Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#151

Beitrag von Koelsch »

Es kommt nicht auf die Antwort an, sondern darauf, dass Du nachgehakt hast. Und das kannst Du bei einem Anruf nicht beweisen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Stefan78
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#152

Beitrag von Stefan78 »

ah ok, danke! Dann Mail und ggf Fax hinterher?
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Koelsch
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#153

Beitrag von Koelsch »

Fax ist optimal
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Stefan78
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#154

Beitrag von Stefan78 »

Hallo ihr,

ich habe bis heute nichts bezgl. meiner vEKS vom letzten Jahr gehört, auch nicht auf mehrfache Nachfrage.

Faxe an Zweigstelle gingen nicht durch, bekam über Tage hinweg eine Fehlermeldung und auf diesbzgl. Mails, dass das Fax nicht geht, wurde auch nie reagiert.

Ende Dez. bekam ich dann eine Neuberechnung bis 9/2022.

vEKS musste ich abgeben von 10/21-3/22.

Nun die Fragen:

- muss ich in Optionskommune aktuell überhaupt eine aEKS abgeben? Gibt es dazu neue Informationen? Welche Frist gilt hierfür?

- muss ich zum 1.4.22 unaufgefordert eine neue vEKS für 4/22-9/22 einreichen und wenn ja, welche Frist gilt hierfür? BWZ läuft ja noch ein jhalbes Jahr. Und ich habe ja mangels jeglicher Reaktion keinerlei Infos, wie weiter zu verfahren ist diesbzgl.

Was ratet ihr mir? Vielen Dank!
HarzerUrvieh
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#155

Beitrag von HarzerUrvieh »

Ich kann zu den eigentlichen Fragen leider nichts beisteuern. Aber zum faxen. ;-)

Wenn es mal wieder nicht durch geht, dann sende das Fax einfach an eine andere Sozialbehörde (z.B. Krankenversicherung, Soz.-Gericht, o.a.). diese Stellen sind verpflichtet, das eingehende Fax an den richtigen Empfänger weiter zu leiten.

Die Mitforisten dürfen gerne schimpfen, wenn diese Info mittlerweile überholt sein sollte.
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Koelsch
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#156

Beitrag von Koelsch »

Stimmen denn die Zahlen in der Neuberechnung? Wenn was an Unterlagen fehlt, wird das JC sich schon melden.
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Stefan78
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#157

Beitrag von Stefan78 »

Neuberechnung war ok, ja.
Aber ändert ja nichts an Pflicht zu vEKS und aEKS oder? Man wird doch da nicht jedes halbe Jahr extra zu beidem aufgefordert, oder?
Stefan78
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#158

Beitrag von Stefan78 »

Das war die Neuberechnung wegen der Erhöhung zum 1.1.22. Kein Wort zu der vEKS etc.
In vEKS voraussichtliches Einkommen war aber auch nicht im anrechenbaren Bereich.
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Koelsch
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#159

Beitrag von Koelsch »

Dann ist doch alles ok. Mach Dir keinen Kopp. Wenn die wss wollen, dann sagen die das.
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Knipsibunti
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#160

Beitrag von Knipsibunti »

Abschließende EKS:
Für den Zeitraum 10/21 bis 03/22 ist diese wieder abzugeben. Die Sonderregelung "Corona" wurde bei der aEKS nicht verlängert.
Falls Du jedoch die volle Leistung über den Zeitraum erhalten hast, würde ich mit der Einreichung warten, bis sich das Jobcenter meldet und zur Abgabe der aEKS 10/21 bis 03/22 auffordert.

Falls Du Leistungskürzungen hinnehmen musstest und Dir Nachzahlungen zustehen, ist es natürlich sinnvoll, die aEKS ohne Aufforderung zeitnah nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen und einen abschließenden Bescheid zu beantragen, um Dir Deine Ansprüche zu "sichern". Im Zweifel geht das dann sowieso nur über ein Klageverfahren, wenn sich das Jobcenter querstellt (so wie es das bei mir tut, inzwischen schuldet mir das Jobcenter eine vierstellige Summe ALG II).

