Einkommensberechnung BWZ begonnen vor 31.03.2021

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kleinchaos
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Einkommensberechnung BWZ begonnen vor 31.03.2021

#1

Beitrag von kleinchaos »

ELB erzielt unregelmäßiges Einkommen aus angestellter Arbeit. Unregelmäßig wegen Leistungslohn und Schichtzulage.
Bescheid ergeht vorläufig.
JC kommt nun auf das schmale Brett und fordert per Mitwirkungsaufforderung monatliche Lohnnachweise. Und berechnet entsprechend neu.
Nun ist der BWZ um, eLB hätte ein kleines Plus gehabt, wenn JC nicht immer schon vorher die Lohnnachweise abgefordert hätte.
Nun sage ich: nur auf Antrag des eLB kann das JC abschließend entscheiden. Hat es aber schon monatlich wegen Vorlage der Lohnzettel. Dem eLB ist so aber ein kleiner Gewinn entgangen, den andere behalten dürfen, wenn sie nicht die abschließende Entscheidung beantragen.

Was meint ihr dazu?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Olivia
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Re: Einkommensberechnung BWZ begonnen vor 31.03.2021

#2

Beitrag von Olivia »

Ist bei eLB denn vorläufig beschieden worden wegen schwankenden Einkommens? Wenn ja, dann darf eLB nicht schlechter gestellt werden als andere Leistungsberechtigte. Ein abschliessender Bescheid darf dann nur versendet werden, wenn ein ausdrücklich Antrag des elB vorliegt. Sonst nicht.
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marsupilami
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Re: Einkommensberechnung BWZ begonnen vor 31.03.2021

#3

Beitrag von marsupilami »

Ab 3-stelligem Betrag sollte man aufmukken.

Darunter stellt sich die Frage: Aufwand - Ertrag.


Wenn eLB den Nerv hat, auch bei kleinerem Betrag das durchzufechten - auf in den Kampf.
Die Gefahr ist halt: wenn das vor dem SG landet, kann es sein, dass man dort lächelt und einstellt wg. Geringfügigkeit.
Signatur?
Muss das sein?
Olivia
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Re: Einkommensberechnung BWZ begonnen vor 31.03.2021

#4

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Di 19. Okt 2021, 13:21 Ab 3-stelligem Betrag sollte man aufmukken.

Darunter stellt sich die Frage: Aufwand - Ertrag.
Für so manch einen lohnt sich der Aufwand vielleicht schon für 30 € oder 50 €.
Die Gefahr ist halt: wenn das vor dem SG landet, kann es sein, dass man dort lächelt und einstellt wg. Geringfügigkeit.
Dürfen die das? Ab in die Rundablage, ist zu geringfügig mit 80 € Streitwert??
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kleinchaos
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Re: Einkommensberechnung BWZ begonnen vor 31.03.2021

#5

Beitrag von kleinchaos »

Der Ursprungsbescheid war vorläufig.
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Olivia
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Re: Einkommensberechnung BWZ begonnen vor 31.03.2021

#6

Beitrag von Olivia »

Ob die Regelung auch für Einkommen zutrifft, das nicht wegen Kurzarbeit schwankt, sondern aufgrund von Leistungslohn und Schichtzulage? Meines Erachtens nach ja. Denn Leistungslohn und Sonderschichten werden ja indirekt auch von der Auftragslage des Unternehmens abhängig sein, welche wiederum Corona-krisenbedingt besser oder schlechter ist. Also beides auch Auswirkungen der Corona-Krise.
Wem nutzt die Erleichterung bei der vorläufigen Bewilligung?

Die Regelung kommt u. a. all denen zu Gute, deren Einkommen schwankt und sich insbesondere in der aktuellen Situation nicht verlässlich vorhersagen lässt. Viele Selbständige können momentan kaum einschätzen, welche Aufträge sie (noch) ausführen können oder künftig erhalten werden. Unklar ist auch, wie lange die Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie bestehen bleiben. Gleiches gilt zum Beispiel für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Die befristete Regelung sorgt dafür, dass die Betroffenen sich in diesen [welchen?] Fällen darauf verlassen können, die nötige Unterstützung zu erhalten, ohne sich über die Genauigkeit der Einkommensprognose und mögliche Rückzahlungsverpflichtungen Gedanken machen zu müssen.

Welche Erleichterung bringt die befristete Regelung?

Die vorläufige Bewilligung an sich ist im SGB II nicht neu. Eine vorläufige Entscheidung ergeht u. a., vereinfacht beschrieben, wenn noch nicht genau beziffert werden kann, wieviel man in den nächsten Monaten verdienen wird, es aber klar oder jedenfalls sehr wahrscheinlich ist, dass es nicht ausreichen wird, um den Lebensunterhalt zu decken. Im Normalfall ist dann nach Ende des Bewilligungszeitraumes festzustellen, wie hoch das Einkommen tatsächlich war. Weicht dieser Betrag von dem zunächst geschätzten Einkommen ab, sind die gewährten Leistungen rückwirkend anzupassen und Nachzahlungen an den Berechtigten oder auch Rückzahlungen an das Jobcenter zu leisten. Hierzu ergeht dann eine abschließende Entscheidung.

Für vorläufig bewilligte Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 beginnt, ergeht eine solche abschließende Entscheidung nur, wenn der Leistungsberechtigte dies selbst beantragt. Das heißt, das Jobcenter prüft nur auf Antrag, ob das zunächst geschätzte Einkommen vom tatsächlichen erzielten Einkommen abweicht. Wer Leistungen mit Bewilligungsbeginn bis März 2021 erhält, muss sich also keine Sorgen darübermachen, wegen einer nicht genau zutreffenden Einkommensschätzung später Leistungen zurückzahlen zu müssen. Andererseits kann der Leistungsberechtigte aber eine abschließende Entscheidung beantragen, wenn die Einkommensprognose zu hoch war, ihr oder ihm also höhere Leistungen zustehen.

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-un ... -sgb2.html
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kleinchaos
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Re: Einkommensberechnung BWZ begonnen vor 31.03.2021

#7

Beitrag von kleinchaos »

Danke Oli
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