KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt

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Koelsch
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KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt

#1

Beitrag von Koelsch »

Wie würdet ihr argumentieren - JC erkennt die Weiterleitung des KG an den erwachsenen Sohn, der nicht mit der Mutter zusammen wohnt, nicht an.
Sohn hat die Weiterleitung, wie hier gezeigt, bestätigt
Kindergeldanrechnung.pdf
KG-Überleitung_ano.pdf
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Koelsch
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Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt

#2

Beitrag von Koelsch »

Klar, aber jetzt geht es um den Widerspruch gegen den Bescheid, in dem der Mutter das KG angerechnet wird. Da suche ich Argumente
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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tigerlaw
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Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt

#3

Beitrag von tigerlaw »

Da sehe ich nur eine Möglichkeit, nämlich es glaubhaft zu machen, mit einer eidesstattlichen Versicherung.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt

#4

Beitrag von Koelsch »

Danke, das hatte ich der Mutter gestern Abend schon vorgeschlagen. Sohn macht da auf jeden Fall mit
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angel6364
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Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt

#5

Beitrag von angel6364 »

Das dürfte der einzige Weg sein. Und für die Zukunft würde ich das Verfahren auf jeden Fall ändern.
Da sich Familienkassen gerne mal weigern, das KG direkt an die "Kinder" auszuzahlen, einfach monatlich den exakten KG-Betrag an das Kind überweisen. Das hab ich bei meinem Sohn auch so gemacht, und es hat gefunzt.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
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Koelsch
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Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt

#6

Beitrag von Koelsch »

Und weiter geht's SB-chen schreibt
Keine Eidesstattliche.jpg

und wie macht man das für die Vergangenheit?????

Und darf der die Annahme einer EV verweigern?
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marsupilami
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Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt

#7

Beitrag von marsupilami »

Das mit der eidestattlichen Dingsbums scheint tatsächlich nicht ganz einfach zu sein.
Zuständige Behörde für die Abnahme der Versicherung
Die Zuständigkeit einer Behörde für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt setzt eine besondere Befugnis der Behörde zur Abnahme voraus. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einer Verwaltungsbehörde gilt § 27 VwVfG bzw. die entsprechende Ländernorm bzw. § 23 SGB X.

Im Strafverfahren scheiden Staatsanwaltschaft und Polizei als zuständige Behörde regelmäßig aus; Strafgerichte können im Strafverfahren einem Beschuldigten keine Versicherung an Eides statt abnehmen, jedoch einem Zeugen.

Im Zivilgerichtsverfahren darf das Gericht Parteien, Zeugen und anderen Beteiligten die Versicherung an Eides statt abnehmen, soweit das Gesetz eine Glaubhaftmachung vorsieht, etwa bei § 294 ZPO, oder das Gericht im Rahmen des Freibeweisverfahrens dies anfordert; soweit jedoch das förmliche Beweisverfahren nötig ist (etwa bei strittigen Aussagen zu Parteibehauptungen), ist die Abnahme unzulässig.
https://de.wikipedia.org/wiki/Versicher ... ides_statt

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__27.html



Die Vergangenheit?
Überprüfungsantrag?
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: KG-Weiterleitung wird nicht anerkannt

#8

Beitrag von Koelsch »

Die EV wird ja nicht vor der Behörde abgegeben, sondern Sohn unterzeichnet die zu Hause, und dann wird die an JC geschickt.

Zumindest in § 23 SGB X wird auf die EV hingewiesen, und in einem Kommentar Diering/Timme/Stähler, SGB X - 5. Auflage 2019 wird darauf hingewiesen, dass mal wieder nix glasklar ist
§ 23 RdNr. 11
Die Behörde hat – aufgrund des hier aufgezeigten fehlenden Einflusses – auf die Art der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung jede Vorlage des Erklärenden zu akzeptieren, soweit diese Erklärung den textlichen Mindestanforderungen entspricht (hierzu ? Rn.?14). Die vom Versichernden eigenhändig unterschriebene Erklärung kann er dann persönlich der Behörde vorlegen, durch einen Vertreter vorlegen lassen oder durch die Post oder einen Boten an die Behörde senden.16 Ob mit der Möglichkeit gleichsam außerbehördlich verfasster eidesstattlicher Versicherungen und insofern dem Verzicht auf die Form- und Verfahrensanforderungen der Abs.?3 bis 6 allerdings die mit der Abgabe einer solchen Versicherung verbundene besondere Tragweite und die strafrechtliche Relevanz ausreichend zum Ausdruck kommt, unterliegt erheblichen Zweifeln. Es ist jedoch durchaus widersprüchlich, wenn auf Seiten der Behörde nur ein bestimmter, idR besonders qualifizierter Personenkreis zur Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen befugt ist (? Rn.?10), außerhalb des behördlichen Kontextes aber Jedermann zur wirksamen Abfassung einer solchen Versicherung in der Lage sein soll.
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