Meine eLB hatte im BWZ überwiegend Monatstickets gekauft, die vom JC nicht anerkannt wurden.
Insoweit will ich in der Klage schreiben:
Weitere Argumente aus dem Forum?Die Nichtanerkennung der entstandenen Fahrkosten (überwiegend mit der S-Bahn) ist rechtswidrig, denn sie widerspricht den Grundannahmen in der Regelsatzbemessung: Die dort „ermittelten“ (besser: künstlich und willkürlich herunter gerechneten) Bedarfspositionen werden als „gegenseitig deckungsfähig“ (so würde es im Haushaltsrecht heißen) angesehen, der eLB soll eigenverantwortlich mit dem Gesamtbetrag umgehen (alles andere wäre auch Paternalismus).
Der Beklagte übersieht weiterhin folgende Möglichkeit: Gesetzt den Fall, die Klägerin hätte hochbetagte Eltern, die sie monatlich einmal besuchen müsste, und für die Bahnfahrt dorthin (Rückfahrkarte) monatlich 38,50 € ausgeben müsste, dann wäre die entsprechende Budgetposition bereits damit mehr als ausgegeben, es bestünde Ausgleichsbedarf etwa bei den Kosten für Lebensmittel. Und dann müssten noch die Fahrtkosten zu den Kunden bezahlt werden.
Sie hatte bereits in ihrem Widerspruch vom 05.11.2019 formuliert:
Sie erkennen das Sozialticket in Höhe von 27,50 € nicht an, mit der Begründung, das S-Ticket sei staatlich subventioniert und sei nach § 20 SGB II aus dem Regelsatz bestreiten.
Im Regelsatz ist eine bestimmte Summe für die Mobilität von Transferleistungsempfängern vorgesehen.
Diese Mobilität beschränkt sich aber nicht auf den Erwerb von S-Tickets, diese Summe kann auch in die Nutzung eines Fahrrads investiert werden oder auch für die Bundesbahn um ggf. Familienheimfahrten zu finanzieren. So erklärte mir jedenfalls mein Anwalt den Passus: Mobilität.
Wie Sie aus dem nochmal beigefügten Fahrtenbuch entnehmen können, nutze ich das BVG-Ticket, um zu meinen Kunden (siehe Kundennummern) zu fahren. Diese Fahrten sind ausschließlich beruflicher Natur.
Das mitlaufende Controlling (Kostengegenüberstellung: Einzelfahrscheine, 4-Fahr¬tenkarten zum S-Ticket) ergibt, dass die Fahrten zum Kunden in der wirtschaftlich bestmöglichen Art erfolgen! Private Fahrten erfolgen so gut wie nie bzw. werden mit dem Fahrrad erledigt!
Nennen Sie mir bitte die entsprechenden Paragraphen, die festlegen, dass ich als aufstockender Selbständiger meine Fahrtkosten nicht mit einem S-Ticket bestreiten darf. Denn das bedeutet es ja, wenn Sie diese Kosten aus meiner Buchhaltung streichen.
Nach meinem Kenntnisstand bin ich verpflichtet, nur angemessene Kosten in die EKS aufzunehmen. Wenn ich die Fahrten zu Kunden mit einem nicht S-Ticket bzw. normalem BVG-Abo bestreiten würde, dann würden Sie mir zu Recht unwirtschaftliches Verhalten vorwerfen.
Beweis: Widerspruch der Klägerin vom 05.11.2019 K 3
Auf diese Argumente ist der Beklagte im hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 10.01.2020 nicht eingegangen
Das „Hilfsargument“ mit dem „Grundfreibetrag“ nach § 11b II SGB II, in dem die Kos-ten bereits enthalten und somit berücksichtigt sind, ist nicht zutreffend: Denn in diesem Grundfreibetrag sind pauschal alle Absetzungen nach § 11b I Nr. 3 bis 5 SGB II zusammengefasst (mit der zusätzlichen Ausnahme, dass bei Einkommen von über 400,00 € monatlich [brutto] die tatsächlich entstehenden Absetzungsbeträge den Pauschbetrag von 100,00 € übersteigen)!
Vielleicht auch aus diesen Erwägungen hat sich der Verordnungsgeber der ALG-II-VO in voller Kenntnis dieser Norm entschieden, in § 3 II ALG-II-VO davon abzusehen, eine gleichsam zweimalige Berücksichtigung von bis zu 100,00 € Werbekosten auszuschließen.