Hausverkauf
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eLB, selbstständiger Aufstocker erhielt für 2019 den anhängenden vorläufigen Bescheid. JC war bekannt, dass er sein Häusle veräußern will/muss. Das ist jetzt erfolgt, Zahlung erfolgt jetzt im Januar.
Beim gestrigen Stammtisch berichtete er, er habe beim JC in der Link oder Rechtabteilung? antreten müssen. Dort habe man ihm eröffnet, da er ja nun sein Häuschen verkauft habe und jetzt also mit satt Geld zu rechnen habe, solle er bitte berücksichtigen, dass JC nach Geldzufluss natürlich von ihm die Leistungen aus 2019 zurückfordern werde.
Eure Sicht der Dinge???
Beim gestrigen Stammtisch berichtete er, er habe beim JC in der Link oder Rechtabteilung? antreten müssen. Dort habe man ihm eröffnet, da er ja nun sein Häuschen verkauft habe und jetzt also mit satt Geld zu rechnen habe, solle er bitte berücksichtigen, dass JC nach Geldzufluss natürlich von ihm die Leistungen aus 2019 zurückfordern werde.
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Hausverkauf
Ich habe den Bescheid auch gesehen.
Eine darlehensweise Gewährung habe ich nicht gesehen (es sei denn sie wäre auf S. 2 vermerkt gewesen, woran ich mich jetzt nicht erinnern kann).
Eine darlehensweise Gewährung habe ich nicht gesehen (es sei denn sie wäre auf S. 2 vermerkt gewesen, woran ich mich jetzt nicht erinnern kann).
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Hausverkauf
Nein, kein Darlehen und Haus war wohl auch nicht unangemessen oder so. Verkauf hatte wohl persönliche Gründe (Trennung).
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- marsupilami
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Re: Hausverkauf
https://www.hartz4.org/hartz-4-rueckzahlung/In § 45 SGB X steht, dass ein Leistungsempfänger grundsätzlich keine Hartz-4-Rückzahlung tätigen muss, wenn er “auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat” und das Vertrauen schutzwürdig ist. Schutzwürdig ist der Empfänger dann, wenn er in große finanzielle Schwierigkeiten kommen würde oder andere “unzumutbare Nachteile” hätte, wenn das Geld zurückgefordert würde.
Und dann schon mal vorsichtshalber:
https://www.hartziv.org/news/20101216-e ... tz-iv.htmlVerkaufen ALG-II-Bezieher ihr Eigenheim, kann der Erlös nicht unbedingt als Einkommen angerechnet werden. Diesen Grundsatz äußerte das Bundessozialgericht in Kassel in einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember.
Und hier
https://www.hartz4.org/haus-verkaufen/
wird Wampe's Einschätzung von wg. angemessene Größe geteilt.
Ist zwar schon ziemlich alt, könnte aber evtl. nützlich sein
https://www.elo-forum.org/threads/hartz ... auf.23778/
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Hausverkauf
M.E. kommt es nur auf den tatsächlichen VA an. Der hatte nur Vorläufigkeit wg. variablen Einkommens festgesetzt, kein sonstiger Vorbehalt.
Damit ist jetzt nur noch abschließend zu bewilligen, soweit der Vorbehalt reichte, also Einkommen mit dem abschließenden EKS-Zahlenwerk!
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- kleinchaos
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Re: Hausverkauf
Wenn beim Erstantrag ein Haus oder Wohnung als Vermögen angegeben wird und es nicht selbst bewohnt wird oder es unangemessen groß ist und vom JC deshalb die Veräußerung "befohlen" wird, dann gibts das erste halbe Jahr ALG2 nur als Darlehen. Kann das Haus in dem halben Jahr nicht verkauft werden, gibts das nächste halbe Jahr ganz normal als Bedarf.
