Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

hier sollten Fragen eingestellt werden rund um Behindertenrechte und Rentenrecht
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Pegasus
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#76

Beitrag von Pegasus »

okay ich schaue mal nach. Danke schon mal für eure Unterstützung.
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Koelsch
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#77

Beitrag von Koelsch »

Ich würde aus Tiger's Zitat den Teil aber "mit ohne "Elektro_Rennwagen" in den Schrieb einbauen:
Nach Maßgabe dieser Vorgaben (ergänze: Der Maßstäbe des BSG im Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 9/10 R) ist der Kläger auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Er kann zwar im Nahbereich bei gutem Wetter Wegstrecken mit seinem Elektrorollstuhl zurücklegen, zahlreiche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte liegen allerdings außerhalb dieses Nahbereichs. Eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist dem Kläger nicht möglich, da diese nicht barrierefrei ausgestattet sind, was insbesondere auch für den Bahnhof von K... gilt. Da sich im Nahbereich im Wesentlichen lediglich ein kleineres Lebensmittelgeschäft befindet, benötigt der Kläger allein für die Beschaffung von Kleidung und ähnlichen Gegenständen ein Kfz. Auch Einkäufe von größeren Haushaltsgegenständen wie Waschpulver oder Getränken kann er nach seinen schlüssigen Angaben mit dem Elektrorollstuhl nicht durchführen. Hinzu kommen die Besuche bei Familienangehörigen (Entfernung ca 12 km) und Freunden
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Pegasus
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#78

Beitrag von Pegasus »

Habe versucht eure Vorschläge einzusetzen. Bitte um fachliche Bemeckerung. :8:
entwurf-2-begründung-widerspruch.odt
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tigerlaw
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#79

Beitrag von tigerlaw »

Den letzten Absatz würde ich etwas umstellen:
Bei einer solchen Sachlage ist das Halten eines angemessenen kleinen PKW notwendig und deshalb von Ihnen zu berücksichtigen, wie mehrere Gerichte (etwa das SG Augsburg, das LSG BW, das BSG, das LSG Rheinland-Pfalz und das OLG Bremen) entschieden haben.
Ansonsten nur kleine grammatikalische und Rechtschreibfehler, aber die behalte ich für mich :zwinker: , es kommt auf den Inhalt an, und der ist m.E. gut!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Pegasus
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#80

Beitrag von Pegasus »

Danke Tiger. Bleibt noch meine Frage ob es sinnvoll ist, das von Koelsch #86 Zitat einzusetzen?
Jep die Rechtsschreibfehler werde ich wohl noch radieren können.
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marsupilami
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#81

Beitrag von marsupilami »

Welchen Teil vom § 82 Abs.2 Nr. 3 SGB XII verstehe ich da nicht?
Denn nach meiner Auffassung wird da gesagt, dass
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
Kfz. Haftpflicht ist doch gesetzlich vorgeschrieben? Oder?

Stören tut mir aber das Wörtchen "und" am Ende.
Denn dann kommt nämlich
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Ihr beide tut aber nix für Euer Einkommen! Bitte nicht falsch verstehen!!
Das aber ist - möglicherweise der Knackpunkt, auf den die SB hinaus will.

Also muss - wie bereits geschehen - unbedingt auf die gesundheitliche Schiene abgestellt werden.

so ungefähr
2020_02_20 entwurf-2-begründung-widerspruch V_m.odt
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tigerlaw
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#82

Beitrag von tigerlaw »

marsupilami hat geschrieben: Do 20. Feb 2020, 12:18 Welchen Teil vom § 82 Abs.2 Nr. 3 SGB XII verstehe ich da nicht?
Denn nach meiner Auffassung wird da gesagt, dass
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
Kfz. Haftpflicht ist doch gesetzlich vorgeschrieben? Oder? Ja, schon, aber das ist hier mehrstufig zu verstehen: Natürlich fällt die Haftpflicht an, ist aber nur anzuerkennen, wenn auch das Halten eines Kfz anerkannt wird.

