Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

BK48
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#151

Beitrag von BK48 »

... hat ja eine (gewisse) Logik

dieser Logik folgt, dass das Jobcenter bei Aufstockern 2.000 € SH als Einnahme ansetzen darf. Richtig?
BK48
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Olivia
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#152

Beitrag von Olivia »

Die SH als Einkommen wird m.E. in Teil A der EKS "eingefüllt" und dann entscheidet sich anhand der Betriebskosten und Absetzbeträge im Rahmen der Einkommensbereinigung, was am Ende herauskommt.
HarzerUrvieh
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#153

Beitrag von HarzerUrvieh »

Sehe ich auch so.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#154

Beitrag von BK48 »

Hintergrund der Frage:
Aufforderung zur Mitwirkung im und für den laufenden Bewilligungszeitraum
Aussschnitt
2020-07 JC Aachen Aufforderung zur Mitwirkung.jpg
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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HarzerUrvieh
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#155

Beitrag von HarzerUrvieh »

Hast Du Leistungen (ALG-II) für März und oder April erhalten? Wenn ja, dann kann die Soforthilfe nicht für Deinen Lebensunterhalt gebraucht werden. Denn, laut der aktuellen Spielregeln des Landes NRW gilt:
Darf ich die Soforthilfe auch für meine Lebenshaltungskosten einsetzen oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen?

Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.

Voraussetzungen:


-(erstmalige) Antragstellung im März oder April.
- keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April.
-keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

...
Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Von einer Auflistung der aus der Soforthilfe gezahlten Betriebskosten würde ich absehen, bis geklärt ist, welche dieser Kosten auch von Bund und Land anerkannt wurden. Nicht ohne Grund hat das Land NRW die Rückzahlungsaufforderungen gestoppt. Wenn sich Bund und Land noch darüber streiten, wie soll der einfache Bürger da wissen, was eventuell vielleicht irgendwann man mal gültig ist?

Kann man da um Aufschub bitten?

Nächster Stolperstein:
Wenn die aus der Soforthilfe gezahlten Betriebskosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, dann dürfte die dafür eingesetzte Soforthilfe auch nicht als Einkommen/Betriebseinnahme gelten. Denn sonst schenkt man dem JC doch genau diesen Betrag, oder?
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Olivia
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#156

Beitrag von Olivia »

HarzerUrvieh hat geschrieben: Fr 24. Jul 2020, 10:27 Nächster Stolperstein:
Wenn die aus der Soforthilfe gezahlten Betriebskosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, dann dürfte die dafür eingesetzte Soforthilfe auch nicht als Einkommen/Betriebseinnahme gelten.
Richtig. Entweder die Soforthilfe wird in Teil A bei den Betriebseinnahmen mit eingefüllt, dann gehören in Teil B auch die Betriebsausgaben vollständig mit rein. Oder aber die Soforthilfe wird gesondert betrachtet, dann sind auch die dazu gehörenden Betriebsausgaben extra zu rechnen. Letzteres könnte evtl. dann Sinn machen, wenn der BWZ mitten in der Soforthilfephase geendet hat.
BK48
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#157

Beitrag von BK48 »

Vielen Dank!!

Der StBer setzt 2000 € Privatentnahme rein im Auszahlungsmonat.
Problematisch ist die Privatentnahme, die der StBer in Höhe von 2300 Euro eingetragen hat.
Man müsste jetzt vielleicht (?) nachfragen, ob er das ändern kann, denn man hättet die 2.000 € nicht rausnehmen dürfen.
Wenn es aber eine Überweisung ist (von Geschäfts- auf Privatkonto), ist das erklärungsbedürftig, da man diese 2.000 € ja nicht "behalten" darf und das Jobcenter den Betrag nicht als Einkommen rechnen darf.

Kann man 9000 € unter "Drittmittel" einsetzen (dann soll das JC sich erst einmal positionieren)? Ist ein Feld, was nicht benutzt werden darf. Aber hier ist es m.M.n. richtig ...

Olivia hat geschrieben: Fr 24. Jul 2020, 11:32Letzteres könnte evtl. dann Sinn machen, wenn der BWZ mitten in der Soforthilfephase geendet hat.
Genau den Fall hab ich BWZ von 11-2019 bis 04-2020 ...
Optimal für den Erkenntnisgewinn mit Euch zusammen.

