Auf den Fred hier viewtopic.php?f=16&t=26320
stelle ich mal das dort genannte Urteil und unsere Berufungsbegründung dazu ein
Die Berufung wurde dann zurück gezogen, weil "mein damaliger Lieblingsrichter" darauf bestand, die Mutter des Klägers vorzuladen. Der Kläger hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine "Belästigung" seiner Mutter von dieser gesundheitlich nicht verkraftet würde und daher lediglich schriftliche Äußerungen möglich seien. Dem Lieblingsrichter ging die Gesundheit der Mutter gepflegt an seiner sehr breit gesessenen Sitzfläche vorbei. Der Kläger zog daraufhin die Berufung (leider) zurück.
Gemischte GbR - anzuerkennende Betriebsausgaben
Gemischte GbR - anzuerkennende Betriebsausgaben
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Gemischte GbR - anzuerkennende Betriebsausgaben
Ich bedanke mich sehr für die MÜhe.
Aus Zeitgründen habe ich es momentan nur angelesen.
Grundsätzlich kann ich jedoch nicht nachvollziehen, warum die Buchhaltung einer GbR, die zu gleichen Teilen aus Leistungsempfängern und Nicht-Leistungsempfängern besteht, zur Kontrolle offengelegt werden muß. Wo sind die Paragraphen, die das hergeben?
Ich melde mich hier später noch einmal.
Aus Zeitgründen habe ich es momentan nur angelesen.
Grundsätzlich kann ich jedoch nicht nachvollziehen, warum die Buchhaltung einer GbR, die zu gleichen Teilen aus Leistungsempfängern und Nicht-Leistungsempfängern besteht, zur Kontrolle offengelegt werden muß. Wo sind die Paragraphen, die das hergeben?
Ich melde mich hier später noch einmal.
Re: Gemischte GbR - anzuerkennende Betriebsausgaben
"Konkrete" Vorschriften gibt es dazu auch nicht. Aber der Leistungsberechtigte hat seine Bedürftigkeit zu beweisen und daraus schliesst man dann - also hat er "seine" Buchführung vorzulegen.
Ich hatte vor Jahren mal einen Fall in Hamburg: Jemand war offiziell "Niederlassungsleiter" einer englischen Ltd mit Gewinnbeteiligung für ihn. Im Gesellschaftsvertrag der Ltd stand ausdrücklich drin, Buchhaltung etc. darf nur an britische Behörden gegeben werden.
Da stand, wenn ich mich recht erinnere, das LSG in Hamburg auf dem Standpunkt: Ja, dann ist das eben so. Um die Hilfebedürftigkeit nachzuweisen ist die Gewinnermittlung der Ltd. aber nötig. Es ist aber nicht das Problem des JC, allein der "Niederlassungsleiter" hat das Problem zu lösen, wie er die vorlegt.
Unterlagen dazu hab ich aber nicht, hab das nur am Rand mitbekommen.
Ich hatte vor Jahren mal einen Fall in Hamburg: Jemand war offiziell "Niederlassungsleiter" einer englischen Ltd mit Gewinnbeteiligung für ihn. Im Gesellschaftsvertrag der Ltd stand ausdrücklich drin, Buchhaltung etc. darf nur an britische Behörden gegeben werden.
Da stand, wenn ich mich recht erinnere, das LSG in Hamburg auf dem Standpunkt: Ja, dann ist das eben so. Um die Hilfebedürftigkeit nachzuweisen ist die Gewinnermittlung der Ltd. aber nötig. Es ist aber nicht das Problem des JC, allein der "Niederlassungsleiter" hat das Problem zu lösen, wie er die vorlegt.
Unterlagen dazu hab ich aber nicht, hab das nur am Rand mitbekommen.
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Gemischte GbR - anzuerkennende Betriebsausgaben
Ich erinnere mich, das war vor einigen Jahren hier im Forum (ich bin aber i.M. zu faul, um es nachzusuchen [eine Suche mit "hamburg lsg ltd eks" hat über 1000 Treffer ergeben ...] )
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Gemischte GbR - anzuerkennende Betriebsausgaben
Da sind wir also schon 2 Faulpelze
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Re: Gemischte GbR - anzuerkennende Betriebsausgaben
Kann ich mir erst heute Abend genauer anschauen, aber das könnte der Fall sein. Danke für die Unterstützung meiner Faulheit
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Re: Gemischte GbR - anzuerkennende Betriebsausgaben
Ja, das war der Faden (außer dem Nachtrag von "zwitt").
Wie die Zeit vergeht! Ich hatte mit weniger als fünf Jahren mich erinnert, tatsächlich ist es schon über sechs Jahre her!)
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