Zukünftige EKS:
Wenn Du ab 04/22 bis 09/22 erneut Leistungen beantragen musst und nicht explizit aufgefordert wirst, würde ich einfach den Weiterbewilligungsantrag einreichen. Aber normalerweise (zumindest ist das hier so) erhältst Du vom Jobcenter ca. 6 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes die Unterlagen auf Papier zugeschickt. Und da steht dann auch drin, was die haben wollen (z. B. Anlage EK, Anlage EKS), falls Einkommen erzielt wird.

Ggf. im Kopf behalten, dass evtl. die Anlage KAS anstelle der Anlage EKS ausreichen könnte, aber da gibt es wohl bis heute keine eindeutigen Informationen, was denn nun gültig ist. Auf den offiziellen Formularen von arbeitsagentur.de steht immer noch der 31.03.2022. Die vereinfachte Antragstellung soll jedoch angeblich bis 31.12.2022 verlängert werden, das würde eigentlich auch die Anlage KAS einschließen.

Faxe:
Faxe bekomme ich übrigens auch nicht mehr durch. Wenn ich z. B. an das Sozialgericht faxe, bricht die Verbindung nach 2-3 Seiten jedes Mal ab.
Stefan78
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#161

Beitrag von Stefan78 »

danke euch!

Zur aKES: ich hatte mangels voraussichtlicher Einnahmen keine Abzüge.

Zu Weiterbewilligungsantrag:
a) ist schon Mitte März, der neue WBA zum Ausfüllen müsste dann längst hier sein

b) ist der letzte Bescheid vom Ende Dez. mit Laufzeit bis 9/2022 versehen. Von daher werde ich nicht von mir aus einen WBA einreichen, denke ich.

Ich würde mich dann halt melden, wenn sich etwas nennenswertes tut oder auf Aufforderung.
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tigerlaw
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#162

Beitrag von tigerlaw »

Stefan78 hat geschrieben: Do 10. Mär 2022, 16:49 danke euch!

Zur aKES: ich hatte mangels voraussichtlicher Einnahmen keine Abzüge.

Zu Weiterbewilligungsantrag:
a) ist schon Mitte März, der neue WBA zum Ausfüllen müsste dann längst hier sein

b) ist der letzte Bescheid vom Ende Dez. mit Laufzeit bis 9/2022 versehen. Von daher werde ich nicht von mir aus einen WBA einreichen, denke ich.

:jojo: :jojo:

Ich würde mich dann halt melden, wenn sich etwas nennenswertes tut oder auf Aufforderung.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Stefan78
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#163

Beitrag von Stefan78 »

In den Ausfüll-Hinweisen für Selbständige der Optionskommune, die man aus dem Netz herunterladen kann/soll, steht:

"Spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes müssen Sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben angeben, damit die vorläufige Bewilligung überprüft und ggf. korrigiert werden kann. Auch hierfür verwenden Sie die Anlage EKS."

Also muss ich demnach doch unaufgefordert die aEKS einreichen.

Bleibt das Problem mit der Laufzeit BWZ 10/2021-9/2022 und Laufzeit vEKS 10/2021-3/2022.

Sollte ich daher nicht doch besser nachfragen, was da jetzt wann gewünscht wird?