Schau´n wir mal!
Zuletzt geändert von Wampe am Fr 24. Jul 2020, 11:41, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Zitat repariert und Beiträge zusammengeführt.
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HarzerUrvieh
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#158

Beitrag von HarzerUrvieh »

Wenn der BWZ am 30.04.2020 endete, dann ist die Nutzung der Soforthilfe für Lebensunterhalt unmöglich. Die 2000,-- gehen ans Land zurück oder wurden für möglichen "Betriebsbedarf" genutzt.

Kannst Du die Nutzung der Soforthilfe mit Belegen nachweisen, so, dass die Nutzung erst nach dem BWZ statt gefunden hat?

Also Soforthilfe-Eingang im BWZ, Ausgabe im und nach dem BWZ. Möglichst viele Zahlungen nach dem BWZ...
Das müsste dazu führen, dass die Soforthilfe zwar auf dem Konto liegt, aber ja unbrauchbar für den Lebensunterhalt. Also weder Einkommen, Einnahme, verfügbares Geld usw.
Demnach auch nicht für die Leistungsberechnung erheblich. Folglich keine Mitwirkungspflicht ;-)

Ist aber nur meine persönliche Wunschdenke. Ob das umsetzbar ist? Keine Ahnung.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#159

Beitrag von BK48 »

Ich trage das mal alles so real ein.
"Kannst Du die Nutzung der Soforthilfe mit Belegen nachweisen, so, dass die Nutzung erst nach dem BWZ statt gefunden hat?"
Selbstverständlich gibt es für alles Belege. Ordentliche Buchhaltung!! Zu Nutzung Soforthilfe: siehe Beitrag weiter unten.

Das JC hat die KORREKTUR des Antrags ab 05-2020 bis 10-2020 mit den tatsächlichen Zahlen und BWA von April bis Juli dazu angefordert. Und die Auszahlung für den August davon abhängig machen wollen.

Dass das alles einer rechtlichen Grundlage entbehren könnte, will ich an dieser Stelle nicht mal diskutieren.
Die Juli-Zahlen können rein faktisch nicht vorliegen (Können wir Zeitsprünge? Nein, können wir nicht!)

Notfalls hat man ja noch die Soforthilfe, die man dann anknabbern muss. Weil: Eilverfahren zieht ja dann nicht, weil man noch "Vermögen" hat ... (ich werd noch irre)

HarzerUrvieh hat geschrieben: Fr 24. Jul 2020, 11:49 Kannst Du die Nutzung der Soforthilfe mit Belegen nachweisen, so, dass die Nutzung erst nach dem BWZ statt gefunden hat?
Also Soforthilfe-Eingang im BWZ, Ausgabe im und nach dem BWZ. Möglichst viele Zahlungen nach dem BWZ...
Das müsste dazu führen, dass die Soforthilfe zwar auf dem Konto liegt, aber ja unbrauchbar für den Lebensunterhalt. Also weder Einkommen, Einnahme, verfügbares Geld usw.
Demnach auch nicht für die Leistungsberechnung erheblich. Folglich keine Mitwirkungspflicht ;-)
Das ist ein ganz normal laufender Betrieb. Da gibt es nichts zu "schieben".
Im März lief es ruhiger (ca. 60 % vom Normalumsatz) aber noch kostendeckend.
Also keine Soforthilfe sondern normal Gewinn ermitteln (bleiben ca 200 statt der normalen durchschnittlichen ca 700 €).
Im April NULL Umsatz, aber natürlich alle laufenden Betriebskosten (Summe etwa 1.200 €)
Da kommt die SH ins Spiel! Also Summe Betriebskosten ohne Umsatzsteuer wären in die Zeilen oben als "Sonstige betriebliche Einnahme" einzusetzen (theoretisch!). Da man aber noch nicht weiss, wie das berechnet wird vom Land, muss man da nichts "abschließend" eintragen...

Ich würde nun das JC mit dieser Info "im Regen stehen" lassen und stattdessen 9.000 € Zufluss unter A4 Zufluss von Dritten eintragen. (Ich braver Bürger verschweige nichts!)
Damit haben die den schwarzen Peter, irgendwas entscheiden zu müssen.

Die BWA von Mai und Juni bekomme ich heute nachmittag.
Zuletzt geändert von Wampe am Fr 24. Jul 2020, 13:53, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Beiträge zusammengeführt. Statt kurz aufeinander folgender Doppelpostings könnte man auch die "Beitrag ändern"-Funktion benutzen.
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