Nun muss man aber aufpassen und das erste halbe Jahr als Bedarf beantragen, sonst bleibt das Darlehen vin an den Sanktnimmerleinstag bestehen
Nun muss man aber aufpassen und das erste halbe Jahr als Bedarf beantragen, sonst bleibt das Darlehen vin an den Sanktnimmerleinstag bestehen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Hausverkauf
Es wurde, da bin ich mir sicher, kein Darlehen gegeben.
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- marsupilami
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Re: Hausverkauf
Vermutlich bin ich jetzt komplett auf dem Holzweg:
Widerspruch gegen die Rückzahlung, weil nicht von vorneherein als Darlehen gewährt?
Widerspruch gegen die Rückzahlung, weil nicht von vorneherein als Darlehen gewährt?
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Muss das sein?
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Re: Hausverkauf
Isch weiß, isch bin ene fiese Möp
aber es beruhigt mich ungemein, dass Ihr auch genauso rumeiert, wie ich das getan habe.
Ich mach's mal ganz einfach: Vorläufige Bewilligung Januar - Dezember 19, dann aktuell erneute vorläufige Bewilligung Januar 20 bis Dezember 20.
Geld vom Hausverkauf kommt im Januar 20 - und die heilige Kuh Zuflussprinzip sagt muh zu 2019 ..... und tigerlaw erläuterte dem eLB dann gestern, dass er erstens, mit der Zahlung aus dem Bezug raus ist, wie viel er zweitens als Schonvermögen "behalten" dürfe, wie und wieviel er als jetzt 64-jähriger "schadlos" in eine Altersvorsorge umschichten könne und dass er in der Zeit außerhalb des Bezugs durchaus in sein Gewerbe investieren könne, da käme kein SB, der ihm wortreich erklärt: PC ist nicht notwendig, Filzstift und Schreibblock sind ausreichend und angemessen und notwendig.
aber es beruhigt mich ungemein, dass Ihr auch genauso rumeiert, wie ich das getan habe.
Ich mach's mal ganz einfach: Vorläufige Bewilligung Januar - Dezember 19, dann aktuell erneute vorläufige Bewilligung Januar 20 bis Dezember 20.
Geld vom Hausverkauf kommt im Januar 20 - und die heilige Kuh Zuflussprinzip sagt muh zu 2019 ..... und tigerlaw erläuterte dem eLB dann gestern, dass er erstens, mit der Zahlung aus dem Bezug raus ist, wie viel er zweitens als Schonvermögen "behalten" dürfe, wie und wieviel er als jetzt 64-jähriger "schadlos" in eine Altersvorsorge umschichten könne und dass er in der Zeit außerhalb des Bezugs durchaus in sein Gewerbe investieren könne, da käme kein SB, der ihm wortreich erklärt: PC ist nicht notwendig, Filzstift und Schreibblock sind ausreichend und angemessen und notwendig.
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Re: Hausverkauf
Warum ist er mit der Zahlung aus dem Bezug raus?
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Re: Hausverkauf
Mal als Hinweis, wenn der jetzt 64-jährige selbständig sein sollte, wie Du ja oben schreibst, dann könnte er den gesamten übersteigenden Betrag als Einmalzahlung in einem Rürup-Vertrag verrenten lassen.
Dann bekommt der Betroffene im Alter eine Zusatzrente zusätzlich zum Regelsatz in Höhe von bis zu 216 €, davon sind die ersten 100 € Rente voll erhältlich. Die weiteren 116 € müssten sich aus 387 € Rente ergeben, da dieser Rententeil zu 70% auf die Grusi angerechnet wird.
Für 100 € Zusatzrente müssten 27.000 € bis 36.000 € Guthaben eingezahlt werden. Für die darüber hinaus gehende Zusatzrente müsste man genau hingucken, denn da würden wie gesagt 70% auf die Grusi angerechnet werden. Für 387 € Rente würden weitere 104.500 € bis 139.300 € Einmalzahlung zu leisten sein.
