Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8264
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#76

Beitrag von tigerlaw »

Ich hole die Sache noch einmal hoch:

Meine eLB hatte im BWZ überwiegend Monatstickets gekauft, die vom JC nicht anerkannt wurden.

Insoweit will ich in der Klage schreiben:
Die Nichtanerkennung der entstandenen Fahrkosten (überwiegend mit der S-Bahn) ist rechtswidrig, denn sie widerspricht den Grundannahmen in der Regelsatzbemessung: Die dort „ermittelten“ (besser: künstlich und willkürlich herunter gerechneten) Bedarfspositionen werden als „gegenseitig deckungsfähig“ (so würde es im Haushaltsrecht heißen) angesehen, der eLB soll eigenverantwortlich mit dem Gesamtbetrag umgehen (alles andere wäre auch Paternalismus).
Der Beklagte übersieht weiterhin folgende Möglichkeit: Gesetzt den Fall, die Klägerin hätte hochbetagte Eltern, die sie monatlich einmal besuchen müsste, und für die Bahnfahrt dorthin (Rückfahrkarte) monatlich 38,50 € ausgeben müsste, dann wäre die entsprechende Budgetposition bereits damit mehr als ausgegeben, es bestünde Ausgleichsbedarf etwa bei den Kosten für Lebensmittel. Und dann müssten noch die Fahrtkosten zu den Kunden bezahlt werden.
Sie hatte bereits in ihrem Widerspruch vom 05.11.2019 formuliert:
Sie erkennen das Sozialticket in Höhe von 27,50 € nicht an, mit der Begründung, das S-Ticket sei staatlich subventioniert und sei nach § 20 SGB II aus dem Regelsatz bestreiten.
Im Regelsatz ist eine bestimmte Summe für die Mobilität von Transferleistungsempfängern vorgesehen.
Diese Mobilität beschränkt sich aber nicht auf den Erwerb von S-Tickets, diese Summe kann auch in die Nutzung eines Fahrrads investiert werden oder auch für die Bundesbahn um ggf. Familienheimfahrten zu finanzieren. So erklärte mir jedenfalls mein Anwalt den Passus: Mobilität.
Wie Sie aus dem nochmal beigefügten Fahrtenbuch entnehmen können, nutze ich das BVG-Ticket, um zu meinen Kunden (siehe Kundennummern) zu fahren. Diese Fahrten sind ausschließlich beruflicher Natur.
Das mitlaufende Controlling (Kostengegenüberstellung: Einzelfahrscheine, 4-Fahr¬tenkarten zum S-Ticket) ergibt, dass die Fahrten zum Kunden in der wirtschaftlich bestmöglichen Art erfolgen! Private Fahrten erfolgen so gut wie nie bzw. werden mit dem Fahrrad erledigt!
Nennen Sie mir bitte die entsprechenden Paragraphen, die festlegen, dass ich als aufstockender Selbständiger meine Fahrtkosten nicht mit einem S-Ticket bestreiten darf. Denn das bedeutet es ja, wenn Sie diese Kosten aus meiner Buchhaltung streichen.
Nach meinem Kenntnisstand bin ich verpflichtet, nur angemessene Kosten in die EKS aufzunehmen. Wenn ich die Fahrten zu Kunden mit einem nicht S-Ticket bzw. normalem BVG-Abo bestreiten würde, dann würden Sie mir zu Recht unwirtschaftliches Verhalten vorwerfen.

Beweis: Widerspruch der Klägerin vom 05.11.2019 K 3
Auf diese Argumente ist der Beklagte im hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 10.01.2020 nicht eingegangen
Das „Hilfsargument“ mit dem „Grundfreibetrag“ nach § 11b II SGB II, in dem die Kos-ten bereits enthalten und somit berücksichtigt sind, ist nicht zutreffend: Denn in diesem Grundfreibetrag sind pauschal alle Absetzungen nach § 11b I Nr. 3 bis 5 SGB II zusammengefasst (mit der zusätzlichen Ausnahme, dass bei Einkommen von über 400,00 € monatlich [brutto] die tatsächlich entstehenden Absetzungsbeträge den Pauschbetrag von 100,00 € übersteigen)!
Vielleicht auch aus diesen Erwägungen hat sich der Verordnungsgeber der ALG-II-VO in voller Kenntnis dieser Norm entschieden, in § 3 II ALG-II-VO davon abzusehen, eine gleichsam zweimalige Berücksichtigung von bis zu 100,00 € Werbekosten auszuschließen.
Weitere Argumente aus dem Forum?
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Knipsibunti
Benutzer
Beiträge: 1282
Registriert: Di 2. Jul 2019, 14:48

Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#77

Beitrag von Knipsibunti »

Ich finde die Argumentation fantastisch.
Ich habe das gleiche Problem, nur dass ich gar kein Sozialticket erwerbe und das Jobcenter den Widerspruch zurückweist mit der Begründung, ich habe Anspruch auf das Sozialticket der BVG (was mir jedoch nichts nützen würde für Fahrten innerhalb der Bundesrepublik oder außerhalb). Aber selbst da ist die Begründung des Jobcenters, dass diese Kosten für das Sozialticket aus dem Regelsatz zu bestreiten sind.