Stören tut mir aber das Wörtchen "und" am Ende.
Denn dann kommt nämlich
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Ihr beide tut aber nix für Euer Einkommen! Bitte nicht falsch verstehen!!
Das aber ist - möglicherweise der Knackpunkt, auf den die SB hinaus will.

Also muss - wie bereits geschehen - unbedingt auf die gesundheitliche Schiene abgestellt werden.

so ungefähr
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#83

Beitrag von marsupilami »

@ tiger: und der Entwurf selbst,? kann man den so stehen lassen bzw. verschicken?
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Pegasus
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#84

Beitrag von Pegasus »

Marsu ich denke die beziehen sich schlicht und einfach darauf, dass ein PKW halt nicht wendig ist. Also Luxus bei Grundsicherung. Deine Änderungen werde ich einarbeiten. Aber erst Mal Mittagspause..... nicht das mir wat anbrennt. :-)
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#85

Beitrag von marsupilami »

Genau!
Ja nix anbrennen lassen!! :zwinker:
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Pegasus
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#86

Beitrag von Pegasus »

Korrigierter Entwurf.
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#87

Beitrag von Pegasus »

Nachtrag: wenn ich das Urteil in Auszügen zitiere, warum sollte ich dann meine elektrischen Krankenfahrstuhl weglassen? Das verstehe ich nicht so Recht. Oder ist es weil man dann sagt okay Haftpflicht für diese Gerät erkennen wir an?
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#88

Beitrag von Pegasus »

Jup stimmt
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tigerlaw
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#89

Beitrag von tigerlaw »

Woher du das Urteil hast, braucht ja keinen zu interessieren.

Oder aber ganz anders:
(...)
Alles in Allem habe ich große Schwierigkeiten mit der Mobilität. Ohne Rollator kann ich mich ausserhalb der Wohnung nicht mehr begeben. Aber selbst damit kann ich nur sehr kurze Strecken bewältigen. Treppen sind ein sehr großes Hindernis, nicht nur für mich,sondern auch für meinen Mann.
Ohne Fahrzeug ist es weder meinen Mann noch mir möglich, Ärzte, Fachärzte, etc. aufzusuchen, die üblichen Einkäufe zu tätigen geschweige denn an irgendwelchen Veranstaltungen teilzunehmen.
Wegen dieser multiplen gesundheitlichen Einschränkungen ist für uns das Halten eines angemessenen kleinen PKW notwendig und deshalb von Ihnen zu berücksichtigen und somit insbesondere die Haftpflichtprämien dafür als einkommensmindernd anzuerkennen.

Ein Anwalt aus meinem Bekanntenkreis hat mir berichtet, dass verschiedene Gerichte bei vergleichbaren Konstellationen die Notwendigkeit eines Fahrzeugs akzeptiert haben Er hat mir folgenden Auszug aus dem Urteil des Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2013 – L 1 SO 104/12 - zukommen lassen:

Rn 24:
Nach Maßgabe dieser Vorgaben (ergänze: Der Maßstäbe des BSG im Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 9/10 R) ist der Kläger auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Er kann zwar im Nahbereich bei gutem Wetter Wegstrecken mit seinem Elektrorollstuhl zurücklegen, zahlreiche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte liegen allerdings außerhalb dieses Nahbereichs. Eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist dem Kläger nicht möglich, da diese nicht barrierefrei ausgestattet sind, was insbesondere auch für den Bahnhof von K... gilt. Da sich im Nahbereich im Wesentlichen lediglich ein kleineres Lebensmittelgeschäft befindet, benötigt der Kläger allein für die Beschaffung von Kleidung und ähnlichen Gegenständen ein Kfz. Auch Einkäufe von größeren Haushaltsgegenständen wie Waschpulver oder Getränken kann er nach seinen schlüssigen Angaben mit dem Elektrorollstuhl nicht durchführen. Hinzu kommen die Besuche bei Familienangehörigen (Entfernung ca 12 km) und Freunden. (...)

Damit "zeigst Du die Instrumente" ... :unschuld: :unschuld:
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#90

Beitrag von marsupilami »

Paar Kleinigkeiten, dann wär's für mich gut.