Also: für die volle Zusatzrente von 216 € müssten 131.500 € bis 175.300 € eingezahlt werden.
Das alles geht neben dem Schonvermögen, da es sich bei Rürup um privilegierte Altersvorsorge handelt!
Dann bekommt der Betroffene im Alter eine Zusatzrente zusätzlich zum Regelsatz in Höhe von bis zu 216 €, davon sind die ersten 100 € Rente voll erhältlich. Die weiteren 116 € müssten sich aus 387 € Rente ergeben, da dieser Rententeil zu 70% auf die Grusi angerechnet wird.
Für 100 € Zusatzrente müssten 27.000 € bis 36.000 € Guthaben eingezahlt werden. Für die darüber hinaus gehende Zusatzrente müsste man genau hingucken, denn da würden wie gesagt 70% auf die Grusi angerechnet werden. Für 387 € Rente würden weitere 104.500 € bis 139.300 € Einmalzahlung zu leisten sein.
Also: für die volle Zusatzrente von 216 € müssten 131.500 € bis 175.300 € eingezahlt werden.
Das alles geht neben dem Schonvermögen, da es sich bei Rürup um privilegierte Altersvorsorge handelt!
Re: Hausverkauf
Weil die im deutlichen 5-stelligen Bereich liegen wird, und wie Du aus dem Bescheid siehst, hat er einen Bedarf von € 724HarzerUrvieh hat geschrieben: ↑Mi 8. Jan 2020, 15:50 Warum ist er mit der Zahlung aus dem Bezug raus?
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Re: Hausverkauf
Na dann:
Schonvermögenskonto anlegen, Rürup-Zusatzrente von 100 € veranlassen, Gewerbe aufstocken, Haushalt auf Vordermann bringen und Wohnung renovieren, und vielleicht mal eine Reise machen.
Schonvermögenskonto anlegen, Rürup-Zusatzrente von 100 € veranlassen, Gewerbe aufstocken, Haushalt auf Vordermann bringen und Wohnung renovieren, und vielleicht mal eine Reise machen.
Re: Hausverkauf
Och Oli.......Lirumlarumlöffelstiel ....... wer rüpupt hat später auch nicht viel. Ist genauso ein totes Pferd wie Riester und was da sonst noch auf den Markt ist. Und meines Wissens müssen auch diese "Renten" später versteuert werden.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Re: Hausverkauf
Ja aber...Koelsch hat geschrieben: ↑Mi 8. Jan 2020, 16:02Weil die im deutlichen 5-stelligen Bereich liegen wird, und wie Du aus dem Bescheid siehst, hat er einen Bedarf von € 724HarzerUrvieh hat geschrieben: ↑Mi 8. Jan 2020, 15:50 Warum ist er mit der Zahlung aus dem Bezug raus?
Ich habe auch gelesen, dass nächster BWZ von 01-2020 bis 12-2020.
Demnach müsste eLB doch erst danach die aEKS abgeben und dann schauen wir mal, ob Bezug oder nicht, richtig?
Wäre mir neu, wenn man während des Bezugs wegen plötzlichem Reichtum aus dem Bezug aussteigen kann, oder?
Warum ist der Folge-BWZ überhaupt ein Jahr und nicht 6 Monate lang?
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Re: Hausverkauf
Nein. In diesem Fall geht es darum, dass eine Erbschaft verteilt werden soll auf den späteren Zeitraum der Grusi. 100 € Zusatzrente sind anrechnungsfrei und müssen auch nicht versteuert werden. Rürup ist nur der Mantel, unter dem diese Transaktion durchgeführt wird, damit es später anrechnungsfrei ist. Es handelt sich um eine Zusatzrente, die zusätzlich zur Grundsicherung gezahlt wird!
