EuGH: C-181/19 - Leistungsausschluss für EU-Bürger*innen in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II ist europarechtswidrig

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der ratlose
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Re: EuGH: C-181/19 - Leistungsausschluss für EU-Bürger*innen in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II ist europarechtswidrig

#1

Beitrag von der ratlose »

Das ist schon seit 1984 bzw 1986 klar.
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marsupilami
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Re: EuGH: C-181/19 - Leistungsausschluss für EU-Bürger*innen in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II ist europarechtswidrig

#2

Beitrag von marsupilami »

Doch schon so lange her?

Wann noch mal trat das SGB II - auf das sich der ganze Kladderadatsch bezieht - in Kraft?
EuGH auf einer Linie mit dem BSG
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in ähnlichen Fällen mehrfach zugunsten der EU-Bürger entschieden und ihnen Grundsicherung zugesprochen. Der deutsche Gesetzgeber hatte daraufhin versucht, die Folgen der Entscheidungen abzufedern - erfolglos. "Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 7 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II im Jahr 2016 Arbeitsuchende und Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht aus dem Grundsicherungsbezug ausschließen", erklärt Professorin Dr. Constanze Janda gegenüber der LTO.
Aus dem lto-Link

Die Einordnung der Arbeitslosenversicherung als SGB III vor dem SGB IV war dann 1998 wiederum planwidrig erfolgt. Im Zuge der sogenannten Hartz-Reformen wurde das SGB II vor das SGB III eingeordnet und die Sozialhilfe im SGB XII ganz außerhalb des ursprünglichen Plans gesetzt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialges ... Geschichte
Signatur?
Muss das sein?
der ratlose
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Re: EuGH: C-181/19 - Leistungsausschluss für EU-Bürger*innen in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II ist europarechtswidrig

#3

Beitrag von der ratlose »

Das ist schon komisch.

Was war die Grundlage des Verfahrens ? Völlig unabhängig vom SGB II ?

Der Vater hatte ein Aufenthaltsrecht weil seine Tochter hier in DE die Schule besucht. Das ist nichts neues.
Er hatte und hat weiterhin das Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Das ist ein Fakt!


Und nun kommen wir zum Datum 1984 bzw. 1986.
EU Recht
Alle staatlichen Organe (Gesetzgeber, Gerichte und Verwaltung) sind verpflichtet
gemeinschafts-rechtswidriges nationales Recht außer Acht zu lassen.
(EuGH 10.04.1984 Az.14/83) Colson und Kaman.

Also ? Nochmal.
Hatte der Vater ein Aufenthaltsrecht in DE aufgrund einer VO der Europäischen Gemeinschaft ) Jaaaaaaaaa.
Bestand dieses Aufenthaltsrecht für länger als drei Monate ? Jaaaaaaaaaaaaaaaa.

Es ist also völlig unerheblich was der deutsche Gesetzgeber da so ins SGb II malt oder meint, oder was irgendwelche Richter an einem SG oder LSG sich so zusammenbasteln.
Eine EU VO hat immer Vorrang vor deutschem Recht wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
Ich weiß das deutsche Juristen massive Probleme haben europäisches Recht zu verstehen ,weil das europäische Recht eher dem französischen Recht ähnelt als dem deutschem.Das räumen auch immer mehr Richter ein weil sie erkennen das ihr Studium dann teilweise sinnlos erscheint.

Das ist wie mit der Residenzpflicht und dem ganze geschwaffel davon im SGb II.
Ich kann eine EU VO vorlegen in der steht das ich das Recht habe innerhalb der EU frei zu arbeiten, zu wohnen, und mir eine Arbeit zu suchen.
Und kein SGB II , kein SB, kein Richter an einem SG,einem LSG oder dem BSG darf mich daran hindern oder mich dabei einschränken.
Denn:
Alle staatlichen Organe (Gesetzgeber, Gerichte und Verwaltung) sind verpflichtet
gemeinschafts-rechtswidriges nationales Recht außer Acht zu lassen.
(EuGH 10.04.1984 Az.14/83) Colson und Kaman.
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