LSG Nds.-Bremen, L 15 AS 96/19, U. v. 12.3.2020: "Ein Segel­boot ist kein Haus"

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tigerlaw
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LSG Nds.-Bremen, L 15 AS 96/19, U. v. 12.3.2020: "Ein Segel­boot ist kein Haus"

#1

Beitrag von tigerlaw »

Reparaturkosten für selbstbewohntes Wohneigentum eines Hartz-IV-Empfängers können grundsätzlich übernommen werden. Doch was, wenn die Wohnung ein Boot ist? Mit dieser Frage beschäftigte sich das LSG Celle.

Instandhaltungs- und Reparaturkosten können für selbstbewohntes Wohneigentum übernommen werden. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehören jedoch nicht dazu. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle in einem nun veröffentlichten Urteil (v. 12.3.2020, Az. L 15 AS 96/19).

Vor einigen Jahren hatte der klagende Bremer ein Boot für 6.000 Euro gekauft. Der 61-jähirge Hartz-IV-Empfänger ist ohne festen Wohnsitz gemeldet. Als Unterkunft dient ihm das im Hafen liegende Boot. Das Boot war aber sanierungsbedürftig und benötigte in Angesicht des nahenden Winters einen Dieselofen. Es war nur mit einem Petroleumofen ausgestattet, der aber nicht für den Dauereinsatz vorgesehen sei. Die Sauerstoffzufuhr sei nämlich unzureichend und es bestehe Vergiftungsgefahr, argumentierte der Mann.

Der Bremer beantragte deshalb beim Jobcenter die Übernahme der Kosten des Dieselofens. Die rund 2.700 Euro könne er nämlich nicht selber aufbringen, da er nur zeitweise geringe Einnahmen als Taxifahrer habe. Das Jobcenter führte einen Hausbesuch durch und hielt das Boot für unbewohnbar. Der Antrag wurde daraufhin abgelehnt. Dagegen klagte der Bootbewohner.

Das LSG bestätigte jedoch die Entscheidung des Jobcenters. Das Gericht stützte sich dabei auf zwei Punkte: Zum einen könnten Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur nur bei einem selbst bewohnten Haus oder Wohneigentum übernommen werden. Angesichts dieses eindeutigen Wortlautes könnten Boote nicht erfasst werden. Für eine analoge Anwendung der Norm sei zudem kein Raum. Zum anderen sei der Einbau des Dieselofens für 2.700 Euro auch keine bloße Instandhaltung. Da das Boot nur 6.000 Euro gekostet hat, stelle der Einbau eine erheblich wertsteigernde Neuanschaffung dar. Instandhaltung sei jedoch nicht Modernisierung, sondern bloß Substanzerhalt, so das Gericht.

Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... -hartz-iv/

vgl. auch: https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/ ... oot-zahlen~
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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