Re: Hausverkauf
Das zulässige Schonvermögen lässt sich sehr schnell dezimieren durch eine Einmalzahlung in einen Rürupmantel. Dieser kommt dann in Kürze zur Verrentung und sichert 100 € Zusatzrente. Durch geschickte Gestaltung kann alsbald wieder Leistungsbezug eintreten.
Re: Hausverkauf
Na ja, die Aussicht auf die Rente plus Zusatzrente aus "versenktem" Schonvermögen könnten einem wieder eintretenden Leistungsbezug entgegenwirken.
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Re: Hausverkauf
??? Fliegt dann nicht jeder selbstständige Aufstocker gleich aus dem Bezug, wenn sein Kontostand das hergibt? Welchen Sinn macht dann die vorläufige Bewilligung für sechs Monate?Wampe hat geschrieben: ↑Mi 8. Jan 2020, 17:43 ...
Weil der Kontostand jetzt das zulässige Schonvermögen überschreitet und dadurch kein Anspruch mehr besteht.HarzerUrvieh hat geschrieben: ↑Mi 8. Jan 2020, 15:50Warum ist er mit der Zahlung aus dem Bezug raus?
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Re: Hausverkauf
Richtig, er hat die "Qual der Wahl"
- jetzt ein "paar Tage" halbwegs ordentlich leben, dann Minirente plus GruSi
oder
- jetzt maximal in Altersvorsorge packen, und dann in absehbarer Zeit Minirente plus GruSi plus Zusatzrente
- jetzt ein "paar Tage" halbwegs ordentlich leben, dann Minirente plus GruSi
oder
- jetzt maximal in Altersvorsorge packen, und dann in absehbarer Zeit Minirente plus GruSi plus Zusatzrente
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Re: Hausverkauf
Die Grusi wird dem was Husten von wg. Zusatzrente.
Minirente und Zusatzrente werden erstmal als anrechenbares Einkommen angenommen, die gesetzlichen Freibeträge abgezogen und wenn dann noch Anspruch besteht .....
Minirente und Zusatzrente werden erstmal als anrechenbares Einkommen angenommen, die gesetzlichen Freibeträge abgezogen und wenn dann noch Anspruch besteht .....
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Muss das sein?
Re: Hausverkauf
Guck mal § 82 Abs. 4 SGB XII
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Hausverkauf
Bevor wir uns verrennen:
1. Trennen zwischen aktueller Handlungsnötwendigkeit gegenüber JC und Planung für später.
2. Um Planung für später vorzuziehen: eLB ist erst seit recht kurzem im Bezug, Baujahr 1955, erreicht im Frühjahr 2021 gesetzl. Rentenalter, dürfte also eher Anwartschaften für "normales" Renteneinkommen haben, wohl über GruSi-Grenze.
Insoweit könnte Rürup interessant sein, hat aber sehr viele Pferdefüße ==>> @ Oli: Zähme Deine "Reflexe" in Richtung Riester und Rürup!
3. Bei erstmaliger Antragstellung hatte eLB das Haus gar nicht zu eigen, brauchte es also auch nicht anzugeben. Es gab allerdings eine Klausel, dass ein Mehrerlös aus dem Hausweiterverkauf (zumindest zum Teil) an eLB ausgezahlt werden soll. Es gab Zank mit dem vormaligen Käufer, dann wurde ein Betrag X im Vergleichsweg gefunden, mit Ausgleichungsklausel.
4. Wenn Betrag X fließt, ist es einmaliges Einkommen (keine Vermögensumschichtung, da vorher kein Haus im Vermögensbestand war!).
5. bei 5-stelligem Betrag ist klar, dass nicht nur ein Monatsbedarf überschritten wird, sondern bei Verteilung auf 6 Monate auch dann. Er fällt also ab Zahlung erst einmal aus dem Bezug heraus.
6. Zu:
7. eLB sollte sicherlich bis Spätsommer 2020 nicht wieder bei JC anklopfen, sondern bis dahin von seinem gewerblichen Ertrag und zu (hoffentlich) kleinen Teilen von dem einmaligen Einkommen zehren.