1.) "Im Laufe der Jahre hat sich seine KHK sehr verschlechtert."
Hier "KHK" ausschreiben. Diese Verwaltungsmukkels sind keine Mediziner und in Bio haben sie möglicherweise auch nicht aufgepasst.
Außerdem klingt "koronare Herzkrankheit" doch wesentlich "dramatischer" :zwinker: als nur die drei Buchstaben "KHK".

2.) "Selbst den 5-Minütigen Weg zum Hausarzt kann er nur noch mit den PKW bewältigen." ein klein wenig umschreiben in:
"Selbst den für Gesunde 5-minütigen Weg zum Hausarzt kann er nur noch mit den PKW bewältigen."
Aus ähnlichem Grund wie oben: diese gesunden jungen Hüpfer machen sich keinen Begriff, wie lang für einen Herzkranken so ein 5-Minuten-Weg sein kann.

3.) Ich habe Arthrose in beiden Knien so wie in der Hüfte beidseitig und in den Facettengelenken (Wirbelsäule).
Selbst ich musste erst nachschauen, wo genau die sind. Also in Klammern dahinter setzen.


Ansonsten wär's für mich gut.
Ja, die gelb unterlegten Absätze beide drinne lassen, halt ohne das Gelb.
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#91

Beitrag von Pegasus »

jup liest sich gut, ändere ich. Aber erst Morgen. Habe seit Tagen wider mal unschönen Arthroseschub in den Knien.
Facettenknochen sind auch an der Hüfte. Das sind sehr kleine Knöchel.Ist genauso wie mit Kanalspinalstenosen. Kanalspinal verläuft bis runter kurz über den Po. Und da habe ich die stenose ( gut aber lediglich in V und nicht in T Form.
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#92

Beitrag von marsupilami »

Ja, ich weiß: üblicherweise, wenn kein(e) andere(r) noch was anderes bietet, isses gut.
Aber ich möchte für Peg und ihren Männe mit so einem Schrieb das Best-Mögliche rausholen und SB gleich direkt zum Einlenken bringen, um den Beiden möglichst viel Streß ersparen.

Daher erlaube ich mir ausnahmsweise nochmal nachzufragen:
Kann die letzte Version mit den letzten Anmerkungen so raus?
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#93

Beitrag von Pegasus »

Marsu ich weiß Deinen Einsatz sehr zu schätzen. Und ja ich warte bis Mittags. Dann geht alles per Fax auf die schnelle Reise. Fax, weil ich so einen Nachweis habe, bislang sind meine Faxe immer angekommen. :-)
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#94

Beitrag von Pegasus »

Ist es sinnvoll denen Männes Behindertenausweis in Kopie mit zu faxen? Im Grunde erhält er ja keinerlei Leistungen, nur ca. 60 Euro werden als Überschuss bei mir abgezogen. Vermute aber das man den anfordert (sofern sie überlegen positiv zu entscheiden).
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#95

Beitrag von Koelsch »

Schaden kann's nach meiner Meinung nicht. Beschleunigt das Ganze möglicherweise
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#96

Beitrag von Pegasus »

ja das denke ich auch. Obwohl es wird grundsätzlich keinen Einfluss auch deren Entscheidung sein.
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#97

Beitrag von tigerlaw »

Mein Vorschlag: Umgehend das Merkzeichen "G" beantragen, und zwar für Euch beide!

Und eine Kopie des Antrags dem Widerspruch beifügen!
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#98

Beitrag von Pegasus »

Ich habe "G" seit einigen Jahren. Aber ob Männe sich dafür begeistert bezweifel ich. Denn das heißt ab zum Gutachter und das ist ein Doc. Momentan ist er mit denen auf den Kriegsfuss.
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#99

Beitrag von tigerlaw »

Dann ist das "G" aber doch für Dich en gutes Argument für die Auto-Notwendigkeit!
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#100

Beitrag von Pegasus »

Stimmt. Und die SB muss das wissen. Schließlich werden mir laufend 17% vom Regelsatz draufgeschlagen.
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