wenn eine Unterdeckung des Existenzminimums eintritt.
Knipsibunti
Benutzer
Beiträge: 1282
Registriert: Di 2. Jul 2019, 14:48

Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorl.Bescheid

#325

Beitrag von Knipsibunti »

Prinzipiell vielleicht ja.
Aber hier ist bei mir inzwischen auf 21 Seiten und bei jcgeschaedigter auf 14 Seiten dokumentiert, was die Berliner Behörde tatsächlich macht und wie sehr sie Rechte mit Füßen tritt. Man kanns versuchen, aber wenn selbst ein Rechtsanwalt mit den Schultern zuckt und sagt: "Sie haben alles richtig gemacht." und dann trotzdem nicht geholfen wird, dann merkt man, dass es mit dem Rechtsstaat in dem Bereich nicht mehr weit her ist.
Antworten

Zurück zu „Selbstständig und ALG II/Hartz IV“