8. In der Zwischenzeit gerne "goldene Schraubenzieher" für den Betrieb kaufen, Wohnung aktualisieren, und dann vielleicht auch noch überschüssges Vermögen für ein gutes Jahr "zugriffsfest" anlegen. Danach mag er nochmal für 6 Monate EKS-Antrag stellen.
1. Trennen zwischen aktueller Handlungsnötwendigkeit gegenüber JC und Planung für später.
2. Um Planung für später vorzuziehen: eLB ist erst seit recht kurzem im Bezug, Baujahr 1955, erreicht im Frühjahr 2021 gesetzl. Rentenalter, dürfte also eher Anwartschaften für "normales" Renteneinkommen haben, wohl über GruSi-Grenze.
Insoweit könnte Rürup interessant sein, hat aber sehr viele Pferdefüße ==>> @ Oli: Zähme Deine "Reflexe" in Richtung Riester und Rürup!
3. Bei erstmaliger Antragstellung hatte eLB das Haus gar nicht zu eigen, brauchte es also auch nicht anzugeben. Es gab allerdings eine Klausel, dass ein Mehrerlös aus dem Hausweiterverkauf (zumindest zum Teil) an eLB ausgezahlt werden soll. Es gab Zank mit dem vormaligen Käufer, dann wurde ein Betrag X im Vergleichsweg gefunden, mit Ausgleichungsklausel.
4. Wenn Betrag X fließt, ist es einmaliges Einkommen (keine Vermögensumschichtung, da vorher kein Haus im Vermögensbestand war!).
5. bei 5-stelligem Betrag ist klar, dass nicht nur ein Monatsbedarf überschritten wird, sondern bei Verteilung auf 6 Monate auch dann. Er fällt also ab Zahlung erst einmal aus dem Bezug heraus.
6. Zu:
Der einmalige Einkommenszufluss erfolgt nicht innerhalb der 'EKS-Tätigkeit! Nur insoweit könnte man das ganze Jahr "aussitzen" (wegen "Saisonabhängigkeit" wurde 12-Monats-Zeitraum genommen).HarzerUrvieh hat geschrieben: ↑Mi 8. Jan 2020, 17:15Ja aber...Koelsch hat geschrieben: ↑Mi 8. Jan 2020, 16:02Weil die im deutlichen 5-stelligen Bereich liegen wird, und wie Du aus dem Bescheid siehst, hat er einen Bedarf von € 724HarzerUrvieh hat geschrieben: ↑Mi 8. Jan 2020, 15:50 Warum ist er mit der Zahlung aus dem Bezug raus?
Ich habe auch gelesen, dass nächster BWZ von 01-2020 bis 12-2020.
Demnach müsste eLB doch erst danach die aEKS abgeben und dann schauen wir mal, ob Bezug oder nicht, richtig?
Wäre mir neu, wenn man während des Bezugs wegen plötzlichem Reichtum aus dem Bezug aussteigen kann, oder?
Warum ist der Folge-BWZ überhaupt ein Jahr und nicht 6 Monate lang?
7. eLB sollte sicherlich bis Spätsommer 2020 nicht wieder bei JC anklopfen, sondern bis dahin von seinem gewerblichen Ertrag und zu (hoffentlich) kleinen Teilen von dem einmaligen Einkommen zehren.
8. In der Zwischenzeit gerne "goldene Schraubenzieher" für den Betrieb kaufen, Wohnung aktualisieren, und dann vielleicht auch noch überschüssges Vermögen für ein gutes Jahr "zugriffsfest" anlegen. Danach mag er nochmal für 6 Monate EKS-Antrag stellen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Hausverkauf
Warum?==>> @ Oli: Zähme Deine "Reflexe" in Richtung Riester und Rürup!
Re: Hausverkauf
Weil bei solchen Fragestellungen IMMER sofort diese Worte fallen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!