LSG Niedersachsen-Bremen: L 11 AS 793/18 - Jobcenter muss Berufsbekleidung eines Kochs zusätzlich übernehmen

Antworten
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22163
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

LSG Niedersachsen-Bremen: L 11 AS 793/18 - Jobcenter muss Berufsbekleidung eines Kochs zusätzlich übernehmen

#1

Beitrag von Olivia »

Das Jobcenter muss die Berufsbekleidung eines Kochs zusätzlich zur Schulbedarfspauschale übernehmen.
Zur Klage war es gekommen, weil ein damals 17-jähriger Schüler aus Hannover, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht, sich für den Kochberuf interessierte und zu Beginn der Berufseinstiegsschule eine Bekleidungsgarnitur brauchte. Ein neues Set kostete 115 € von Mütze bis Schuh. Eine Leihe war nicht möglich. Den Kaufpreis wollte der Schüler erstattet haben, da er den zusätzlichen Bedarf nicht anders decken konnte. Diesem Begehren hat das Jobcenter nicht entsprochen: Denn der junge Mann habe bereits Pauschalbeträge für den Schulbedarf erhalten. Hiervon seien sämtliche Gegenstände erfasst, die für den Schulbesuch erforderlich seien. Weitere Beihilfen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Alles Weitere müsse aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Dagegen hat der Schüler Klage erhoben. Vom Sozialgericht Hannover ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, dass die streitbefangenen Kosten für die Berufskleidung von der Schulbedarfspauschale erfasst seien. Sein Ziel hat der Schüler mit der eingelegten Berufung weiter verfolgt und sie u.a. mit einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zum Anspruch auf zusätzliche SGB II-Leistungen für die Anschaffung von Schulbüchern begründet.

Zur Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen deutlich erklärt, dass die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung nicht auskömmlich vom Regelbedarf gedeckt seien. Ein hilfebedürftiger 17-Jähriger erhalte eine monatliche Regelleistung von 306 €. Davon ließen sich die Kosten nicht ansparen. Es liege daher eine offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung vor, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde.

Außerdem werde Berufskleidung auch nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst. Denn hierzu zählten nur persönliche Ausstattung wie Ranzen und Turnzeug sowie Gebrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen.

Die hiernach verbleibende Bedarfslücke sei durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zu schließen. Denn der Gesetzgeber sei erkennbar gewillt gewesen, das Existenzminimum von Schülern zu decken. Da dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich sei, müsse die Lücke vom Gericht geschlossen werden. So hat das Landessozialgericht das zuständige Jobcenter zur Übernahme der Kosten für die Berufsbekleidung verurteilt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zugelassen worden.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – L 11 AS 793/18

https://www.rechtslupe.de/sozialrecht/d ... er-3203533
Antworten

Zurück zu „ALG II / Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)“