KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Nix Genaues weiß ich noch nicht - und das wird auch noch was dauern. Wollte eLB vor dem genehmigten und wohlverdienten Urlaub nicht noch beunruhigen:
Telefonisch schilderte mir eLB (und ich hab einige Male nachgefragt)
eLB ist aufstockende Selbstständige, erzielt durch die Selbstständigkeit "seit Ewigkeiten" anrechenbares aber eben nicht bedarfsdeckendes Einkommen.
GKV, so erfuhr ich, kommt seit 2017 regelmäßig einmal pro Jahr mit einem Fragebogen, wie viel Gewinn erzielt wurde, und auf Basis dieses Gewinns wird dann der KV Beitrag errechnet (wohl unter Abzug der JC Zahlungen) und dann die Differenz von eLB nachgefordert und bezahlt.
Ich erfahr heute davon, helfe eLB aber auch seit 2017 = Beginn des ALG II Bezugs
Telefonisch schilderte mir eLB (und ich hab einige Male nachgefragt)
eLB ist aufstockende Selbstständige, erzielt durch die Selbstständigkeit "seit Ewigkeiten" anrechenbares aber eben nicht bedarfsdeckendes Einkommen.
GKV, so erfuhr ich, kommt seit 2017 regelmäßig einmal pro Jahr mit einem Fragebogen, wie viel Gewinn erzielt wurde, und auf Basis dieses Gewinns wird dann der KV Beitrag errechnet (wohl unter Abzug der JC Zahlungen) und dann die Differenz von eLB nachgefordert und bezahlt.
Ich erfahr heute davon, helfe eLB aber auch seit 2017 = Beginn des ALG II Bezugs
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Wenn ein Aufstocker über das Jobcenter krankenversichert ist, dann braucht daneben kein weiterer Beitrag gezahlt zu werden!
Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
So kenn ich das auch, Du kannst Dir mein "Entsetzen" vorstellen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Was ist da nur schief gelaufen?
Ich empfehle, der Krankenkasse eine Zahlungsaufforderung zu senden mit allen zu viel gezahlten Beiträgen. Jobcenter-technisch müsste diese Rückzahlung Vermögen sein und kein Einkommen. So ähnlich wie bei einem Sparkonto. Es handelt sich um Geld, das die Krankenkasse ungerechtfertigt ohne gesetzliche Grundlage vereinnahmt hat - daher volle Rückzahlung an eLB und keine Anrechnung durch das Jobcenter.
Ich empfehle, der Krankenkasse eine Zahlungsaufforderung zu senden mit allen zu viel gezahlten Beiträgen. Jobcenter-technisch müsste diese Rückzahlung Vermögen sein und kein Einkommen. So ähnlich wie bei einem Sparkonto. Es handelt sich um Geld, das die Krankenkasse ungerechtfertigt ohne gesetzliche Grundlage vereinnahmt hat - daher volle Rückzahlung an eLB und keine Anrechnung durch das Jobcenter.
Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Nö, Olli, ELb muss nur schlicht einen Ü-Antrag nach § 44 SGB X stellen. Nur im Bereich SGB II / XII ist der Zeitraum auf das lfd. und ganze letzte Jahr beschränkt, ansonsten haben wir 4 Jahre + lfd.!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Dann aber müssten die KV-Beiträge als Pflichtbeiträge in die EKS unter C2 und würden dementsprechend den ALG II Anspruch erhöhen
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Nein Wampe, da liegst Du etwas falsch:
Bei aufstockenden AN hast Du recht, in beiden "Statussen" besteht KV-Pflicht (nach § 5 I Nr. 1 und 2a SGB V).
Selbständige als solche sind aber nicht pflichtversichert, sondern allenfalls freiwillig. Und bei freiwilliger Versicherung tritt diese hinter die Pflichtversicherung zurück.
Unser User Marco ist doch das beste Beispiel: Früher war er AN und als solcher kv-pflichtig. Vor ca. 15 Jahren hatte er sich umorientiert und wurde selbständiger Mathe-Nachhilfelehrer (bis hin zum Abi). Da er aber bis dahin pflichtversichert war, konnte er als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben (man muss dann nur innerhalb von drei Monaten "zum Verbleib optieren", vgl. § 9 II SGB V).
JC hatte mit teils abstrusen Argumenten Betriebsausgaben nicht anerkannt und gelangte deshalb zu keinem SGB-II-Anspruch.
In den Gerichtsverfahren gab es entweder Vergleiche oder aber (zuletzt) ein Urteil, wonach zumindest ein Teil der KdU vom JC zu tragen war, also originärer SGB-II-Anspruch. JC hatte ihn demgemäß auch bei der GKV für den jeweiligen BWZ angemeldet und die Beiträge bezahlt, und die Kasse hatte die vorher als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge erstattet. Diese Rückzahlung war mehrfach höher als die Nachzahlung durch das JC!