Und dann kommt das Berliner Sozialgericht ins Spiel: Viel Glück beim Lottospiel, eine Kammer zu erwischen, die nicht auf Seiten des Jobcenters steht.

Dass der Beklagte nicht auf die Argumentation des Widerspruchs eingeht, ist im Übrigen nicht neu. Das macht mein Jobcenter seit eh und je so. Die fahren da in Berlin eine ganz merkwürdige Geschichte: Keine Einlassung auf den Widerspruch und die Antworten haben gefühlt etwas von Blocktexten.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35659
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#78

Beitrag von marsupilami »

und sei nach § 20 SGB II aus dem Regelsatz zu bestreiten.
Nach meiner Lesart.

Könnte man der Auslegung des § 20 durch das JC evtl. mit folgender, zusätzlichen Argumentation begegnen:
Ich erlaube mir meinem Erstaunen ob der Auslegung des § 20 SGB II durch das JC Ausdruck zu verleihen.
Nach meiner Lesart wird im in diesem Paragraphen der Regelsatz als solches als grobe Pauschale zur Abdeckung von Lebenshaltungskosten "erklärt" , die Ermittlung der Höhe und die Abstufung an bestimmte Personen festgelegt.
Mit keinem Wort wird explizit verlangt, Mobilitätskosten aus diesem pauschalierten Betrag zu bestreiten.
Im Gegenteil: in Absatz 1 Satz 1 werden "nur" Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie aufgeführt. Erst das Wort "insbesondere" vor dieser Aufzählung deutet an, dass auch andere, zu den Lebenshaltungskosten zu zählenden Ausgaben (z.B. Fahrten zum Einkaufen) ebenfalls aus dieser Pauschale zu begleichen sind.

Mit keinem Wort werden hier Details von Mobilitätskosten und wie diese zu begleichen sind (Einzelfahrschein oder Monatsticket) herausgearbeitet.

Außerdem geht es in diesem Widerspruchs-/Klageverfahren nicht um - allgemeine - Lebenshaltungskosten sondern gezielt um notwendige Betriebsausgaben - Fahrten zum Kunden - die ich auf die günstigst mögliche Art beglichen habe.
Es wird nicht im RollsRoyce zum Kunden gefahren, sondern mit ÖPNV. Nicht mit teuren Einzelfahrscheinen, sondern mit dem mir durch lokale, kommunale Regelung zugestandenen Sozialticket.

Somit ist die Auslegung des § 20 SGB II durch das JC völlig unsachlich und damit willkürlich um nicht das Wort "absurd" zu verwenden.
Das ist mir so dazu eingefallen.
Signatur?
Muss das sein?
Knipsibunti
Benutzer
Beiträge: 1282
Registriert: Di 2. Jul 2019, 14:48

Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#79

Beitrag von Knipsibunti »

gefällt mir...
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35659
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#80

Beitrag von marsupilami »

:Daumenhoch:
Signatur?
Muss das sein?
helz

Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#81

Beitrag von helz »

Wampe hat geschrieben: So 20. Sep 2020, 17:40
tigerlaw hat geschrieben: So 20. Sep 2020, 15:30
Die Nichtanerkennung der entstandenen Fahrkosten (überwiegend mit der S-Bahn) ist rechtswidrig, denn sie widerspricht den Grundannahmen in der Regelsatzbemessung: Die dort „ermittelten“ (besser: künstlich und willkürlich herunter gerechneten) Bedarfspositionen werden als „gegenseitig deckungsfähig“ (so würde es im Haushaltsrecht heißen) angesehen, der eLB soll eigenverantwortlich mit dem Gesamtbetrag umgehen (alles andere wäre auch Paternalismus).
Der Beklagte übersieht weiterhin folgende Möglichkeit: Gesetzt den Fall, die Klägerin hätte hochbetagte Eltern, die sie monatlich einmal besuchen müsste, und für die Bahnfahrt dorthin (Rückfahrkarte) monatlich 38,50 € ausgeben müsste, dann wäre die entsprechende Budgetposition bereits damit mehr als ausgegeben, es bestünde Ausgleichsbedarf etwa bei den Kosten für Lebensmittel. Und dann müssten noch die Fahrtkosten zu den Kunden bezahlt werden.
Sie hatte bereits in ihrem Widerspruch vom 05.11.2019 formuliert:
Sie erkennen das Sozialticket in Höhe von 27,50 € nicht an, mit der Begründung, das S-Ticket sei staatlich subventioniert und sei nach § 20 SGB II aus dem Regelsatz bestreiten.
Im Regelsatz ist eine bestimmte Summe für die Mobilität von Transferleistungsempfängern vorgesehen.
Diese Mobilität beschränkt sich aber nicht auf den Erwerb von S-Tickets, diese Summe kann auch in die Nutzung eines Fahrrads investiert werden oder auch für die Bundesbahn um ggf. Familienheimfahrten zu finanzieren. So erklärte mir jedenfalls mein Anwalt den Passus: Mobilität.
die private Lebensführung, nicht auf betrieblich veranlasste Fahrten.
Die Verwendung des Regelbedarfs für Kosten der privaten Lebensführung ist darüber hinaus nach § 20 SGB II vom eLB eigenverantlich zu handhaben; dem Jobcenter steht hier folglich kein Weisungsrecht zu.
Ob das S-Ticket staatlich subventioniert ist oder nicht spielt nach dieser gesetzlichen Regelung keine Rolle.

