Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs 1 SGB II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial sind als aktueller Bedarf im Monat der Fälligkeit gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II auch dann zu übernehmen, wenn durch die Bevorratung mit Heizmaterial allein im Monat der Beschaffung Hilfebedürftigkeit entsteht.
2. Eine Rechtsgrundlage zur Verteilung eines in einem bestimmten Monat anfallenden Bedarfs für Heizmaterial, das für einen längeren Zeitraum gekauft worden ist, enthält das SGB II nicht.
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker https://tacheles-sozialhilfe.de/startse ... /d/n/2603/
Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
BSG, Urt. v. 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R - Heizmittel Beschaffung
BSG, Urt. v. 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R - Heizmittel Beschaffung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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