Also ob aEKS für 10/2021-3/2022 und vEKS für 4/2022-9/2022 gewünscht sind.
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Koelsch
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#164

Beitrag von Koelsch »

Ich bleib dabei. Warte ab, ob sich JC meldet. Ein örtliches Hinweisblättle setzt nicht § 41a SGB II ausser Kraft und da steht nun mal, JC muss anfordern.
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#165

Beitrag von Stefan78 »

Das ist der entsprechende Teil:
EKS ausfüll.jpg
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#166

Beitrag von Koelsch »

Halte ich für rechtswidrig
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#167

Beitrag von Stefan78 »

Bei den Hinweisen für Selbständige der Agentur für Artbeit lautet dieser Block so:

"Auch als selbständig erwerbstätige Person können Sie und ggf. weitere Personen in Ihrem Haus-
halt Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben. Das
hängt davon ab, ob Sie und die weiteren Personen in Ihrem Haushalt die Anspruchsvorausset-
zungen erfüllen, also insbesondere den Lebensunterhalt – auch unter Berücksichtigung des Ein-
kommens, das Sie aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen – nicht sicherstellen können.
Damit Ihr Jobcenter dies beurteilen kann, müssen Sie zunächst die Anlage EKS mit den von
Ihnen erwarteten Ein- und Ausgaben ausfüllen und bei Ihrem Jobcenter abgeben. Auf dieser
Grundlage wird über Ihren Antrag entschieden und Ihnen werden ggf. vorläufig Leistungen
bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes müssen Sie die tatsächlichen Einnahmen und
Ausgaben angeben, damit die vorläufige Bewilligung überprüft und ggf. korrigiert werden kann.
Auch hierfür verwenden Sie die Anlage EKS.
Ist Ihr tatsächliches Einkommen (Gewinn) im Bewilligungszeitraum rückblickend höher gewe-
sen, als Sie bei der Antragsstellung geschätzt haben, müssen Sie und die weiteren Personen
Ihrer Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, die zu viel erhal-
tenen Leistungen nach Erhalt der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch
erstatten.
Hatten Sie geringere Einnahmen als erwartet, werden Ihnen und den weiteren Personen in Ihrer
Bedarfsgemeinschaft die zusätzlich zustehenden Leistungen im Rahmen der abschließenden
Entscheidung bewilligt und nachgezahlt."
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#168

Beitrag von Koelsch »

Also keine Fristen dort und nur die Pflicht, was vorzulegen. Wenn keine Frist muss JC auffordern. Also wie ich sagte, Klappe halten bis die fragen.
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#169

Beitrag von Stefan78 »

naja, da ja aber die Optionskommunen so ihr eigenes Süppchen kochen, siehe vEKS statt KAS etc. habe ich meine Zweifel, ob die das nicht doch dürfen.

Wobei ich es dann schon übel finde, dass man diese Hinweise selbst im Netz runterladen soll und nur das EKS-Formular in der Mitwirkungsaufforderung enthalten war.
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#170

Beitrag von Koelsch »

Mehr kann ich nicht sagen. Für Optionskommunen gelten die gleichen Gesetze. Punkt.
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#171

Beitrag von Stefan78 »

Danke dir für deine Einschätzung, Koelsch.
Siehe jedoch #33 hier im Beitrag und weiter oben bzgl. angeforderter EKS, obwohl KAS wohl hätte ausreichen sollen. Es scheint leider sehr oft so zu sein, dass da manche JC selbst die Regeln festlegen.
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#172

Beitrag von Koelsch »

Auch da könnte man streiten, lohnt aber meines Erachtens nicht.
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kleinchaos
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#173

Beitrag von kleinchaos »

Auch in Leipzig, und das ist keine Optionskommune, wird KAS nicht mehr anerkannt.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#174

Beitrag von Stefan78 »

Noch eine Frage dazu: ab April bin ich aus Verdi raus. Ich habe noch eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbehalt (150€).

Würde ich dann einen Beratungshilfeschein bekommen können und was ist hierbei unbedingt zu beachten? Ich hatte noch nie einen...

Danke euch!
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Re: Einmalige Einnahme Freiberufler - Zuflussmonat oder Verteilung BWZ

#175

Beitrag von Koelsch »

Ja, Du musst abr im Antragsformular auf Versichrung und Selbstbehalt hinweisen (notfalls handschriftlich). Dann kann es sein, dass Dir Beratungshilfe bis zur Höhe der Selbstbeteiligung gewährt wird.
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