Auskunftsersuchen gemäß der DSGVO

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der ratlose
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Auskunftsersuchen gemäß der DSGVO

#1

Beitrag von der ratlose »

hallo,

ich habe bei unserer Region (Landkreis) einen Antrag auf Auskunft aller Daten die diese über mich gespeichert,erhoben hat.

Nach Monaten und Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten haben die nun reagiert.

Die teilen mir aber nur mit, welche Kategorien der personenbezogenen Daten die verarbeiten.

z.b.
- KFZ Kennzeichen,Krankenversicherung,Kontodaten
- Geburtsstandesamt und -nummer
- Angaben zur Wohnsituation.

oder
"darüber hinaus werden folgende Daten gespeichert_
- Internetrecherche (über Google) bzgl.Ihrer Firmen.

Was die aber nun genau an Daten haben und welche Daten sie an wenn wann genau weitergegeben haben wollen sie nicht rausrücken.
Wenn ich aber das Recht habe darauf zu bestehen das Daten auch ggfs.gelöscht oder berichtigt werden müssen, dann muß ich doch erstmal wissen
was die genau haben.
Ich habe doch ein Rechtsanspruch auf eine Kopie aller Datensätze die die über mich haben oder ?

Rechtsmittel ist natürlich nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Der Doc
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Re: Auskunftsersuchen gemäß der DSGVO

#2

Beitrag von Der Doc »

Also meiner Meinung nach haben Sie dir auch zu sagen "WAS" sie speichern, und woher Sie die daten haben... mal sehen was die anderen sagen
偉大な戦士は疲れて家に帰った
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marsupilami
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Re: Auskunftsersuchen gemäß der DSGVO

#3

Beitrag von marsupilami »

Im Prinzip ja, aber!!!...

BA-Wü sagt:
Auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens kann eine Privatperson - abgesehen von Zugangsmöglichkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen - Akteneinsicht beantragen. Dann entscheidet die aktenführende Behörde aber nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie Akteneinsicht gewährt. In diesem Fall hat eine Privatperson einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einsichtsgesuch, wenn sie ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht geltend macht.
https://www.service-bw.de/leistung/-/sb ... leistung-0


Die Bayrische Staatskanzlei wiederum sagt:
§ 9
Auskünfte, Akteneinsicht
(1) 1Soweit die Auskunft oder Einsicht in Akten, Dateien und Ähnliches (Akteneinsicht) nicht in Rechtsvorschriften geregelt ist, kann die Behörde Auskünfte und Akteneinsicht nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilen. 2Der Anspruch von Betroffenen auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 10 Bayerisches Datenschutzgesetz, § 83 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren –) bleibt unberührt.
(2) 1Auskunft oder Akteneinsicht, die nicht ausschließlich Angelegenheiten des Antragstellers zum Gegenstand hat, darf nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2Auskunft oder Akteneinsicht darf nicht gewährt werden, wenn besondere Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das öffentliche Interesse oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen.
(3) Bei der Akteneinsicht ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Einsicht nehmen und die Inhalte von diesen nicht verändert werden können.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... eSupport=1


Und dann hab ich noch das hier gefunden:
https://fragdenstaat.de/anfrage/aktenei ... dokumente/


Ich denke, es mach Sinn, wenn Du per > Landratsamt [Name Landkreis] welche Daten gespeichert Akteneinsicht < googelst und Du Dich da durch die Möglichkeiten ackerst oder über fragdenstaat.de eine gezielte Anfrage nach Akteneinsicht stellst.
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der ratlose
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Re: Auskunftsersuchen gemäß der DSGVO

#4

Beitrag von der ratlose »

Gerade mit der Stelle telefoniert, die haben schlicht keine Lust die Daten aus der Akte rauszusuchen.
Das wären zu viele und es wäre zu umfangreich, es würde in ihrem ermessen liegen ob sie diese rausgibt.
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marsupilami
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Re: Auskunftsersuchen gemäß der DSGVO

#5

Beitrag von marsupilami »

Du solltest inzwischen genug Erfahrung mit Behörden gesammelt haben, um zu der Erkenntnis gelangt zu sein, dass telenieren fruchtlos ist.

Schriftlich anfragen, Anfrage begründen (Informationsgesetz) und um schriftliche Rückmeldung bzw. Zusendung der Unterlagen bis zum [Datum] bitten.

Dann müssen die schriftlich antworten und ihr "Ermessen" auch begründen.
Bzw. Du kannst ja in die Anfrage gleich mit reinschreiben: wenn sie mein Verlangen ablehnen, wünsche ich eine schriftliche Begründung mit Nennung der Rechtsgrundlage.
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der ratlose
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Re: Auskunftsersuchen gemäß der DSGVO

#6

Beitrag von der ratlose »

Also, die haben ja schon geantwortet.
Und die haben geschrieben das sie nur die Kategorien der Daten aufzeigen.
Und die begründen auch ihr Ermessen nicht, sondern sagen "Das ist ein Bescheid und wenn er dir nicht gefällt dann mußt du vor dem Verwaltungsgericht klagen.
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marsupilami
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Re: Auskunftsersuchen gemäß der DSGVO

#7

Beitrag von marsupilami »

Dann vielleicht gezielt Akteneinsicht verlangen in etwa nach dem Link fragdenstaat.de, wenn die dann immer noch rumzicken bzw. pampig mit Allgemeinplätzen antworten, dann weißt Du, was Dir bevorsteht.
Fälligkeit der Gerichtsgebühren

In Klageverfahren werden die Gerichtsgebühren schon mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht fällig. Die Klägerin oder der Kläger hat die Gerichtsgebühren daher schon zu Beginn des Prozessverfahrens zu zahlen (Vorauszahlungspflicht). Hierzu erhält die Klägerin bzw. der Kläger eine Kostenrechnung. Wer am Ende tatsächlich die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Hat die Klage Erfolg, hat die Klägerin bzw. der Kläger in Höhe der zunächst gezahlten Gebühren einen Erstattungsanspruch.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes müssen die Gebühren nicht schon vorab gezahlt werden. Eine Kostenrechnung erhält der Unterlegene erst nach Abschluss des Verfahrens. Auch hier gilt der Grundsatz: Wer verliert, trägt die Kosten.
Quelle: http://tinyurl.com/qmg35t9

https://www.bussgeldkatalog.org/klage-v ... gsgericht/

Hier fehlt - leider - der Teil mit den Kosten.
https://verwaltungsgericht-stuttgart.ju ... de/1217936
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marsupilami
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Re: Auskunftsersuchen gemäß der DSGVO

#8

Beitrag von marsupilami »

Hat er doch.
Siehe Eingangsposting.
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Re: Auskunftsersuchen gemäß der DSGVO

#9

Beitrag von der ratlose »

jep, das werde ich nun auch nochmal machen.
Trotzdem dreht sich alles im Kreis.

Im Grunde genommen muß man also einfach immer Klage erheben und zeitgleich einen PKH Antrag stellen und in der Klageerhebung ausführen das eine Klage von einem positiven PKH Beschluss abhängt.

Um die Klageschrift (und auch für den PKH Antrag anzufertigen) wird eben Akteneinsicht benötigt.
Das Gericht fordert dann die Akten an,man kann die dann dort einsehen und danach entscheiden ob man überhaupt noch klagen will.
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Re: Auskunftsersuchen gemäß der DSGVO

#10

Beitrag von marsupilami »

Viel Spaß und viel Erfolg!
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