Wie Sie aus dem nochmal beigefügten Fahrtenbuch entnehmen können, nutze ich das BVG-Ticket, um zu meinen Kunden (siehe Kundennummern) zu fahren. Diese Fahrten sind ausschließlich beruflicher Natur.

[...]
Weitere Argumente aus dem Forum?
@wampe
das kursiv gesetze in tigerlaws post (habe es gehighligtet) , bezog sich nach meinem verständins auf ein zitat aus dem widerspruch seines mandanten. sollte meines erachtens nun nicht geändert werden!
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89526
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#82

Beitrag von Koelsch »

Ich hatte die Problematik (Gegner JC Aachen) vor dem 19. Senat des LSG. Leider wurde nicht entschieden sondern ein ausgesprochen günstiger Vergleich geschlossen.
(Das war der Fall, nach dem die Senatspräsidentin Frau Strassfeld vor die Tür kam um mir noch persönlich zu erklären, ich sei jederzeit beim LSG herzlich willkommen :verlegen: )

Ums Mobilticket geht's ab Punkt 2

ich füg auch noch mal meine damalige Argumentationssammlung zum Mobilticket bei
LSG Berufung.doc
LSG Mobilticket.doc
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
jcgeschaedigter
Benutzer
Beiträge: 1339
Registriert: So 8. Okt 2017, 17:41

Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#83

Beitrag von jcgeschaedigter »

Was mir dazu grundsätzlich einfällt (hoffentlich wurde es nicht schon gesagt und ich habe es nur überlesen ...):
Der Regelsatz sollte doch dazu da sein, den privaten Lebensunterhalt zu bestreiten und nicht die berufliche (selbständige) Tätigkeit. Ist ja gerade in Hinsicht auf Coronahilfe wieder aktuell. Die muss betrieblich verwendet werden, für den Lebensunterhalt soll dann in Zweifelsfall ALG II sorgen.
Wieso sollte man jetzt vom JC genötigt werden, Geld aus dem Regelsatz für berufliche Kosten aufzubringen, d.h. Teile der Selbständigkeit aus dem Regelsatz zu finanzieren, wenn man genügend Geld dafür ja mit den Einnahmen der selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet hat? Wenn man beruflich unterwegs ist, dann sind das Kosten der Selbständigkeit und so etwas ist im Regelsatz nicht enthalten.

Kann sein, dass ich komplett daneben liege, aber diese notwendige Trennung fiel mir bei dem Thema spontan ein.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89526
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#84

Beitrag von Koelsch »

So isses. Wenn ich mir "ohnehin" das Mobilticket gönne, dann wäre ich ja hochgradig bescheuert, wenn ich das nicht auch so weit wie nur eben möglich beruflich nutzen würde - steigert ja dann meinen Gewinn.

Aber es ist eben nicht gedacht, Du musst Mobilticket nutzen, weil es die günstigste Lösung für betriebliche Fahrten ist. Das kann sein, muss aber nicht.

Und wie so oft, guckt JC im Nachhinein. Da ist man bekanntlich immer schlauer.

Die kommen also fröhlich an und sagen: Du hast ÖPNV-Tickets in Höhe von € 30 geltend gemacht, Mobilticket kostet aber nur € 20.
Übersehen wird dabei aber, dass ich am Monatsanfang gar nicht weiß, wie oft ich betrieblich ÖPNV nutzen muss/kann.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
helz

Re: Kosten Mobilticket als Betriebsausgabe

#85

Beitrag von helz »

ich hab für meinen betrieb eine exceltabelle als fahrtenbuch eingeführt
die kunden werden mit kundennummern versehen, die kundennummer erscheint auf der rechnung
im fahrtenbuch erscheint auch die kundennummer

so ist der datenschutz gewährleistet, fahrtenbuch ist mit rechnungen verknüpft

ob sich hinter kundennummer 2017 der herr koelsch oder die frau merkel verbirgt, ist irrelevant

relevant ist: es fanden fahrten statt um den job für kunde 2017 zu erledigen, der job wurde abgerechnet und bezahlt und als einnahme verbucht

im rahmen des fahrtenbuchs läuft aber auch eine art controlling

es werden die gesamtfahrten im monat für die kunden aufgelistet, monatskarte sozial kostet 27.50

dann werden aber auch die fahrten zum einzelticketbetrag hochgerechnet und genauso auf die nutzung verbilligter (allgemein verbilligt) 4-fahrtenkarten

so kann der merkbefreite SB gleich sehen, dass das sozialticket die wirtschaftlichste variante war1
Antworten

Zurück zu „Selbstständig und ALG II/Hartz IV“