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Hab gerade den zweiten gleichartigen Fall rein bekommen - eigenartigerweise die gleiche KV (TK)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Habe bei Koelsch nachgefragt: Es geht um eine "gemeinsame Bekannte".
Bei ihr ist die Situation eine etwas andere:
Selbständige Handelsvertreterin, hatte per 1.3.20 WBA gestellt. JC wollte immer wieder neue Informationen (inzwischen ist der BWZ am 31.8.2020 abgelaufen, sie sollte möglichst bald aEKS einreichen [wird jetzt auch erstellt]).
Sie hatte seit März ihre KV-Beiträge (als freiwillig Versicherte) nicht bezahlt; jetzt hat die TK sie gemäß § 16 IIIa SGB V auf Notfallbehandlung herabgestuft.
Sie muss sofort einen Antrag auf Ratenzahlung stellen (dann wird ihr "normaler" Status wieder hergestellt). Und ja, wenn das JC aufgrund der aEKS zu einer SGB-II-Berechtigung kommt, muss es sie nachversichern, und die TK musss ihr dann die inzwischen gezahlten Raten erstatten.
Bei ihr ist die Situation eine etwas andere:
Selbständige Handelsvertreterin, hatte per 1.3.20 WBA gestellt. JC wollte immer wieder neue Informationen (inzwischen ist der BWZ am 31.8.2020 abgelaufen, sie sollte möglichst bald aEKS einreichen [wird jetzt auch erstellt]).
Sie hatte seit März ihre KV-Beiträge (als freiwillig Versicherte) nicht bezahlt; jetzt hat die TK sie gemäß § 16 IIIa SGB V auf Notfallbehandlung herabgestuft.
Sie muss sofort einen Antrag auf Ratenzahlung stellen (dann wird ihr "normaler" Status wieder hergestellt). Und ja, wenn das JC aufgrund der aEKS zu einer SGB-II-Berechtigung kommt, muss es sie nachversichern, und die TK musss ihr dann die inzwischen gezahlten Raten erstatten.
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Zu viewtopic.php?f=16&t=26937&p=559079#p554983
Bei User Marco wird jetzt eine "Schweinerei" (ich kann es nicht anders bezeichnen) bekannt:
In einem Klageverfahren über den BWZ Januar bis Juni 2011 hat das JC jetzt einen Bewilligungsbescheid erlassen, nachdem unseren EKS-Berechnungen nun doch gefolgt wurde.
Der TK wurde vom JC jetzt geschrieben:
Bei User Marco wird jetzt eine "Schweinerei" (ich kann es nicht anders bezeichnen) bekannt:
In einem Klageverfahren über den BWZ Januar bis Juni 2011 hat das JC jetzt einen Bewilligungsbescheid erlassen, nachdem unseren EKS-Berechnungen nun doch gefolgt wurde.
Der TK wurde vom JC jetzt geschrieben:
Ich hatte aber ganz anders geschrieben:gemäß (...) Schriftsatz vom 22.07.2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der eingereichten Klage nicht gesondert geltend gemacht.
Die Beiträge zur kranken-und Pflegeversicherung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2011 werden daher weder nachträglich berechnet noch übernommen.
Ist da meine Wertung zu scharf?Welche Beträge der Kläger an die KV/PV gezahlt hat, ist nicht relevant: Da er (über-haupt) leistungsberechtigt war, muss der Beklagte ihn bei der Techniker-KV gemäß § 5 I Nr. 2a SGB V (und entsprechend im SGB XI) nachversichern. Die vom Kläger seinerzeit gezahlten KV/PV-Beiträge wird ihm die TK alsdann erstatten.
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- kleinchaos
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Nee, wenn Leistungsberechtigung, dann auch KV. Extra beantragen muss man die doch nur bei Darlehen?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Eben. Und gerade deshalb bin ich so empört.
Der Typ aus der Widerspruchsstelle hat meinen Schriftsatz schon ganz genau verstanden ...
Der Typ aus der Widerspruchsstelle hat meinen Schriftsatz schon ganz genau verstanden ...
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Antwort der KV auf Widerspruch ist da, die angebl. farbliche Markierung ist auf meiner Kopie nicht zu erkennen
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
"Angemalt" ist § 226 SGB V wurde mir eben mitgeteilt
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Ach .... das siehst Du auch. Dann sind wir schon zwei
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Ich bin mit dabei im Club, also sind wir schon drei.
Ansonsten schaut mal in #8, da habe ich das schon markiert.
Ansonsten schaut mal in #8, da habe ich das schon markiert.
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Und weiter gehts, wobei wir tatsächlich keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung der laufenden Widersprüche gestellt haben (mea culpa )
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Und was nun?
Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Das frag ich Euch
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Antrag auf Stundung bis zur Klärung der Ansprüche.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Weiteres Detail: eLB bezieht neben dem ALG II auch noch eine Rente. Und genau darauf stützt sich jetzt die TK und sagt - damit bist Du eLB pflichtversichert nach § 237 SGB V und das bedeutet, Du zahlst KV-Beiträge auf die Rente und auf den Gewinn aus Selbstständigkeit.
