Durch das Bundesteilhabegesetz BTHG sind die wohl jetzt nicht mehr zuständig, es wurde Ende Oktober 19 Antrag nach § 42b SGB XII beim jetzt wohl zuständigen Sozialamt gestellt. Vor dort bisher gähnendes Schweigen, die WfbM bekam jetzt im Januar kein Essensgeld.
Meine Frage: Ist für solche Anträge auch die enge Fristenregelung des § 14 SGB IX anwendbar?
Ich habe erst mal "freundliches Nachfragen beim Sozialamt empfohlen
Sehr geehrte Frau Sozial-SB,
leider habe ich auf mein Schreiben vom 30.11.2019 und meinen Antrag vom 29.10.2019 noch nichts gehört. Wie ist da der Stand der Dinge, warum meinen Sie nicht ggf. vorläufig nach § 44a SGB XII entscheiden zu können?
Ich bitte um eine kurzfristige rechtsmittelfähige Antwort.