Bei mir sträubt sich da Folgendes:
Bei mir sträubt sich da Folgendes:
- ALG II plus Gewinn = KV Beitrag wird voll vom JC gezahlt
- ALG II plus Rente plus Gewinn = KV Beitrag auf Rente und Gewinn zahlst Du selbst
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Wer Lust dazu hat, kann selber nachlesen. Ich habe zwei Urteile entdeckt:
1. SG Dresden vom 25.10.2017 - S 25 KR 718/12 https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=197563
2. LSG Nds-Bremen, 26.02.2019 - L 4 KR 279/16 - (Revision anhängig beim BSG unter B 12 KR 9/20 R) DAs LSG-Urteil ist außer in juris [kostenpflichtig] nirgendwo zu finden.
Beim weiteren Durchdenken: Was ist denn mit § 8 III SGB IV ("geringfügige" selbständige Tätigkeit) ??
1. SG Dresden vom 25.10.2017 - S 25 KR 718/12 https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=197563
2. LSG Nds-Bremen, 26.02.2019 - L 4 KR 279/16 - (Revision anhängig beim BSG unter B 12 KR 9/20 R) DAs LSG-Urteil ist außer in juris [kostenpflichtig] nirgendwo zu finden.
Beim weiteren Durchdenken: Was ist denn mit § 8 III SGB IV ("geringfügige" selbständige Tätigkeit) ??
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Was ich mich Frage:
Oben in # 23 wird's klar
ALG II plus Selbstständigkeit = keine KV Beiträge auf Gewinn
ALG II plus Rente plus Selbstständigkeit = KV Beiträge auf Gewinn sind zu zahlen
Ich sehe hier eine Ungleichbehandlung, weiß aber natürlich Art. 3 GG ist kein starkes Argument.
Aber liegt hier kein Widerspruch vor zwischen § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und § 237 SGB V. Wenn ja, ist dann nicht der § 237 SGB V als lex generalis (generelle Vorschrift) für alle Rentner anzusehen, § 5 Abs 1 Nr. 2a SGV V als lex specialis (spezielle Vorschrift) anzusehen und es greift lex specialis derogat legi generali (Spezialvorschrift geht vor Generalvorschrift)
Oben in # 23 wird's klar
ALG II plus Selbstständigkeit = keine KV Beiträge auf Gewinn
ALG II plus Rente plus Selbstständigkeit = KV Beiträge auf Gewinn sind zu zahlen
Ich sehe hier eine Ungleichbehandlung, weiß aber natürlich Art. 3 GG ist kein starkes Argument.
Aber liegt hier kein Widerspruch vor zwischen § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und § 237 SGB V. Wenn ja, ist dann nicht der § 237 SGB V als lex generalis (generelle Vorschrift) für alle Rentner anzusehen, § 5 Abs 1 Nr. 2a SGV V als lex specialis (spezielle Vorschrift) anzusehen und es greift lex specialis derogat legi generali (Spezialvorschrift geht vor Generalvorschrift)
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Das wäre dann ein anderer Strang.Koelsch hat geschrieben: ↑Mi 9. Dez 2020, 19:33 Was ich mich Frage:
Oben in # 23 wird's klar
ALG II plus Selbstständigkeit = keine KV Beiträge auf Gewinn
ALG II plus Rente plus Selbstständigkeit = KV Beiträge auf Gewinn sind zu zahlen
Ich sehe hier eine Ungleichbehandlung, weiß aber natürlich Art. 3 GG ist kein starkes Argument.
Aber liegt hier kein Widerspruch vor zwischen § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und § 237 SGB V. Wenn ja, ist dann nicht der § 237 SGB V als lex generalis (generelle Vorschrift) für alle Rentner anzusehen, § 5 Abs 1 Nr. 2a SGV V als lex specialis (spezielle Vorschrift) anzusehen und es greift lex specialis derogat legi generali (Spezialvorschrift geht vor Generalvorschrift)
Bei der Idee des § 8 III SGB IV ist natürlich Jahr für Jahr zu prüfen, wie hoch denn tatsächlich der Gewinn war: er darf nicht über 5.400 € liegen!
Also sollte man zuerst den Vorrang von § 5 I 2a SGB V vor § 237 SGB V prüfen und hilfsweise (ggf. nur für einzelne Jahre) auch über "Mini-Unternehmertum" argumentieren.
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Re: KV-Beiträge bei aufstockenden Selbstständigen
Damit der Faden nicht einfach so versandet: eLB hat sich entschieden, nach ablehnendem Widerspruchsbescheid der TK nicht mehr in Klage zu gehen.
Schade, dass die Frage damit nicht gerichtlich geklärt werden kann.
Schade, dass die Frage damit nicht gerichtlich geklärt werden kann.
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